Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.2 Herausgabe oder Leistung unbeweglicher Sachen

Rz. 7 Betrifft die mehrfach gepfändete Forderung einen Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen, findet § 855 ZPO Anwendung. Dies betrifft insbesondere Grundstücke. Abweichend von der Regelung für die beweglichen Sachen tritt an die Stelle des Gerichtsvollziehers ein Sequester, der vom Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, bestellt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Ersatzzuständigkeit

Rz. 11 Fehlt es an einem nach §§ 853–854 ZPO zuständigen Amtsgericht, hat nach § 320 Abs. 2 AO die Hinterlegung bei dem Amtsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung zuerst wirksam geworden ist. Lehnt das Gericht eine Entgegennahme ab, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu erheben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Gewahrsam

Rz. 5 Vollstreckt werden darf zwar nur in das Eigentum des Vollstreckungsschuldners. Bei Verstoß hiergegen ist die Pfändung zwar wirksam, der Eigentümer kann jedoch sein Recht im Weg der Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO geltend machen.[1] Der Vollziehungsbeamte braucht aber nicht zu prüfen, wer Eigentümer ist.[2] Er kann alle Sachen im Gewahrsam des Schuldners pfänden un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen betreffen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten

Rz. 9 Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt, also an der Stelle des Vollstreckungsschuldners den Gewahrsam über die Sache erlangt.[1] Ausnahmen hiervon ergeben sich jedoch aus § 286 Abs. 2 AO. In der Praxis ist indes die Inbesitznahme eher die Ausnahme. Durch die Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Systematik des Vollstreckungsverfahrens

Rz. 2 In §§ 309–321 AO wird hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte danach differenziert, welcher Art die Forderung ist, die gepfändet und verwertet werden soll. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Pfändung und Verwertung einer einfachen Geldforderung als dem Grundfall[1] mit dem Sonderfall einer Gehaltsforderung[2]; Pfändung und Verwertung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Verteilungsverfahren

Rz. 6 Hinsichtlich der Verteilung des Erlöses bestehen unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob der Erlös zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht oder nicht. Grundsätzlich wird dabei im Fall einer Anschlusspfändung nach § 308 Abs. 3 AO der Erlös in der Reihenfolge der Pfändungen verteilt. Eine abweichende Regelung kann durch alle Gläubiger getroffen werden. Bei mehrfac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Keine Beschlagnahme des Grundstücks

Rz. 3 Die Pfändung der Früchte auf dem Halm ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden ist.[1] In Betracht kommt hierbei die Anordnung der Zwangsversteigerung[2] oder die Zwangsverwaltung.[3] Die Beschlagnahme in das unbewegliche Vermögen erstreckt sich nämlich auch auf die Früchte auf dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Benachrichtigung des Vollstreckungsschuldners – § 286 Abs. 3 AO

Rz. 16 Nach § 286 Abs. 3 AO ist der Vollstreckungsschuldner über die erfolgte Pfändung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann mündlich oder schriftlich durch Übersendung des zu fertigenden Pfändungsprotokolls[1] erfolgen. Fehlende Benachrichtigung macht die Pfändung nicht unwirksam. Die Mitteilung ist daher kein konstitutiver Bestandteil des in der Pfändung liegenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Entstehen einer Anschlusspfändung

Rz. 3 Begrifflich kann es zu einer Anschlusspfändung nur kommen, wenn eine Sache bereits einmal zuvor gepfändet worden ist. Diese erste Pfändung muss dabei nach § 286 AO bzw. den Vorschriften der ZPO formell gültig zustande gekommen sein und auch noch bestehen.[1] Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, dass eine rechtswirksame Pfändung gegeben ist. Er soll ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 308 AO stellt Kollisionsregeln für die Fälle einer mehrfachen Pfändung von Sachen auf. Zu einer solchen Mehrfachpfändung kann es insbesondere in den Fällen einer Anschlusspfändung kommen, die in § 307 AO geregelt ist.[1] § 308 AO ähnelt von seiner Funktion und teilweise auch von seinem Wortlaut § 827 ZPO, der Regelungen zur Verwertung bei mehrfacher Pfändung für das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Bestehen der Hypothek

