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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 8.3.2.4 Formularklauseln in Geschäftsraummietverträgen

Harald Kinne
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Rz. 115

Während die Bestimmungen der §§ 307–309 auf formularmäßig vereinbarte Wohnraummietverhältnisse vollständig anzuwenden sind, gilt dies im Geschäftsraummietverhältnis nur eingeschränkt, weil § 310 Abs. 1 Satz 1 die Klauselverbote der §§ 308, 309 nur mittelbar im Rahmen der Generalklausel der §§ 307 Abs. 1 und 2 für anwendbar erklärt. Die Voraussetzungen für die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 liegen auch vor, wenn das Vertragsformular nicht selbst hergestellt ist, sondern von einem Dritten – allerdings auftragsgemäß – vorformulierte Bedingungen enthält (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 305 Rn. 11; BGH, Urteil v. 13.9.2001, VII ZR 487/99, NJW-RR 2002, 13 (auch zur Frage, wie Standardformulierungen eines Notars zu werten sind). Für die erforderliche Mehrfachverwendung liegt die untere Grenze bei drei Verwendungen (BGH, Urteil v. 15.4.1998, VIII ZR 377/96, NJW 1998, 2286, 2287). Auf welche Weise die Vorformulierung erfolgt, ob die Abwälzung gedruckt, fotokopiert, mit Maschine oder handgeschrieben, sonst vervielfältigt, als Textbausteine oder auswendig gelernt und im Gedächtnis ("im Kopf des Verwenders", vgl. BGH, Urteil v. 13.5.2014, IX ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133) des Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen gespeichert wird, ist gleichgültig. Gleichgültig ist auch, ob die Vorformulierung im Voraus in einer Vielzahl von Exemplaren zur unmittelbaren Einbeziehung in den Vertrag vorgenommen oder ob die Formulierung einmal festgehalten wird, um bei jedem Vertragsabschluss wiederholt zu werden (OLG Nürnberg, Urteil v. 4.4.2017, 14 U 612/15, juris). Dasselbe gilt für unterschriebene Erklärungen gleichen Inhalts und maschinenschriftlich eingefügte Bestimmungen (LG Berlin, Urteil v. 14.3.2017, 63 S 263/16, GE 2017, 477). Einer formularmäßigen Bestätigu...

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