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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 4.4.5 Vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 679

Der Ergebnisabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG für mindestens 5 Jahre (60 Monate) abgeschlossen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Die Organschaft muss also mindestens 5 Jahre bestehen. Endet die Organschaft vor Ablauf dieses Zeitraums, kann der Ergebnisabführungsvertrag nicht mehr durchgeführt werden; die Wirkungen der Organschaft entfallen von Anfang an. Wird anschließend erneut ein Organschaftsverhältnis begründet, muss dieses abermals mindestens 5 Jahre bestehen, damit es steuerlich anerkannt werden kann.

 

Rz. 680

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG ist die vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags für die Organschaft unschädlich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrags besteht. Das Gesetz spricht von der "Beendigung … durch Kündigung". M. E. ist § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG aber auf alle Beendigungsgründe, also auch auf die einvernehmliche Aufhebung des Vertrags aus wichtigem Grund, anzuwenden. Auf welchem rechtlichen Weg der Ergebnisabführungsvertrag vorzeitig beendet wird, ist für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich. Trotz des Wortlauts des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG ist also nicht nur die Beendigung des Vertrags durch Kündigung unschädlich, sondern auch die wegen eines anderen Beendigungsgrunds, z. B. durch einvernehmliche Aufhebung.[1] Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die vorzeitige Beendigung veranlasst hat. Ein sachlicher Unterschied zur Kündigung besteht nicht, sodass eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Das ergibt sich auch daraus, dass die Rechtswirkungen nicht anders sein können, wenn der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird, um eine sonst mögliche Kündigung durch eine Vertragspartei zu vermeiden. Auch eine vorzeitige e...

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