Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 1.1.1 Grundsätzliches

Rz. 423 Eine GmbH & Co. KG ist zivilrechtlich keine Kapitalgesellschaft und damit keine juristische Person. Eine GmbH & Co. KG, bei der alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, wird zivilrechtlich als KG und damit als Personenhandelsgesellschaft angesehen. Diese Grundsätze hat der Große Senat des BFH im Beschluss v. 25.6.1984[1] aufgestellt. Zivilrechtlic...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.3.1 Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

Rz. 493 Die GmbH & Co. KG wird, obgleich an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, einkommensteuerlich als Personengesellschaft behandelt. Der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterliegen die einzelnen Gesellschafter, und zwar die natürlichen Personen – also in der Regel die Kommanditisten – der Einkommensteuer, die Kapitalgesellschaft – also in der Regel die Komplemen...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.1.2 Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH

Rz. 452 Notwendiges Sonderbetriebsvermögen Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 1.3 Doppelstöckige GmbH & Co. KG

Rz. 433 § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG stellt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, einer Kapitalgesellschaft gleich. Das bedeutet, dass die Gesellschaft, an der die "Kapitalgesellschaft" beteiligt ist, eine gewerblich geprägte ist; angesprochen ist die sog. doppelstöckig...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 3.1.2 Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Rz. 527 Die Geprägegrundsätze stellen die GmbH & Co. KG der Kapitalgesellschaft insoweit gleich, als sie gewerbliche Einkünfte bezieht. Aus der Begründung zum BFH-Urteil v. 17.4.1986[1] ergibt sich jedoch, dass eine GmbH & Co. KG sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes der Gewerbesteuerpflicht nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden kann. Das bedeute...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 4.1.5 Organschaftsfragen

Rz. 556 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst, so der BFH im Urteil v. 1.6.2016,[1] denn – so führt der BFH mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen aus – "eine P...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1 Ebene der KG bzw. der Kommanditisten

Rz. 435 Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung ist zu berücksichtigen, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist, deren einer (oder mehrere) Gesellschafter eine natürliche Person, deren anderer aber eine Kapitalgesellschaft ist. Die natürliche Person unterliegt der Einkommensteuer, die Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer. Hier ist von Bedeutung, dass nicht d...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.1.9 Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage

Rz. 465 Es gilt die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise,[1] d. h., Anspruchsberechtigter für die Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG ist wieder der Steuerpflichtige. Demzufolge können bei der Personengesellschaft entstandene Veräußerungsgewinne – soweit sie auf den Steuerpflichtigen entfallen – auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen des ...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 1.2 Abgrenzung zwischen gewerblich geprägter und gewerblich tätiger KG

Rz. 430 Es gelten folgende Grundsätze: Ist die KG, bei der eine GmbH als Komplementärin beteiligt ist, bereits ein gewerbliches Unternehmen kraft gewerblicher Betätigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG), so bedarf es keiner weiteren gewerblichen Prägung, damit die Gesellschafter – sofern sie die Voraussetzung der Mitunternehmergesellschaft erfüllen – Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzi...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.3.4 Überführung von Wirtschaftsgütern in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Mitunternehmern (§ 6 Abs. 5 EStG)

Rz. 521 § 6 Abs. 5 EStG behandelt die Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern. Details zu dieser Vorschrift ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2011.[1] Überführung bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes überführt, sei es von einem Betrieb in einen anderen, sei es vom Betriebsvermög...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.2.2 Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für vom Kommanditisten geleistete Geschäftsführung der KG

Rz. 512 Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag gemäß dem BFH-Urteil v. 28.5.2020, IV R 11/18, DB 2020, 2214 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht de...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.3.3 Sonderbetriebsausgaben

Rz. 496 Jeder einzelne Mitunternehmer, also auch die Komplementär-GmbH, wird einkommensteuerlich (körperschaftsteuerlich) als selbstständiger Gewerbetreibender behandelt. Ausgaben eines Mitunternehmers, die dazu dienen sollen, die Beziehungen des Mitunternehmers zum Gewinn des Gewerbebetriebs in Ordnung zu bringen, die also unmittelbar mit der Erzielung der gewerblichen Eink...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.4.8 Ungetreue Mitunternehmer

