Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme.

Rn 15 Die Anfechtbarkeit der fehlerbehafteten Vollstreckungsmaßnahme ist die regelmäßige Folge einer rechtswidrigen Zwangsvollstreckung. Bis zu ihrer Aufhebung bleibt sie damit voll wirksam. Eine Aufhebung scheidet allerdings dann aus, wenn der Gläubiger aufgrund der fehlerhaften Vollstreckungsmaßnahme bereits volle oder tw Befriedigung erlangt hat (stRspr seit BGHZ 30, 173 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 115. Pacht.

Rn 198 Die Kommentierung findet sich nebst alphabetischer Zusammenstellung von Einzelpunkten bei § 8 und hinsichtlich Miet- und Mieterhöhungsklagen bei § 9. Pächterpfandrecht s § 6 Rn 15, 17. Parabolantenne s Wohnungseigentum b), § 8 Rn 53. Parteiwechsel § 5 Rn 3. Patientenverfügung Regelwert 5.000 EUR nach § 36 III GNotKG (Hamm MDR 06, 1197 [OLG Hamm 08.11.2005 - 15 W 148/0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Anhörung.

Rn 37 Vor der Entscheidung ist der Drittschuldner nie und der Schuldner gem § 834 grds nicht zu hören. Das Anhörungsverbot für den Schuldner ist jedoch bei Pfändungen nach den §§ 850d, 850f II verfassungskonform einzuschränken (§ 834 Rn 3). Außerdem ist er bei einer Billigkeitsentscheidung gem den § 850b III und § 54 II SGB I zu hören, ebenso in den von einem Schuldnerantrag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren.

Rn 2 Grundsätzlich ist es im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren geboten, dem bzw den Antragsgegner(n) vor der Entscheidung zu dem Gesuch rechtliches Gehör (Cuypers MDR 09, 657, 659; BayObLG MDR 75, 407, 408) zu gewähren. Das Absehen hiervon ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zuständigkeitsbestimmung in einem eilbedürftigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Bedingungsfeindlichkeit und Bestimmtheit des Auftrags.

Rn 7 Als Verfahrenshandlung hat der Vollstreckungsauftrag unbedingt zu sein und muss inhaltlich eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen. Eine Ausn vom Erfordernis der Unbedingtheit des Vollstreckungsauftrags ist die alternative Staffelung eines vorrangigen Pfändungs- und nachrangigen Verhaftungsauftrags (s Rn 5). Für jeden Vollstreckungstitel muss dem GV grds ein neuer Voll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag.

Rn 3 Ein Antrag ist nicht erforderlich, die Anzeige der Sachlage reicht aus. Der Anzeige über die Sachlage seitens des betroffenen Vollstreckungsorgans sind die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der Hinterlegungsnachweis beizufügen. Es gilt kein Anwaltszwang und der Antrag hat keine Formerfordernisse. Das Gericht erlässt unverzüglich nach dem Eingang der Anzeige an a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wirkungen.

Rn 53 Nicht wiederkehrende Vergütungen unterliegen im vollen Umfang dem Gläubigerzugriff und sind abtretbar (MüKoZPO/Smid § 850i Rz 7). Der Pfändungs- und Abtretungsschutz wird erst durch den Beschl des Vollstreckungsgerichts begründet. Auf den Schutz kann nicht verzichtet werden. Mit dem Antrag wird nicht die Überprüfung des Pfändungsbeschlusses, sondern die Berücksichtigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftstest heimlicher § 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote § 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot § 772 ZPO 1 Verbandsgericht § 1059 ZPO 4 Verbandsklage § 50 ZPO 47 konkurrierende § 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung § 5 UKlaG 15 Verbandsklage nach VDuG Aussetzung § 246 ZPO 2 Verbandsklagen (VDuG) Aussetzung § 252 ZPO 1a Verbesserungsve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sachlich (Abs 1) und funktionell.

Rn 2 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist nach § 802 eine ausschließliche. Sie bestimmt sich unabhängig davon, von welchem Prozessgericht der Titel stammt (MüKoZPO/Heßler § 764 Rz 2). Erklären andere Gesetze als die ZPO die Vorschriften des Achten Buchs für anwendbar, bezieht sich das auch auf die sachliche Zuständigkeit des Vollstreckun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ohne Nachlässigkeit nicht geltend gemachte Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr 3).

Rn 16 Anders als in den Ziff 1 und 2 wird die Befugnis zum Vortrag neuer Tatsachen hier nicht durch einen Fehler des Gerichts eröffnet. Erforderlich ist lediglich, dass die Nichtgeltendmachung in 1. Instanz nicht auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Nachlässig handelt die Partei, wenn sie Tatsachen nicht vorträgt, die ihr bekannt sind und deren Bedeutung für die Entscheidun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Nr 6, Aufhebung einer früheren Entscheidung.

