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Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.3 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Mitunternehmerschaften (§ 7 S. 2 GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 100

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. §§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bzw. 16 Abs. 3 S. 1 EStG unterliegt grundsätzlich nicht der GewSt.[1] Ein solcher Veräußerungsgewinn rechnet auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines anderen gewerblichen Betriebs gehört. Für die Begriffe "Veräußerung" und "Aufgabe" gelten die Grundsätze zur Betriebsveräußerung und -aufgabe entsprechend.[2] Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils gehören auch etwaige wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen. Dies gilt auch für das Sonderbetriebsvermögen II.[3] Zu beachten ist die Sonderregelung in § 7 S. 2 GewStG.

 

Rz. 101

Eine Realteilung mit Spitzenausgleich liegt vor, wenn ein Mitunternehmer aus eigenen Mitteln einen Ausgleich an den anderen Mitunternehmer leistet, weil er z. B. im Rahmen der Realteilung Wirtschaftsgüter übernommen hat, deren Verkehrswerte den Wert seines Anteils am Gesamthandsvermögen übersteigen.[4] Wird ein Spitzen- oder Wertausgleich gezahlt, liegt im Verhältnis des Spitzenausgleichs zum Wert des übernommenen Betriebsvermögens ein entgeltliches Geschäft vor. In Höhe des um den anteiligen Buchwert verminderten Spitzenausgleichs entsteht ein Veräußerungsgewinn für den veräußernden Realteiler oder die veräußernde Mitunternehmerschaft. Dieser Gewinn ist nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt, sondern als laufender Gewinn zu versteuern. Die "echte" Realteilung ist gewerbesteuerlich eine Betriebsaufgabe. Der Gewinn rechnet grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG.[5] Bei Vorliegen der Voraussetzungen gilt allerdings § 7 S. 2 GewStG.[6] Bei der "unechten" Realteilung gehört der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven du...

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