Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 666
Die Organschaft endet, wenn die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden oder die finanzielle Eingliederung nicht mehr besteht. Alle Voraussetzungen der Organschaft müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, dessen Ergebnis dem Organträger zugerechnet werden soll, vorliegen, die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zusätzlich während des ganzen Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Fehlt zu diesem Zeitpunkt eine der Voraussetzungen, gelten für diesen Besteuerungszeitraum die allgemeinen Vorschriften, nicht die der Organschaft.
Rz. 667
Die Wirkungen des Ergebnisabführungsvertrags enden mit Kündigung, Aufhebung oder Zeitablauf, die der finanziellen Eingliederung mit der Veräußerung der Organbeteiligung oder mit der Veräußerung eines Teils der Organbeteiligung, wenn dadurch die Mehrheit der Stimmrechte verloren geht. Ist der Organträger eine natürliche Person, endet die finanzielle Eingliederung auch dann, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, endet die finanzielle Eingliederung, wenn die Beteiligung aus dem Gesamthands- in ein Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Ist der Organträger beschränkt stpfl., endet die Organschaft, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nach § 12 AO und/oder nach DBA nicht mehr der inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden kann.
Rz. 668
Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens 5 Jahre fest abgeschlossen sein. Wird der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf dieses Zeitraums aufgelöst, entfallen die Wirkungen der Organschaft grds. von Anfang an. Die Steuerbescheide sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Das gilt auch, wenn der Gewinnabführungsvertrag während der 5-Jahre...