Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Voraussetzungen der Pfändung

2.1 Früchte auf dem Halm Rz. 2 Unter Früchten i. S. d. § 294 AO sind nicht Früchte i. S. d. allgemeinen Definition des § 99 BGB zu verstehen[1], sondern ausschließlich solche, die periodisch zu ernten sind, also insbesondere Obst, Getreide, Hackfrüchte, Gras, Erzeugnisse von Gärtnereien und Baumschulen.[2] Trotz der Bezeichnung als Früchte auf dem Halm werden auch solche Erze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Pfändung

3.1 Pfändungsverfügung Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 312 AO war § 363 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 831 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Die Norm beinhaltet spezielle Regelungen, die auf den Besonderheiten indossabler Wertpapiere beruhen. Forderungen und andere Vermögensrechte werden grundsätzlich nach den §§ 309ff. AO gepfändet. Dies gilt jedoch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3] Rz. 2 Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 292 Abwendung der Pfändung

1 Grundlagen Rz. 1 § 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 320 AO war § 370 RAO.[1] Die Norm verweist in weiten Bereichen auf das Vollstreckungsrecht nach der ZPO, das insbesondere auch für den Fall einer mehrfachen Pfändung durch verschiedene Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht für anwendbar erklärt wird. Inhaltlich trifft § 320 AO zudem in Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

1 Allgemeines Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

1 Allgemeines Rz. 1 § 308 AO stellt Kollisionsregeln für die Fälle einer mehrfachen Pfändung von Sachen auf. Zu einer solchen Mehrfachpfändung kann es insbesondere in den Fällen einer Anschlusspfändung kommen, die in § 307 AO geregelt ist.[1] § 308 AO ähnelt von seiner Funktion und teilweise auch von seinem Wortlaut § 827 ZPO, der Regelungen zur Verwertung bei mehrfacher Pfän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 313 AO war § 364 RAO.[1] Für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung finden sich entsprechende Bestimmungen in §§ 832, 833 ZPO.[2] Die Norm enthält Spezialregelungen für die Vollstreckung von Forderungen aus fortlaufenden Bezügen, insbesondere Gehaltsansprüchen des Vollstreckungsschuldners. Bei der Pfändung einer Geldforderun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Pfändung durch Inbesitznahme – § 286 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 286 Abs. 1 AO ist der Grundtatbestand der Vollstreckung in Sachen. Diese werden grundsätzlich dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte sie in seinen Besitz nimmt. 2.1 Begriff der beweglichen Sache Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5.2 Briefhypothek

Rz. 9 Die Pfändung einer Briefhypothek erfordert außer dem Erlass einer Pfändungsverfügung auch die Übergabe bzw. die Wegnahme des Hypothekenbriefs.[1] Ist die Hypothek nur teilweise gepfändet, kann die Vollstreckungsbehörde die Erstellung eines Teilbriefs erwirken. Die Vollstreckungsbehörde muss in den unmittelbaren Besitz des Briefs kommen oder bei einer Mehrfachpfändung z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Rechtsbehelf

Rz. 7 Bei der Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten im Rahmen einer Pfändung von indossablen Wertpapieren handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Diese Pfändungsmaßnahme ist deshalb mit dem Einspruch nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 347ff. AO angreifbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.4 Herausgabe oder Leistung eingetragener Luftfahrzeuge

Rz. 9 Bei der Pfändung einer Forderung auf Herausgabe oder Leistung eines eingetragenen Luftfahrzeugs gilt über § 99 Abs. 1 S. 1 LuftfzG der § 855a ZPO in entsprechender Anwendung.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 313 AO war § 364 RAO.[1] Für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung finden sich entsprechende Bestimmungen in §§ 832, 833 ZPO.[2] Die Norm enthält Spezialregelungen für die Vollstreckung von Forderungen aus fortlaufenden Bezügen, insbesondere Gehaltsansprüchen des Vollstreckungsschuldners. Bei der Pfändung einer Geldforderung[3] wird der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3] Rz. 2 Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die durch eine Schif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Verwertung