Rz. 509 Die mitunternehmerischen Einkünfte des Gesellschafters einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beschränken sich nicht auf den Gewinnanteil und die Vergütungen. Vielmehr gehören dazu alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft haben. Zu...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 4.1.3 Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Rz. 550 Zu Fragen, in welchem Umfang die GmbH & Co. KG aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch andere Unternehmer im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit der Komplementär-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vertritt die OFD Hamburg folgende Auffassung:[1] Zitat Berühren solche Leistungen ausschließlich den Bereich der GmbH (z. B. Aufstellen der Bil...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 5 Grunderwerbsteuer

Rz. 558 Anders als im Einkommensteuerrecht ist die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft und damit als Gemeinschaft zur gesamten Hand bei der Grunderwerbsteuer selbstständiger Rechtsträger. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine GmbH & Co. KG ist daher grunderwerbsteuerpflichtig, falls nicht eine Befreiungsvorschrift anzuwenden ist. Dabei ist § 5 Abs. 2 GrEStG zu beachten,...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 3.1.3.2 Geschäftsführergehälter

Rz. 530 Hinsichtlich der Geschäftsführergehälter und der Vergütungen, die der GmbH von der GmbH & Co. KG für ihre Geschäftsführung gewährt werden, gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Einkommensteuer. Nach dem BFH-Urteil v. 26.1.1968[1] gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Daher sind die Vergütungen der Geschäft...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 3.2 Komplementär-GmbH

Rz. 533 Die Komplementär-GmbH ist kraft ihrer Rechtsform ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, auch wenn sie z. B. nur als Geschäftsführer tätig ist, gewerbesteuerpflichtig. Ihr Gewerbeertrag ist gemäß § 9 Nr. 2 GewStG um den bei der GmbH & Co. KG festgestellten Gewinn zu kürzen. Umgekehrt ist der Anteil der Komplementär-GmbH am Verlust der GmbH & Co. KG dem...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 3.1.4 Mehrere Gewerbebetriebe bei einer GmbH & Co. KG

Rz. 532 Die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG bildet grundsätzlich gewerbesteuerrechtlich einen einzigen Gewerbebetrieb. Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind die Mitunternehmer, unabhängig von ihrer dinglichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Zu den Gesellschaftern, die als Mitunternehmer anzusehen sind, gehören auch die atypisch stillen Gesellschafter: Hier kann es sein, da...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.4.4 Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG

Rz. 504 Zur Frage der Zurechnung des Entnahmegewinns bei Übertragung eines Wirtschaftsguts, z. B. eines Grundstücks auf einen Personengesellschafter, nimmt der BFH im Urteil v. 28.9.1995[1] wie folgt Stellung: „Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit Zustimmung aller Gesellschafter derart entnommen, dass es in das Eigentum nur eines ...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.2.2 Zulässigkeit negativer Kapitalkonten

Rz. 474 Überblick über die BFH-Rechtsprechung Innerhalb einer KG können sowohl durch Entnahmen der Gesellschafter als auch durch eintretende Verluste negative Kapitalkonten entstehen. Entsprechende Konten sind getrennt zu führen, da im Fall von Entnahmen die persönliche Haftung des Kommanditisten insoweit wieder auflebt und ein Forderungsanspruch der GmbH & Co. KG gegenüber d...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 4.1.2 Vergütung für die Geschäftsführung, Haftungsvergütung

Rz. 547 Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft ist entscheidend, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichte...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.2.1 Besondere Gewinnverteilungsgrundsätze

Rz. 466 Bei der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. KG sind, wie bereits erwähnt, als wesentliche Faktoren der Arbeitseinsatz, der Kapitaleinsatz und das übernommene Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Wie sich die Faktoren im Einzelnen auf den Gewinnanteil auswirken, hat der BFH in seinem Grundsatzurteil v. 15.11.1967[1] dargelegt; die Grundzüge ...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.4.5 Überentnahmen und eingeschränkter Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG)

