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Pfändung von Lohn / 7.2.3 Betriebliche Altersversorgung

Stefanie Hock
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Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt. Hierzu zählt auch im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberumlage zur VBL oder einer ZVK.

Eigenleistungen des Arbeitnehmers aus dem versteuerten Einkommen wie z. B. die Umlage zur VBL von 1,81 % oder die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage nach § 16 Abs. 1 ATV-K/§ 16 Abs. 1 ATV und § 37 Abs. 1 ATV sind nach dem Beschluss des BGH vom 15.10.2009[1] – bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens dergestalt zu berücksichtigen, dass sie nicht mehr dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen sind.

In den Entscheidungsgründen hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits durch § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen sei. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts "um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen" seien. Zur Begründung hat der BGH insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den Pflichtbeiträgen des Arbeitnehmers zu der VBL zwar insoweit nicht um eine gesetzliche, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners handele. Dieser könne sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung aufgrund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, sodass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung stünde. Beiträge aus dem Nettoentgelt für eine Altersvorsorge in Form des zertifizierten Altersvorsorgevertrags[2]"(Riester-Rente)" sind in maximaler Höhe de...

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