Rn 10 Es geht um die Aufhebung einer vorgängigen Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil. Insgesamt ist also iRv Nr 6 von drei Urteilen die Rede: Zum einen das Urt des Vorprozesses, dessen Rechtskraftdurchbrechung mit der Wiederaufnahme angestrebt wird, zum zweiten ein Urt, worauf das Urt im Vorprozess gegründet ist (›vorgängiges Urteil‹), und drittens ein rkr Urt, das ebe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 18 Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung begonnen hat; es fehlt idR, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (BGH NJW-RR 10, 785; WM 17, 1109, 1110; zu Ausn vgl Rn 19). Die Erinnerung kann auch bereits gg eine unmittelbar bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme eingelegt werden, so insb bei drohender Räumung, drohender Vollstreckung eines Haftbef...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kriterien.

Rn 2 § 766 ermöglicht die Überprüfung sowohl von Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts als auch des GV; nicht überprüft werden mit § 766 die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Liegt eine Entscheidung vor, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf (BGH ZIP 04, 1379). In Familiensachen ist § 766 entspr über § 120 I FamFG anzuwenden (Brandbg FamRZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Entwicklungsgeschichte.

Rn 3 Durch das Justizkommunikationsgesetz (JkomG) vom 22.3.2005 (BGBl I 837) sind in den §§ 758a VI, 829 IV Verordnungsermächtigungen zur Einführung verbindlicher Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geschaffen worden. Nach einem frühen ersten Anlauf im Jahr 2006 (Jäger ZVI 10, 121) si...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / I. Überblick

Rz. 92 Von der Rechtskonstruktion gleichen die Gestaltungen des Testaments zugunsten Überschuldeter, auch als Bedürftigentestament bezeichnet, denen des Behindertentestaments, sodass gleichermaßen die Vor- und Nacherbschaftslösung bzw. die Vermächtnislösung in Betracht kommt.[232] Diese werden nicht als sittenwidrig zu bewerten sein, auch wenn diesbezüglich die Rechtslage ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Keine (entsprechende) Anwendung von § 727.

Rn 4 Die Vorschrift ist weder direkt noch analog anwendbar, wenn an die Stelle der alten Partei keine neue in deren Rechtsstellung eintritt, also kein Fall von Sukzession, sondern zT immer noch Identität vorliegt. Vielmehr muss hier idR die Parteibezeichnung geändert oder berichtigt werden. In die Klausel ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, wenn der wirkliche Gläubig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Rn 17 Das Pfändungsschutzkonto soll die weitere Teilnahme eines Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und eine Kontosperre verhindern. Es kann aber keinen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr eröffnen. Wer kein Inhaber eines Girokontos ist, erhält durch § 850k keinen Anspruch auf ein P-Konto (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 8; Schumacher ZVI 09, 313, 315)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verkauf.

Rn 34 Die Ermächtigung des GV zum Verkauf der Sachen wird erst nach Ablauf einer Frist von nunmehr einem Monat nach Räumung wirksam (krit zur Verkürzung dieser Frist: Flatow NJW 13, 1185, 1190) und soll ab diesem Zeitpunkt allerdings dann möglichst ohne Verzögerung erfolgen (Karlsr Rpfleger 74, 408 [OLG Karlsruhe 18.02.1974 - 1 W 90/73]). Die Fristberechnung bestimmt sich na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (2) Leistungen an Dritte

Rz. 184 [Autor/Stand] Eine Leistung an Dritte liegt vor, wenn der Leistungsempfänger nicht mit dem Inhaber des Forderungsrechts identisch ist. Solche Leistungen haben grundsätzlich keine Erfüllungswirkung.[2] Rz. 185 [Autor/Stand] Es gibt jedoch Fälle, in denen der Schuldner nur durch Leistung an den Dritten von seiner Verpflichtung frei wird; so z.B. bei einer zugunsten des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16, Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237 f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 32). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Maßnahmen zur Verhin...mehr

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Pfändung von Lohn / 9.2 Normale Pfändung mit nachfolgend bevorrechtigter Pfändung

Bei Zustellung der Normalpfändung ist zunächst der Betrag einzubehalten, der sich aus den Berechnungen nach § 850c ZPO ergibt (Normalpfändungsbereich). Hieran ändert sich bei der nachfolgenden Zustellung der Unterhaltspfändung nichts. Praxis-Tipp Im Normalpfändungsbereich wird der nicht bevorrechtigte Gläubiger durch den nachfolgenden Unterhaltsgläubiger nicht verdrängt. Es bl...mehr

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Pfändung von Lohn / 9 Zusammentreffen mehrerer Pfändungen