Rz. 505 § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG [1] schränkt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen ein, wenn Überentnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres; abgestellt wird also nicht auf einen bestimmten Stand des Kapitalkontos. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.3.2 Umwandlung einer GbR in eine GmbH & Co. KG

Rz. 519 Bei bisher in der Rechtsform einer GbR geführten Unternehmen, z. B. Besitzgesellschaft, Immobilienverwaltungsgesellschaft, kann es unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensnachfolge oder Umstrukturierung des Unternehmens sinnvoll sein, von der GbR in die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu wechseln. Gassmann [1] zeichnet folgende Wege des Formwechsels außerhalb des UmwG au...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.1.1.6 Darlehensforderungen

Rz. 460 a) eines Gesellschafters Die Bezeichnung der Kapital- bzw. Gesellschafterkonten ist nicht maßgeblich. Führt eine Gesellschaft mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen (z. B. Privatkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto, etc.), ist anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur (Eigenkapital oder Fremdkapital) die jeweiligen K...mehr

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V Laufender Geschäftsbetrie... / 4.1.4.1 Aufsichtsratstätigkeit

Rz. 554 Große Kapitalgesellschaften haben Mitbestimmungsregelungen zu beachten (geregelt im Drittelbeteiligungsgesetz). Hiernach muss eine GmbH einen Aufsichtsrat einrichten, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter hat. Die Komplementär-GmbH einer typischen GmbH & Co. KG wird diese Voraussetzung allerdings kaum jemals erfüllen. Für die GmbH & Co. KG selbst sind die Bestimmungen d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
V Laufender Geschäftsbetrie... / 2.2.1 Grundsätzliches zur Besteuerung der Komplementär-GmbH und ihrer Gesellschafter

Rz. 510 Im Bereich der Körperschaftsteuer wird das 1976 eingeführte Anrechnungssystem – Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer auf die individuelle Einkommensteuer der Gesellschafter – seit 2001 durch das System einer definitiven Körperschaftsteuerbelastung ersetzt. Mit dieser Reform der Besteuerung von Kapitalgesellschaften entfällt der gespaltene Körperschaftsteuersat...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Scheinselbstständigkeit / 3.2 Personengesellschaft

Bei Personengesellschaften, insbesondere sofern die Geschäftsanteile vollständig in der Hand eines einzigen Gesellschafters liegen (Alleingesellschafter), kann hingegen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entstehen. Der Auftragnehmer wird dann in seiner eigenen Person zum Arbeitnehmer. Bei Personengesellschaften, bei denen die Geschäftsanteil...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Scheinselbstständigkeit / 3 Kapitalgesellschaft/Personengesellschaft als Auftragnehmer

3.1 Kapitalgesellschaft Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur zwischen einem Arbeitgeber und einer natürlichen Person als Arbeitnehmer bestehen kann. Insofern scheidet ein Beschäftigungsverhältnis immer dann aus, wenn der Auftragnehmer eine Kapitalgesellschaft, also eine juristische Person, ist. Dies gilt folglich für Aufträge an ein...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 16.2 Bundesrecht

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Scheinselbstständigkeit / 3.1 Kapitalgesellschaft

Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur zwischen einem Arbeitgeber und einer natürlichen Person als Arbeitnehmer bestehen kann. Insofern scheidet ein Beschäftigungsverhältnis immer dann aus, wenn der Auftragnehmer eine Kapitalgesellschaft, also eine juristische Person, ist. Dies gilt folglich für Aufträge an eine Aktiengesellschaft (A...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften gibt es die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Personengese...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

In § 13b Abs. 1 ErbStG wird das begünstigungsfähige Vermögen definiert, für das grundsätzlich eine Verschonung nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG oder im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommt. Die Bestimmung von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen E...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20.1 Überblick

