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Pfändung von Lohn / 10 Pfändung und Lohnabtretung

Stefanie Hock
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Die Abtretung von Arbeitseinkommen erfolgt durch Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Gläubiger (§ 398 BGB). Der Abtretungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Die Abtretung kann daher auch durch mündlichen Vertrag erfolgen. In aller Regel erfolgt sie jedoch schriftlich. Die Urkunde ist dann lediglich Beweismittel, nicht aber die Rechtsgrundlage für die Gültigkeit der Abtretung.

Die Abtretung wird wirksam mit Vertragsschluss. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist weder erforderlich die Mitwirkung des Arbeitgebers noch die Anzeige der erfolgten Abtretung an ihn. Daraus ergibt sich zugleich aber auch, dass der Arbeitgeber zur Leistung an den neuen Gläubiger erst imstande und verpflichtet ist, wenn er von der Abtretung erfährt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er weiter mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leisten (§ 407 BGB).

Die Abtretung kann sich auch auf künftiges, noch nicht fälliges Arbeitseinkommen beziehen (Vorausabtretung).

Eine Erklärungspflicht – wie in § 840 ZPO bei der Lohnpfändung vorgesehen (Drittschuldnerauskunft) – besteht bei der Abtretung für den Arbeitgeber nicht.

10.1 Beschränkungen der Abtretung

Es bestehen eine Reihe gesetzlicher Abtretungsbeschränkungen.

Abtretungsverbot

Nach § 399 BGB konnte die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (Schuldner) ausgeschlossen werden (s. Näheres hierzu unter Zusammentreffen von Abtretung und Lohnpfändung).

Ein Abtretungsverbot durch Formularverträge, d. h. auch Arbeitsverträge, ist jedoch seit dem 1. Oktober 2021 nicht mehr zulässig, § 308 Nr. 9 BGB.

Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB). Dies ist z. B. der Fall bei Abtretung eines Unt...

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