Rz. 6 Die Verwertung von indossablen Wertpapieren erfordert eine Einziehungsverfügung[1] bzw. die Anordnung anderweitiger Verwertung.[2] Bei der Vorlage eines Wechsels hat die Vollstreckungsbehörde für den rechtzeitigen Protest[3] zu sorgen.[4] Wegen des Verhaltens des Drittschuldners bei mehrfacher Pfändung s. Erl. zu § 320 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Interne Veränderungen

Rz. 6 § 313 Abs. 2 S. 1 AO betrifft nur Diensteinkommen, d. h. Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (s. Rz. 3). Der Formulierung nach knüpft die Vorschrift dabei an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Die Vorschrift gilt gleichwohl ebenso für Privatangestellte oder Arbeiter, wenn sich diese Personen in einer Daueranstellung befinden.[1] Entscheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.1 Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen

Rz. 6 Handelt es sich bei dem gepfändeten Anspruch um einen solchen auf die Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache, gilt § 854 ZPO.[1] Inhaltlich ist § 854 ZPO ähnlich wie § 853 ZPO ausgestaltet. An die Stelle der Hinterlegung des Geldbetrags tritt jedoch die Herausgabe der beweglichen Sache an den Gerichtsvollzieher.[2] Hierbei ist der Gerichtsvollzieher im Einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Hypothekarisch gesicherte Forderung

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwendung des § 310 AO ist, dass für die zu pfändende Forderung eine Hypothek bestellt ist. Gegenstand der Pfändung nach § 310 AO kann dabei nur eine Geldforderung sein, da für eine solche eine Hypothek bestellt werden kann.[1] Gegenstand der Pfändung können grundsätzlich auch Nebenforderungen sein.[2] Die Einschränkung des § 310 Abs. 3 AO ist in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5.1 Buchhypothek

Rz. 8 Die Pfändung einer Buchhypothek erfordert außer dem Erlass der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändungsverfügung in das Grundbuch. Dies ergibt sich zwingend aus § 310 Abs. 1 S. 3 AO. Erforderlich für eine solche Eintragung ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Grundbuchamt nach §§ 13, 68 GBO (vgl. Abschn. 43 Abs. 1 VollstrA). Das Grundbuchamt hat hinsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Ausnahmen (§ 310 Abs. 3 AO)

Rz. 11 Nach § 310 Abs. 3 AO bestehen Ausnahmen von den in § 310 Abs. 1 und 2 AO normierten Voraussetzungen für die Pfändung hypothekarisch gesicherter Forderungen. Auch diese Ausnahmen erklären sich aus den zivilrechtlichen Bestimmungen zur Hypothek. Da die Verknüpfung zwischen der Forderung und dem Sicherungsrecht nach § 1159 BGB nicht für die Forderung auf rückständige Zin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Besonderheiten bei ausländischen Luftfahrzeugen

Rz. 8 § 311 Abs. 5 AO normiert Besonderheiten für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht. Aus dem Verweis auf § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 LuftfzG ergibt sich hierbei, dass es in diesen Fällen keiner Eintragung für eine wirksame Pfändung bedarf. Diese Besonderheit beruht darauf, dass nur inländische Luftfahrzeuge in die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 320 AO findet dann Anwendung, wenn eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet wurde; hierbei ist es unerheblich, ob die Pfändungen gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge erfolgt sind. Treffen eine Abtretung und eine Pfändun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Nachweis des Erlöschens der Schuld

Rz. 9 Nach § 292 Abs. 1 Alt. 3 AO ermöglicht auch der Nachweis, dass die Schuld erloschen ist, eine Abwendung der Pfändung. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt dabei in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in den in § 47 AO genannten Fällen. Besonders relevant dürfte hier die Zahlung oder der Erlass sein, aber auch eine Aufrechnung oder eine Verjäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 320 AO war § 370 RAO.[1] Die Norm verweist in weiten Bereichen auf das Vollstreckungsrecht nach der ZPO, das insbesondere auch für den Fall einer mehrfachen Pfändung durch verschiedene Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht für anwendbar erklärt wird. Inhaltlich trifft § 320 AO zudem in Abs. 2 eine Zuständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Erfasste Wertpapiere