§ 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Köperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierzu muss ein unwiderruflicher Antrag gestellt werden. Die optierende Gesellschaft wird dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich. Die Beendigung...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.7 Ausgangslohnsumme und maßgebende jährliche Lohnsumme

a) Ermittlung der Ausgangslohnsumme Um die Ausgangslohnsumme zu ermitteln, sind die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[1] An die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft gezahlter Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der Ausgangslo...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.3 Schenkungen unter Lebenden

Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt insbesondere bei einer freigebigen Zuwendung vor.Wie eine freigebige Zuwendung aus schenkungsteuerlicher Sicht definiert wird, ergibt sich aus R E 7.1 ErbStR 2019. Dabei gilt es zu beachten, dass sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff unterscheidet; wobei aus steuerlicher Sich...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.1 Der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bleibt erhalten

Auch für das neue Recht kommt ein Entlastungsbetrag zur Anwendung. Dieser findet sich weiterhin in § 19a ErbStG. Demnach gilt Folgendes: Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ei...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 war die Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.7.2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Er kann sich für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ige Besteuerung, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.4 Voraussetzungen für den Vorwegabschlag

Damit der Abschlag zur Anwendung kommt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzungen Bestimmungen enthalten, die zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen: a) Die Entnahme oder Ausschüttung ist auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerr...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.1 Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen

Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.[1] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt.[2] Sämtliches Vermögen, das nicht zum b...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.6 Verfahrensrechtliches

Der Erwerber obliegt nach § 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 ErbStG die Verpflichtung, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen (Anzeigeverpflichtung). In § 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 2 ErbStG ist eine entsprechende Festsetzungsfrist vorgesehen. Demnach en...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.6 Definition der Lohnsumme

Definiert ist die Lohnsumme nun in § 13a Abs. 3 Satz 5 ff. ErbStG. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG zählen zu den Vergütungen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.5 Feststellungen

Eine Feststellung hat immer dann zu erfolgen, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG von Bedeutung sind.[1] Nach § 13b Abs. 10 ErbStG sind folgende Feststellungen durch das Finanzamt durchzuführen: die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG die Summen der gemei...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2 Der Verwaltungsvermögenskatalog

In § 13b Abs. 4 ErbStG wird im Einzelnen aufgeführt, was zum Verwaltungsvermögen gehört (Verwaltungsvermögenskatalog). Damit erfolgt die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen wie im bisherigen Recht. Die Prüfung ob Verwaltungsvermögen gegeben ist, muss für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden.[1] Folgende Grundsätze sind hierbei zu beacht...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.1 Die neue Regelung im Einzelnen

In § 13a Abs. 9 ist nun ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen vorgesehen. Dieser beträgt höchstens 30 %. Der Vorwegabschlag darf diese Grenze nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags muss kein Antrag gestellt werden. Aber es besteht für den Erwerber die Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nachzuweisen.[1] Praxis-Tipp Pauschaler ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.1 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Praxis-Beispiel Vermietetes Grundstück als schädliches Verwaltungsvermögen Der Erblasser E vererbt seinen Betrieb an die Tochter T. Zum betrieblichen Vermögen gehören zwei Grundstücke. Das Grundstück G1 ist an einen Supermarkt vermietet. Das Grundstück G2 nutzt E ausschließlich für betriebliche Zwecke. Lösung Das Grundstück G2 rechnet nicht zum Verwaltungsvermögen. Dagegen gehö...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.2 Die neuen Regelungen

Die Lohnsummenregelung sieht nunmehr ab dem 1.7.2016 wie folgt aus. Verschonungsabschlag von 85 % Voraussetzung für die Gewährung des 85 %igen Verschonungsabschlag ist nach § 13a Abs. 3 ErbStG – wie bisher nach dem bis zum 30.6.2016 geltenden Recht, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.8 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten: Hinsichtlich der Investitionsklausel ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.3 Junges Verwaltungsvermögen

Zum nicht begünstigten Vermögen gehört auch das sogenannte junge Verwaltungsvermögen. Als solches man zählt man Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 ErbStG, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.[1] Dazu gehört aber nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltu...mehr