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OLG Nürnberg Urteil vom 04.07.2016 - 14 U 612/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Klagt der Zedent einer bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgetretenen Forderung diese ohne Offenlegung der Abtretung als eigenes Recht ein und erklärt er, nachdem er gegen das seine Klage abweisende Sachurteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, zusammen mit dem Zessionar, dass Letzterer den Berufungsrechtsstreit an seiner Stelle fortführe, hängt der Parteiwechsel nicht von der Einwilligung der beklagten Partei ab. Sowohl für den Eintritt des Zessionars in den als auch für das Ausscheiden des Zedenten aus dem Rechtsstreit sind in diesem Fall ausschließlich die in § 533 ZPO bestimmten Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung maßgeblich.

2. Zur Rechtzeitigkeit des Verlangens nach einer Prozesskostensicherheit, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Berufungsrechtsstreits eintreten.

 

Normenkette

ZPO §§ 110-111, 263, 265, 269, 280, 325, 532-533, 696; BGB § 407

 

Tenor

1. Der von den Klägerinnen erklärte Parteiwechsel ist wirksam. Infolgedessen ist alleinige Klägerin nunmehr die [...].

2. Der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage begehrte die in erster Instanz als alleinige Klägerin auftretende [...] (im Weiteren: frühere Klägerin), bei der es sich um ein Bauträgerunternehmen handelt, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 185.170,00 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bei dem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) geltend gemachten Hauptsachebetrag handelt es sich in der Summe um Bearbeitungsgebühren, die die Beklagte der früheren Klägerin anlässlich der Ausreichung verschiedene...

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