Rz. 3 Die Vorschrift des § 312 AO gilt für Wechsel und andere Orderpapiere, d. h. solche Wertpapiere, die durch Indossament[1] übertragen werden. Zu unterscheiden sind hier die "geborenen" Orderpapiere[2] und die "gekorenen" Orderpapiere, dies sind die kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB. Letztere bedürfen der ausdrücklichen Orderklausel, um Orderpapiere zu werden. Feh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.5 Vorlage einer Post- oder Bankquittung

Rz. 11 Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist. Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist.[1] Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 312 AO war § 363 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 831 ZPO die entsprechende Bestimmung.[2] Die Norm beinhaltet spezielle Regelungen, die auf den Besonderheiten indossabler Wertpapiere beruhen. Forderungen und andere Vermögensrechte werden grundsätzlich nach den §§ 309ff. AO gepfändet. Dies gilt jedoch nicht für Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Neubegründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 313 Abs. 3 AO)

Rz. 8 Regelmäßig führt die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) auch zur Beendigung der Pfändungswirkung.[1] Dies gilt aber nicht, wenn zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein Dauerschuldverhältnis (s. Rz. 3) neu begründet wird.[2] Die Pfändungswirkung lebt dann wieder auf, ohne dass es einer erneuten Pfändung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Einheitliche Rechtsbeziehung

Rz. 2 § 313 AO ist nur dann anwendbar, wenn zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner eine einheitliche Rechtsbeziehung besteht, aufgrund derer für eine persönliche Dienstleistung fortlaufend Geldleistungen fällig werden.[1] Diese einheitliche Rechtsbeziehung besteht in einem Schuldverhältnis[2], das auf einen gewissen Fortbestand eingerichtet ist.[3] Aus diesem ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.3 Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Rz. 8 Bei einer Pfändung einer Forderung, die auf Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen, eingetragenen Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks gerichtet ist, gilt § 855a ZPO.[1] Diese Bestimmung ist in ihrer Ausgestaltung dem § 855 ZPO sehr ähnlich. An die Stelle des Sequesters tritt hier jedoch ein Treuhänder.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Ausnahmen von der Anwendbarkeit

Rz. 7 Nach § 311 Abs. 4 S. 1 AO finden Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit Gegenstand der Pfändung ein Anspruch auf eine der in § 53 SchiffsRG und § 53 LuftfzG bezeichneten Leistungen ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder um Ansprüche auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung sowie weiter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Besonderheiten der Pfändungsverfügung

Rz. 7 In der nach § 309 AO stets erforderlichen Pfändungsverfügung sind im Fall des § 310 AO, abgesehen von der genauen Bezeichnung der Forderung, auch Angaben über die Art der Hypothek und über das belastete Grundstück zu machen. Ferner ist, obwohl das Wirksamwerden der Pfändung nicht von der Zustellung an einen Drittschuldner abhängig ist, die Angabe des Drittschuldners in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf Möglichkeite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten

Rz. 6 Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich berechtigt, da nach § 224 Abs. 1 AO Za...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Anwendungsbereich und Wirkung des § 292 AO

Rz. 2 Inhaltlich stellt § 292 AO dar, wie der Vollstreckungsschuldner die Pfändung durch einen Vollziehungsbeamten abwenden kann. Wer Vollstreckungsschuldner ist, bestimmt sich nach § 253 AO. § 292 AO gilt dabei nur für die Fälle, in denen eine Vollstreckung in Sachen erfolgt, und kann nur gegenüber einem Vollziehungsbeamten geltend gemacht werden. Eine analoge Anwendung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Möglichkeiten der Pfändungsabwehr

3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten Rz. 6 Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Veränderungen im Dienstverhältnis (§ 313 Abs. 2 AO)

3.1 Interne Veränderungen Rz. 6 § 313 Abs. 2 S. 1 AO betrifft nur Diensteinkommen, d. h. Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (s. Rz. 3). Der Formulierung nach knüpft die Vorschrift dabei an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Die Vorschrift gilt gleichwohl ebenso für Privatangestellte oder Arbeiter, wenn sich diese Personen in einer Daueranstellun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Mehrfach gepfändete Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

3.2.1 Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen Rz. 6 Handelt es sich bei dem gepfändeten Anspruch um einen solchen auf die Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache, gilt § 854 ZPO.[1] Inhaltlich ist § 854 ZPO ähnlich wie § 853 ZPO ausgestaltet. An die Stelle der Hinterlegung des Geldbetrags tritt jedoch die Herausgabe der beweglichen Sache an den Gerichtsvollzieher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Anwendungsbereich der Norm (§ 313 Abs. 1 AO)

