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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 308 AO stellt Kollisionsregeln für die Fälle einer mehrfachen Pfändung von Sachen auf. Zu einer solchen Mehrfachpfändung kann es insbesondere in den Fällen einer Anschlusspfändung kommen, die in § 307 AO geregelt ist.[1] § 308 AO ähnelt von seiner Funktion und teilweise auch von seinem Wortlaut § 827 ZPO, der Regelungen zur Verwertung bei mehrfacher Pfändung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht trifft.[2] Da § 308 AO jedoch auch Regelungen für die Kollision zwischen einer Pfändung nach der AO und einer Pfändung nach der ZPO aufweist und zudem Pflichten für den Gerichtsvollzieher bestimmt, ergänzt diese Vorschrift somit die ZPO.[3] Eine ähnlich ausgestaltete Vorschrift gab es bereits in § 360 RAO.[4]

[1] Zu Einzelheiten s. Erl. bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 307 AO.
[2] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 827 PZO Rz. 2ff.; Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 827 ZPO Rz. 1ff.
[3] Klein/Werth, AO, 19. Aufl. 2025, § 308 Rz. 1.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 308 AO Rz. 1.

2 Mehrfache Pfändung

 

Rz. 2

Eine mehrfache Pfändung kann sich ergeben aus nacheinander erfolgten Erstpfändungen, bei Anschlusspfändungen i. S. d. § 307 AO, aber auch – wie sich aus § 308 Abs. 5 AO herleiten lässt – bei gleichzeitigen Pfändungen.[1] Die Pfändungen können dabei durch Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung, aber auch Vollziehungsbeamte der Gemeinden oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Gerichtsvollzieher erfolgen.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 308 AO Rz. 6.

3 Versteigerung bei mehrfacher Pfändung

 

Rz. 3

§ 308 Abs. 1 AO bestimmt zunächst die gerichtliche Zuständigkeit für die Versteigerung einer mehrfach gepfändeten Sache. Diese richtet sich danach, welcher Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollzieher die Sache zuerst gepfändet hat. Eine hiervon abweichende Bestimmung kann bei Zus...

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Abgabenordnung / § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
Abgabenordnung / § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

  (1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.  (2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so ...

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