Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 136
Nach § 7 S. 8 GewStG gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft i. S. d. §§ 7 bis 13 AStG wäre, als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Erfasst werden auch negative Einkünfte.
Rz. 137
Von der Regelung in § 7 S. 8 GewStG sind Stpfl. betroffen, die Zwischeneinkünfte nicht über eine ausl. Zwischengesellschaft, sondern unmittelbar über eine ausl. Betriebsstätte beziehen, sofern diese ausl. Zwischeneinkünfte im Inland der Besteuerung unterliegen würden, wenn sie unmittelbar über eine ausl. Zwischengesellschaft erzielt worden wären. Derartige Zwischeneinkünfte gelten nach § 7 S. 8 GewStG für gewerbesteuerliche Zwecke als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Damit will der Gesetzgeber eine Gleichstellung von unmittelbar über eine ausl. Zwischengesellschaft erzielten Zwischeneinkünften mit unmittelbar über eine ausl. Betriebsstätte erzielten Zwischeneinkünften erreichen.
Rz. 137a
Voraussetzung für die Anwendung von § 7 S. 8 GewStG ist das Vorliegen einer ausl. Betriebsstätte mit passiven und niedrig besteuerten Einkünften, wobei die ausl. Betriebsstätte inländerbeherrscht sein muss. Es gelten insoweit die in §§ 7 bis 13 AStG genannten Kriterien. Maßgebend ist der Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO. Die entsprechenden ausl. Betriebsstätteneinkünfte gelten als in einer inl. Betriebsstätte erzielt, sofern diese nach den §§ 7 bis 13 AStG im Inland steuerpflichtig wären, wenn es sich bei der ausl. Betriebsstätte um eine Gesellschaft i. S. d. §§ 7 bis 13 AStG handeln würde. Sind einer ausl. Betriebsstätte sowohl passive als auch aktive Einkünfte i. S. d. §§ 7 bis 13 AStG zuzurechnen, hat eine entsprechende Aufteilung...