2.1 Einheitliche Rechtsbeziehung Rz. 2 § 313 AO ist nur dann anwendbar, wenn zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner eine einheitliche Rechtsbeziehung besteht, aufgrund derer für eine persönliche Dienstleistung fortlaufend Geldleistungen fällig werden.[1] Diese einheitliche Rechtsbeziehung besteht in einem Schuldverhältnis[2], das auf einen gewissen Fortbestand ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Betroffene Vertragsbeziehungen

2.2.1 Arbeits- oder Dienstverhältnisse Rz. 3 Das typische Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem sich Gehaltsforderungen des jeweiligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ergeben. Gehalt i. d. S. sind alle Vergütungen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses gezahlt werden.[1] Entscheidend ist der den Vergütungen inn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen

Rz. 4 Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet über den Verweis in § 320 Abs. 1 AO die Regelung des § 853 ZPO entsprechende Anwendung.[1] Nach § 853 ZPO hat der Drittschuldner zunächst ein Wahlrecht, ob er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dies ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass er eventuell an den falschen Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Anzuwendende Bestimmungen

Rz. 3 § 320 Abs. 1 AO verweist auf die Bestimmungen der §§ 853–856 ZPO sowie auf § 99 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftfzRG). Welche der Bestimmungen Anwendung findet, hängt davon ab, welche Art von Forderung im jeweiligen Fall mehrfach gepfändet wurde. 3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen Rz. 4 Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet ü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Klage gegen den Drittschuldner

Rz. 10 Kommt der Drittschuldner dem Verlangen des Vollstreckungsgläubigers, die Leistung zu hinterlegen oder die Sache an die entsprechende Person herauszugeben, nicht nach, hat der Vollstreckungsgläubiger die Befugnis, auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu klagen. Einzelheiten regelt § 856 ZPO.[1] Statt der Klage auf Hinterlegung kann der Vollstreckungsgläubiger auch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Arbeits- oder Dienstverhältnisse

Rz. 3 Das typische Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem sich Gehaltsforderungen des jeweiligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ergeben. Gehalt i. d. S. sind alle Vergütungen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses gezahlt werden.[1] Entscheidend ist der den Vergütungen innewohnende Unterhaltscharakter, unerheb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.2 Nachweis einer Zahlungsfrist

Rz. 8 Auch der Nachweis einer Zahlungsfrist, die dem Vollstreckungsschuldner durch das zuständige FA eingeräumt wurde, ist nach § 292 Abs. 1 Alt. 2 AO dazu geeignet, die Vollstreckung abzuwenden. Die Einräumung der Zahlungsfrist kann erfolgen durch eine Stundung nach § 222 AO, die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs nach § 223 AO oder durch einen Vollstreckungsaufschub nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Wechsel des Dienstherrn

Rz. 7 Der Wechsel des Dienstherrn führt nach § 313 Abs. 2 S. 2 AO zu einer Beendigung der Pfändungswirkung.[1] In einem solchen Fall muss beim neuen Dienstherrn erneut gepfändet werden.[2] Die Beendigung des Dienstverhältnisses und Neubegründung bei demselben Dienstherrn sind demgegenüber rechtlich irrelevant, wenn dadurch die tatsächliche Einheitlichkeit nicht aufgehoben wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 "Ähnliche" fortlaufende Bezüge

Rz. 5 § 313 AO gilt auch für einer Gehaltsforderung ähnliche fortlaufende Bezüge. Die Ähnlichkeit bezieht sich hier nicht auf den Unterhaltscharakter des Gehalts, sondern auf eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlungsweise.[1] Nicht erforderlich ist, dass die Zahlungen stets gleichmäßig hoch und immer im gleichen Zeitabstand erfolgen. Hierzu zählen z. B. sonsti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Gegen die Pfändungsverfügung haben der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO. Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, dass fällige Zahlungen weiterhin an den Vollstreckungsschuldner geleistet werden können, kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erwirkt werden.[1] Da aber durch die einstweilige ...mehr