Rz. 4 Eine Hypothek ist nach §§ 1113, 1114 BGB die Belastung eines Grundstücks oder Grundstücksbruchteils in der Weise, dass aus dem Grundstück zur Befriedigung einer Forderung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Eine Hypothek kann es geben in der Form einer Verkehrshypothek, also einer Brief- oder Buchhypothek nach § 1116 BGB, oder als Sicherungshypothek nach § 1184 BGB...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.2 Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft/EWIV/Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 31 Die OHG ist letztlich eine Sonderform der GbR für Zwecke des Handelsrechts. Sofern das HGB keine Sonderregelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des BGB.[1] Die Ausführungen zur GbR gelten deshalb entsprechend für die OHG.[2] Der Anteil am Gesellschaftsvermögen – nicht an den einzelnen Vermögensgegenständen – ist nach § 321 AO pfändbar. Die Pfändung umfasst nur die G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Vermögensrechte

Rz. 4 Bei den nach § 321 AO zu pfändenden Vermögensrechten ist zunächst erforderlich, dass sie den Charakter eines Rechts haben. Aufgrund dieser zwingenden Voraussetzung scheiden alle tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zustände oder Verhältnisse – auch wenn diese mit einem Mittelzufluss im Zusammenhang stehen – aus, wie z. B. die Stellung als Alleinerbe oder künftiger Vermä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff der beweglichen Sache

Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Einstellung der Versteigerung

Rz. 2 Nach § 301 Abs. 1 AO wird die Versteigerung eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung sowie etwaiger weiterer Beträge (Zinsen, Abgaben) ausreicht.[1] Damit ist Voraussetzung für eine Anwendung des § 301 AO, dass mehrere Pfandstücke vorhanden sind.[2] Zu beachten ist hierbei indes, dass bei einer An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.5 Altenteil

Rz. 24 Altenteilsrechte (Leibgedinge) sind keine einheitlichen Sachenrechte, sondern setzen sich aus beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten zusammen, die jedoch unter einheitlicher Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden können.[1] Die Pfändung des Altenteils als Ganzes ist daher nicht möglich. Einzelleistungen sind insoweit der Pfändung unterworfen, als ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.7 Grund- und Rentenschulden

Rz. 27 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Grundschulden[1] und Rentenschulden[2], d. h. die Pfändung des dinglichen Rechts selbst, entsprechend §§ 309, 310 AO. Eine etwa durch diese Grundpfandrechte gesicherte Forderung ist ggf. daneben zu pfänden, da eine gesetzliche Bindung zum Sicherungsrecht nicht besteht.[3] Für den Pfändungsvorgang ist zu unterscheiden, ob e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Folgen einer Anschlusspfändung

Rz. 7 Eine Anschlusspfändung hat zunächst die Folge, dass für den Vollstreckungsgläubiger ein eigenes Pfandrecht an der gepfändeten Sache begründet wird, das im Rang hinter das Pfandrecht aufgrund der Erstpfändung tritt.[1] Allerdings tritt bei einem Wegfall des ersten Pfandrechts das durch die Anschlusspfändung begründete Pfandrecht an dessen Stelle.[2] Der Anschlusspfandgl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.8 Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 39 Der Geschäftsanteil an der GmbH ist nach § 15 GmbHG übertragbar und damit nach § 321 AO pfändbar. Dies gilt auch, wenn die Satzung die Veräußerung einschränkt.[1] Ein etwa bestehender Anteilsschein ist nur Beweisurkunde, sodass der Papierbesitz für die Wirksamkeit der Pfändung ohne Bedeutung ist. Er kann aber nach § 315 Abs. 2 AO heraus verlangt werden. Die Pfändung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Pfändungsverfügung

Rz. 9 Die Pfändung der anderen Vermögensrechte i. S. d. § 321 AO erfolgt durch Pfändungsverfügung.[1] In dieser ist das gepfändete Recht so zu beschreiben, dass es unzweifelhaft identifiziert werden kann. Dem Drittschuldner – soweit ein solcher vorhanden ist (s. Rz. 10) – ist zu verbieten (Arrestatorium), aufgrund dieses Rechts an den Vollstreckungsschuldner eine Leistung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung.[1] Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Drittschuldner

Rz. 11 Drittschuldner i. S. d. Vorschrift ist jeder Dritte, dessen Recht durch die Pfändung im weitesten Sinn berührt wird.[1] Hierzu zählen andere Anteilsberechtigte, der Miterbe oder Miteigentümer[2], bei einer Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsverkäufer, der Eigentümer oder Besitzer der belasteten Sache, der gegenwärtige Rechtsinhaber beim Anwartschaftsre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Widerspruch und sonstige Einwendungen