Treffen mehrere Pfändungen aufeinander, geht grundsätzlich die frühere Pfändung vor (Grundsatz der Priorität). 9.1 Zustellung mehrerer normaler Pfändungen Beziehen sich die Pfändungen auf gewöhnliche Forderungen, werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt (Grundsatz der Priorität). Gleichzeitige Pfändungen haben den gleichen Rang. Der gepfändete Betrag ist nach ...mehr

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Pfändung von Lohn / 9.1 Zustellung mehrerer normaler Pfändungen

Beziehen sich die Pfändungen auf gewöhnliche Forderungen, werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt (Grundsatz der Priorität). Gleichzeitige Pfändungen haben den gleichen Rang. Der gepfändete Betrag ist nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Beträge und nicht nach Kopfteilen aufzuteilen.mehr

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Pfändung von Lohn / 9.3 Unterhaltspfändung mit nachfolgend normaler Pfändung

Hat zuerst ein Unterhaltsgläubiger gepfändet, wird seine Rechtsstellung durch eine nachfolgende Pfändung eines Normalgläubigers nicht berührt. Der Normalgläubiger kann aber dennoch möglicherweise zum Zug kommen, wenn der Unterhaltsgläubiger nicht den Vorrechtsbereich zuzüglich des gesamten Normalpfändungsbereichs ausschöpft, z. B. weil keine Rückstände bestehen und der laufe...mehr

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Pfändung von Lohn / 3 Pfändung von Lohn – Wie erfolgt eine Lohnpfändung?

3.1 Geltendmachung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen Die Lohnpfändung erfolgt bei privat-rechtlichen Forderungen auf Gläubigerantrag durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zu Beginn der Zwangsvollstreckung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 13–18 ZPO, 828 Abs. 2 ZPO, hi...mehr

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Pfändung von Lohn

1 Überblick über die Reformen im Zwangsvollstreckungsrecht 1.1 Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Rechtsgrundlage des geltenden Lohnpfändungsrechts bilden die zwingenden Regelungen der §§ 850–850k ZPO. Eine tiefgreifende Reform erfolgte mit dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (BGBl I 2001 S. 3638). Es enthielt v...mehr

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Pfändung von Lohn / 4 Welche Wirkung hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

4.1 Beschlagnahmewirkung des Pfändungsbeschlusses Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Za...mehr

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Pfändung von Lohn / 11 Hinterlegung des gepfändeten Lohns

Der Arbeitgeber läuft bei falscher Auszahlung immer Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, welcher Gläubiger zuerst befriedigt werden muss, ob eine Abtretung vorgeht, wie bei einer nachfolgenden Pfändung eines Unterhaltsgläubigers zu verfahren ist. In all diesen Streitfällen kann sich der Arbeitgeber durch Hinterlegun...mehr

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Pfändung von Lohn / 10.3 Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung

Für den Arbeitgeber sind hier mehrere Konstellationen denkbar: Abtretung und nachfolgende Pfändung Mit Abtretung einer Forderung des Schuldners ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) neuer Gläubiger des Drittschuldners geworden (§ 398 BGB). Die Forderung gehört nun zu seinem Vermögen und nicht zum Vermögen des Schuldners. Gleichwohl geht bei einer Pfändung von Arbeitseinkomme...mehr

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Pfändung von Lohn / 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Pfändung gegenstandslos. Zu empfehlen ist ein kurzer Hinweis des Arbeitgebers an den bzw. die Gläubiger. Diese Mitteilung sollte sich auf die Tatsache des Ausscheidens beschränken. Keinesfalls sollte im Hinblick auf das Datenschutzgesetz mitgeteilt werden, wo nunmehr der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Keine Beendigung des Ar...mehr

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Pfändung von Lohn / 10 Pfändung und Lohnabtretung

Die Abtretung von Arbeitseinkommen erfolgt durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Gläubiger (§ 398 BGB). Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Die Abtretung kann daher auch durch mündlichen Vertrag erfolgen. In aller Regel erfolgt sie jedoch schriftlich. Die Urkunde ist dann lediglich Beweismittel, nicht aber die Rechtsgrundlage fü...mehr

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Pfändung von Lohn / 13 Auswirkung der Lohnpfändung auf das Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Lohnpfändung in seinem Bestand nicht berührt. Im Einzelnen ergeben sich folgende Fragestellungen: Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber des gesamten Lohnanspruchs, kann das Arbeitsverhältnis beenden, kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub nehmen oder auf Teilzeit gehen. Die Pfändung erfasst den Nettolohn, sodass der Arbeitgeb...mehr

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Pfändung von Lohn / 4.2 Ende der Beschlagnahmewirkung

