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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3]

 

Rz. 2

Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die durch eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesichert ist, gestellt werden. Diese weiteren Voraussetzungen erklären sich aus den Besonderheiten, die speziell bei Schiffen und Luftfahrzeugen bestehen, und ergänzen insoweit § 309 AO.[4] § 311 Abs. 5 AO bestimmt weitere Besonderheiten für die Pfändung von Forderungen, die für ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug bestehen.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 311 Rz. 1.
[3] Zur Anwendung der Bestimmung für Luftfahrzeuge s. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 830a ZPO Rz. 1.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 311 AO Rz. 8ff. zur Bedeutung der Norm.

2 Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht

 

Rz. 3

Eine Schiffshypothek ist die zur Sicherung einer Forderung bestellte Belastung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerks bzw. Schwimmdocks in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.[1] Die Schiffshypothek steht damit in ihrer rechtlichen Wirkung der streng akzessorischen Sicherungshypothek an einem Grundstück i. S. d. § 1184 BGB gleich.[2] Die Pfändung erfolgt deshalb wie im Fall der Pfändung einer Sicherungshypothek, sodass § 311 AO als eine Ergänzung der Regelung in § 309 AO zu sehen ist. Schiffshypotheken haben eine große Bedeutung bei der Finanzierung von Schiffen.

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  (1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.  (2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der ...

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