Rz. 8 Nach § 294 Abs. 2 AO können Realgläubiger der Pfändung der Früchte auf dem Halm widersprechen.[1] Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, gegen die Pfändung nach § 262 AO Einspruch erheben können. Wer als Realgläubiger anzusehen ist, bestimmt sich nach § 10 ZVG, der die Rechte darstellt, die ein Recht auf Befriedigung aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.6 Reallasten

Rz. 25 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 111...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.5 Anteile an einer Partenreederei (Altfälle)

Rz. 36 Das Anteilsrecht an der Partenreederei[1] ist (war) die Schiffspart. Die Pfändung erfolgt gem. § 321 Abs. 7 AO entsprechend § 858 ZPO, wobei die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. § 858 ZPO regelt Einzelheiten der Vollstreckung in einen Schiffspart, die sich aus den Besonderheiten der Partenreederei ergeben.[2] Die Vollstreckung erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Negative Abgrenzung

Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO zu pfänden sind, nicht de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.10.1 Künftige Erbenstellung

Rz. 43 Die Rechtsstellung des künftigen Erben oder Vermächtnisnehmers begründet kein pfändbares Anwartschaftsrecht.[1] Der Nachlassanteil ist allerdings auch dann bereits pfändbar, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist. Wird die Erbschaft später ausgeschlagen, wird die Pfändung unwirksam.[2] Gleiches gilt bei einer Pfändung eines Anteils einer Erbengemeinschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Früchte auf dem Halm

Rz. 2 Unter Früchten i. S. d. § 294 AO sind nicht Früchte i. S. d. allgemeinen Definition des § 99 BGB zu verstehen[1], sondern ausschließlich solche, die periodisch zu ernten sind, also insbesondere Obst, Getreide, Hackfrüchte, Gras, Erzeugnisse von Gärtnereien und Baumschulen.[2] Trotz der Bezeichnung als Früchte auf dem Halm werden auch solche Erzeugnisse erfasst, die im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Inhalt der Niederschrift

Rz. 3 Die in § 291 Abs. 2 AO aufgeführten erforderlichen Inhalte der Niederschrift stellen lediglich den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestinhalt dar.[1] Allgemein zur Aufnahme von Urkunden s. Abschn. 19 VollzA. Über die Bestimmung des § 291 AO hinaus finden sich in der VollzA weitergehende Erfordernisse für verschiedene Vollstreckungshandlungen. Dies gilt insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 Andere Vermögensrechte

2.2.1 Negative Abgrenzung Rz. 3 Die Bestimmung der "anderen Vermögensrechte", für deren Pfändung § 321 AO anwendbar ist, erfolgt nach dem Wortlaut der Bestimmung durch negative Abgrenzung: § 321 AO ist eine Vorschrift, die dem Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen zugeordnet ist. Daraus folgt, wie auch § 321 Abs. 1 AO hervorhebt, dass Rechte, die nach § 321 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.4 Pfändbarkeit

Rz. 8 § 321 AO setzt ferner voraus, dass das Vermögensrecht pfändbar ist.[1] Wegen der Beispiele für pfändbare Vermögensrechte s. Rz. 15ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 298 Abs. 1 und 2 AO hatte eine Vorgängerbestimmung in § 352 RAO, während § 298 Abs. 3 AO zu Zeiten der Geltung der RAO in § 353 AO normiert war.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 816 ZPO, der jedoch über die Regelung in § 298 AO hinaus den Ort der Versteigerung festschreibt.[2] Zudem wird in § 816 ZPO auf die Möglichke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.11.7 Internet-Domain

Rz. 54 Gegenstand einer Pfändung nach § 321 Abs. 1 AO kann eine Internet-Domain sein. Gepfändet werden hierbei die Ansprüche gegen die Vergabestelle.[1] Diese Auffassung hat der BFH bestätigt.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 2 § 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt.[1] Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten. Um die Vollstreckungsbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.3 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten

Rz. 22 Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten[1], z. B. das Wohnrecht nach § 1093 BGB, sind nicht übertragbar.[2] Soweit allerdings nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart ist, dass die Überlassung an einen Dritten zulässig ist, kann die Ausübungsbefugnis gepfändet werden.[3] Zudem ist § 321 Abs. 4 AO zu beachten, der eine Sonderregelung für die Pfändung unveräußerlicher Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.5.2 Nießbrauch