Die Forderungspfändung beginnt mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Sie endet mit vollständiger Erfüllung der im Pfändungsbeschluss angeführten Forderung des Gläubigers durch Überweisung der gepfändeten Forderung.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Zwangsvollstreckung fort und der Drittschuldner hat an den Gläubiger zu le...mehr

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Pfändung von Lohn / 12 Kosten des Arbeitgebers durch Bearbeitung und Überweisung

Die Kosten der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.[1] Auch hinsichtlich der Kosten der Überweisung und der Bearbeitung der Pfändung besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den Gläubiger.[2] Diese Kosten fallen grundsätzlich dem Arbeitgeber zur Last. Auch kann eine Kostenerstattungspflicht nicht durch Betriebsvereinbarung od...mehr

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Pfändung von Lohn / 3.2 Vollstreckungsvoraussetzungen

Vollstreckungsvoraussetzungen sind Vollstreckungstitel Vollstreckungsklausel Zustellung Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird wirksam mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher oder aber auch durch die Post. In aller Regel erfolgt sie jedoch durch den Gerichtsvollzieher, weil der Arbeitgeber ...mehr

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Pfändung von Lohn / 10.1 Beschränkungen der Abtretung

Es bestehen eine Reihe gesetzlicher Abtretungsbeschränkungen. Abtretungsverbot Nach § 399 BGB konnte die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (Schuldner) ausgeschlossen werden (s. Näheres hierzu unter Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung). Ein Abtretungsverbot durch Formularverträge, d. h. auch Arbeitsverträge, ist jedoch seit dem 1. Oktober 2021 nicht me...mehr

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Pfändung von Lohn / 4.1 Beschlagnahmewirkung des Pfändungsbeschlusses

Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen. Der Schuldner (Arbeitnehmer) kan...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.3 Betriebliche Altersversorgung

Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt. Hierzu zählt auch im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberumlage zur VBL oder einer ZVK. Eigenleistunge...mehr

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Pfändung von Lohn / 6 Welche Auskünfte hat der Arbeitgeber zu geben?

Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses un...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.3 Gesetzliche Versicherungs- und Versorgungsansprüche

Gem. § 850i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor. Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldle...mehr

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Pfändung von Lohn / 8 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen Unterhaltsgläubiger berechnet (§ 850d ZPO)?

Unterhaltsgläubiger sind: die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Großeltern), Ehegatte, auch bei Getrenntlebenden, früherer Ehegatte, die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem. §§ 1615l, 1615n BGB, Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG). Das Arbeitseinkommen unterliegt bei einer Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs in doppelter Hinsic...mehr

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Pfändung von Lohn / 2 Welche Stellung hat der Arbeitgeber?

Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist dies für ihn wenig erfreulich. Er wird damit ohne sein Zutun und gegen seinen Willen als eine Art Hilfsorgan des Staates im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in die Pflicht genommen. Er ist nunmehr als sog. Drittschuldner für die Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich. Er hat...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.2 Auswirkungen auf Lohnpfändungen

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO a. F. zum 1.7.2014 aufgehoben worden. Damit entfiel die frühere Privilegierung der Pfändungsgläubiger ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden somit bestehende Pfändungen sofort insolvenzrechtlich unwirksam. Der Arbeitgeber darf sonach den zur...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.3 Die Neuregelung der Vermögensauskunft

Die Regelbefugnisse bei der weiteren Vollstreckung sind: eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen; eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen; die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben; eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher handelt nur aufgrund eines Auftrags. Von Bedeutung ist insbesondere d...mehr

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Pfändung von Lohn / 5 Was ist eine Vorpfändung?

Die Vorpfändung ist eine private schriftliche Erklärung des Gläubigers an Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht (§ 845 ZPO). Sie ist verbunden mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Vorpfändung kann vom Gläubiger selbst angefert...mehr

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Pfändung von Lohn / 7 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger berechnet?

Das Gericht spricht hier nur eine Blankettpfändung aus. Die konkrete Berechnung des Pfändungsbetrags hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens hat der Arbeitgeber insbesondere folgende Fragenkreise eigenständig zu prüfen: Arbeitseinkommen Von der Pfändung wird nur das Arbeitseinkommen erfasst. Der Arbeitgeber hat also zunächst festzust...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.1 Ziel der Reform

Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren ...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.2 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung am 23.8.2012 sowie vom 16.12.2022

Eine weitere Reform erfolgte mit der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung am 23.8.2012[1], die am 1.9.2012 in Kraft trat. Mit dieser Verordnung wird nach einer Übergangszeit von 6 Monaten ab 1.3.2013 bundeseinheitlich zwingend die Verwendung folgender Formulare vorgegeben: Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung; Antrag auf Erlass eines Pfä...mehr