Rz. 21 Der Nießbrauch[1] ist ein unveräußerliches Recht, dessen Ausübung allerdings ausdrücklich übertragbar ist.[2] Eine Pfändung nach § 321 Abs. 3 AO kommt deshalb in Betracht.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Wochenfrist (§ 298 Abs. 1 AO)

Rz. 3 § 298 Abs. 1 AO schreibt vor, dass grundsätzlich zwischen der Pfändung und der Versteigerung mindestens eine Woche vergangen sein muss. Hierdurch soll einem Dritten die Gelegenheit zur Intervention gegeben werden und der Schuldner die Versteigerung noch durch eine freiwillige Leistung abwenden können.[1] Es handelt sich bei der Wochenfrist also um eine Schutzfrist.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Folgen des Nichterreichens des Mindestgebots (§ 300 Abs. 2 AO)

Rz. 5 Das Verfahren bei einem Nichterreichen des Mindestgebots stellt § 300 Abs. 2 AO dar. Wird das Mindestgebot nicht erreicht, bleibt das Pfandrecht zunächst bestehen.[1] Es kann dann ein neuer Versteigerungsversuch unternommen oder eine anderweitige Verwertung versucht werden. Auch bei dieser neuen Verwertung ist das Mindestgebot zu beachten. Lässt sich das Mindestgebot a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3 Entgegennahme des Erlöses

Rz. 5 Wird der Erlös der Versteigerung an den Vollstreckungsbeamten gezahlt, tritt dieses Geld an die Stelle der versteigerten Sache.[1] Der Erlös geht also in das Eigentum des Schuldners über, während er sein Eigentum an den versteigerten Gegenständen verliert. Der Gläubiger des Schuldners erwirbt statt des Pfändungspfandrechts an den Sachen ein Pfändungspfandrecht an dem E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerregelung fand sich in § 356 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 824 ZPO.[2] Die Vorschrift knüpft an § 294 AO an, der die Pfändung von ungetrennten Früchten regelt.[3] § 304 AO versetzt die Vollstreckungsbehörde in die Lage, die Versteigerung der nach § 294 AO gepfändeten Früchte zu betreiben. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Wirkung für den Vollstreckungsschuldner

Rz. 8 Die Einziehungsverfügung begründet gegenüber der Vollstreckungsbehörde für den Vollstreckungsschuldner verschiedene Nebenpflichten.[1] Diese Pflichten entstehen mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner. Voraussetzung ist stets eine wirksame Pfändung. Die Nebenpflichten gelten nach ihrer Stellung im Gesetz nur für die Verwertung von gepfändeten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff des Vollziehungsbeamten

Rz. 2 § 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern i. S. v. Amtsträger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Keine sonstige Unpfändbarkeit

Rz. 5 Schließlich dürfen die Früchte nicht aufgrund sonstiger Bestimmungen unpfändbar sein.[1] Diese Unpfändbarkeit kann sich insbesondere aus § 295 AO i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergeben. Nach diesen Bestimmungen dürfen solche Sachen nicht gepfändet werden, die zur Sicherung des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Arten der anderweitigen Verwertung

Rz. 5 Eine anderweitige Verwertung kommt in Betracht durch eine Versteigerung durch den Vollziehungsbeamten[1] oder Dritte[2] oder den freihändigen Verkauf.[3] Möglich ist aber auch eine Aufhebung der Pfändung gegen eine vom Vollstreckungsschuldner, dem Drittschuldner oder einer anderen Person getätigte Zahlung.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.4 Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB)

Rz. 19 Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB – nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Grundbucheintragung oder -änderung gegenüber dem Grundbuchamt – ist ein gegenüber dem dinglichen Recht selbst unselbstständiges Nebenrecht und demgemäß allein nicht pfändbar.[1] Ein Dritter kann jedoch ermächtigt werden, den Anspruch des Vollstreckungsschuldners im eigenen Na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6 Rechtsschutz

Rz. 19 Gegen die Pfändung ist, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der Einspruch nach § 347 AO statthaft.[1] Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt hierbei nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe liegt in der Anbringung der Pfandsiegel bzw. in der Wegnahme der Sache, da sich diese Vorgänge im Machtbereich des Vollst...mehr