Fachbeiträge & Kommentare zu Ordnungswidrigkeit

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Warum wird ein Immissionssc... / 1.4 Folgen von Verstößen

Wer keinen Immissionsschutzbeauftragten bestellt, obwohl dies erforderlich ist, begeht zwar weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings kann die zuständige Behörde folgende Maßnahmen ergreifen: Verwaltungszwang, z. B. Zwangsgeld, um die Forderung durchzusetzen, Betriebsuntersagung oder Widerruf der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. mehr

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Gemischt genutzte Gebäude (... / 1.5 Energieausweis

Sind die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1 und Abs. 2 GModG 2026 erfüllt, sind getrennte Energieausweise auszustellen, soweit im einen wie im anderen Fall nicht lediglich eine Bagatellfläche vorliegt. Hinweis für Verwalter Sowohl Miet- als auch Wohnungseigentumsverwalter sollten die Entscheidung, ob ggf. die Voraussetzungen des § 106 GModG 2026 vorliegen – weshalb es sowohl e... mehr

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Neue Heizungsanlagen und Bi... / 6.1.1 Allgemeines

Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und voraussichtlich aufgrund der Nachfrage in verschiedenen Sektoren teurer wird, empfiehlt sich diese Option nur in Bestandsgebäuden, in denen andere Lösungen nicht sinnvoll oder umsetzbar sind. Dies kann beispielsweise für Gebäude gelten, die schwer zu sanieren sind oder unter Denkmalschutz stehen. Die Nutzung hat ... mehr

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Neue Heizungsanlagen und Bi... / 8.2 Bestandsgebäude

Den Einbau von Stromdirektheizungen in Bestandsgebäude regelt § 46 GModG: § 46 GModG – Einbau einer Stromdirektheizung (1) 1Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden in ei... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 1.2.1 Zeit- und temperaturabhängige Abschalttechnik

Nach § 61 Abs. 1 GModG müssen Zentralheizungen so ausgerüstet sein, dass selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Abschaltung der Wärmezufuhr und zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit vorhanden sind. Konkret handelt es sich um Regelungen über eine zeitgesteuerte Absenkung oder Abschaltung etwa in Form einer Nacht- oder Woc... mehr

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Energieausweis (GModG) / 11.2 Verpflichtete

Dem Wortlaut nach verpflichtet § 87 Abs. 1 GModG den Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler, soweit die jeweilige Person die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet. Immobilienmakler Der Immobilienmakler wurde bereits im GEG 2020 ausdrücklich in den Geltungsbereich einbezogen. Makler müssen sich insoweit vor Augen halten, dass es nic... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 5 Nachweis durch Unternehmererklärung

Die Unternehmererklärung des § 96 GModG bietet die Möglichkeit des privaten Nachweises. Sie findet lediglich Anwendung bei bestehenden und nicht bei neu errichteten Gebäuden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Das Unternehmen, das an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer nach § 96 Abs. 1... mehr

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Gebäudeautomation (GModG) / 1 Grundsätze

Das Gebäudeenergierecht hat in erster Linie das Ziel, den Energieverbrauch zu minimieren und somit allgemein die Kosten des Betriebs von Anlagen zu senken. In aller Regel ist dies auch mit einer Erhöhung des Komforts für die Nutzer verbunden. Ein Teil dieses Zieles verfolgt die Gebäudeautomation. Gebäudetechnische Anlagen wie Heizung, Klima, Lüftung, Beleuchtung und Beschatt... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 1.1.1 Grundsätze

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GModG [1] müssen Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens 4 Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz[2] genügen, gedämmt werden.[3] Diese Pflicht gilt nach § 35 Abs. 1 S... mehr

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Neubau (GModG) / 4.4 Referenzgebäude

Bei einem Referenzgebäude handelt es sich um eine Art theoretisches Hilfsgebäude, das in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude ist. Für Nichtwohngebäude regelt § 18 Abs. 1 GModG Entsprechendes, bezogen auf die Nettogrundfläche. Für Wohngebäude ist die technische Ausführung des Referenzgebäudes gemäß GModG in der Anlage 1 zu § 1... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 1.2.2 Raumweise Temperaturregelung

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GModG [1] müssen Zentralheizungen mit einer raumweisen selbsttätig wirkenden Regelung ausgestattet werden, die die Heizleistung selbstständig an die eingestellte Solltemperatur anpasst, was etwa mit manuell einstellbaren Thermostatreglern erfolgen kann.[2] Betroffen sind nur heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, sodass weder Klimaanlag... mehr

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Denkmalschutz (GModG) / 2.2 Unverhältnismäßiger Kostenaufwand anderer Maßnahmen

Weder § 24 Abs. 1 EnEV hat geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein unverhältnismäßiger Aufwand anzunehmen ist, noch ist § 105 GModG eine Konkretisierung zu entnehmen. Sachgerecht erscheint daher, zunächst das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 GModG sowie die Wertungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GModG zu übernehmen. Letztere Vorschrift sieht eine Befreiungsmö... mehr

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Energieausweis (GModG) / 6 Geltungsdauer

Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 GModG ist der Energieausweis 10 Jahre gültig. Die 10-Jahres-Frist ist tagesgenau anhand des Ausstellungsdatums zu berechnen.[1] Praxis-Beispiel 10-Jahres-Frist Wird der Energieausweis am 29.2.2027 ausgestellt, verliert er seine Gültigkeit mit Ablauf des 28.2.2037. Spätestens nach Ablauf der 10 Jahre verliert der Energieausweis also seine Gültigkeit, soda... mehr

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Energieausweis (GModG) / 7.3 Verpflichtete

Zur Vorlage verpflichtet sind neben Verkäufern bzw. Vermietern oder Verpächtern auch Immobilienmakler. Bußgeld Die nicht unverzügliche oder unterlassene Vorlage des Energieausweises stellt nach § 108 Abs. 1 Nr. 18 und Nr. 19 GModG 2026 bzw. § 108 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 GModG 2027 eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 108 Abs. 2 GModG kann sie mit einem Bußgel... mehr

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Neubau (GModG) / 6 Energieausweis

Wird ein Energiebedarfsausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs – ab 1.1.2027 mit Inkrafttreten des GModG 2027: einer energetischen Bilanzierung – ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 GModG für Wohngebäude oder nach den §§ 18 und 19 GModG für Nichtwohngebäude erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. N... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 4.2.1 EnSimiMaV

Die EnSimiMaV [1] wurde im Zuge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine geschaffen und sah Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor, die mit Erdgas beschickt werden. Insoweit verpflichtete sie Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude. Dies umfasste eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende E... mehr

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Energieausweis (GModG) / 11.3 Erforderliche Angaben

In Immobilienanzeigen zum Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit sind folgende Pflichtangaben zu machen, die sich mit Inkrafttreten des GModG 2027 ändern: mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 1.2.3 Leitungsdämmung

Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 69 Abs. 2 GModG bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GModG zu dämmen. Wohnungseigentum Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung lediglich auf nicht beheizte Räume bezieht, wird sie in aller Regel nach § 9a Abs. 2 WEG von der... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 4.1 Wärmepumpen

Mit § 60a GEG wurde erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt. Dies wird zunächst mit § 60a GModG unverändert fortgeführt. Das GModG 2027 führt bezüglich der betroffenen Wärmepumpen zu einer wesentlichen Änderung, im Übrigen wird die Bestimmung insgesamt, insbesondere in ihrem Absatz 2 wesentlich entschlackt. Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Ab... mehr

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Bestandsgebäude (GModG) / 3.1.3 Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen (Rechtslage bis 31.12.2026)

Im Fall von Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen regelt § 36 Satz 3 GModG das Erfordernis eines Beratungsgesprächs. Werden Änderungen im Sinne von § 36 Satz 1 und 2 GModG an dem Gebäude vorgenommen und werden unter Anwendung des § 38 Abs. 1 und 2 GModG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Abs. 3 GModG durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Pla... mehr

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Verantwortliche nach GModG / 4.3.2 Persönliche Verpflichtung

Der durch das GModG aufgehobene § 71n Abs. 4 GEG verpflichtete den Verwalter persönlich, unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sobald er Kenntnis vom Austausch der ersten Etagenheizung hatte. Hier hätte § 8 Abs. 1 GEG (nunmehr § 8 Abs. 1 GModG) für den Verwalter virulent werden können, weil er als "anderer Verantwortlicher" ausdrücklich bezeichnet war und es ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.2 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Rz. 43 Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Konkurrierende Ordnungswidrigkeit

Rz. 42 Werden durch eine Tathandlung mehrere Tatbestände des § 334 HGB erfüllt, liegt Handlungseinheit vor, die – wie im Strafrecht – nur als eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird (§ 19 OWiG). Bei Handlungsmehrheit, d. h. wenn mehrere verschiedene Handlungen tatbestandsmäßig sind, wird für jeden Verstoß gesondert eine Geldbuße verhängt (§ 20 OWiG). Im Ordnungswidrigkeitenrec... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ordnungswidrigkeit durch Abschlussprüfer (Abs. 2)

2.2.1 Täterkreis Rz. 26 Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ordnungswidrigkeiten durch Organe der Kapitalgesellschaft (Abs. 1)

2.1.1 Täterkreis Rz. 8 Der Täter i. S. d. § 334 HGB kann nur einem eingeschränkten Personenkreis angehören; es handelt sich daher um echte Sonderdelikte. § 334 Abs. 1 HGB erfasst das Handeln von unternehmensinternen natürlichen Personen. Handelnder kann nur das (stellvertretende) Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz. 10 ff.) oder des Aufsichtsrates der KapG (... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Ordnungswidrigkeiten durch Mitglieder eines Prüfungsausschusses (Abs. 2a)

2.3.1 Täterkreis Rz. 28 Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses können Täter i. S. d. § 334 Abs. 2a HGB sein. 2.3.2 Tathandlung Rz. 29 § 334 Abs. 2a HGB sanktioniert die Verletzung von Pflichten des Prüfungsausschusses einer KapG sowie in § 335b Satz 1 HGB genannten Personenhandelsgesellschaften für folgende Tatbestände: Mangelnde Überwac... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Sanktionen (Abs. 3–3b)

Rz. 45 Durch das FISG (Rz. 1a) wurde der Bußgeldrahmen zweistufig ausgestaltet.[1] Bei der unbefugten Erteilung eines Bestätigungsvermerks für den Abschluss einer KapG kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Handelt es sich bei der KapG um ein Unt von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 EUR festgesetzt we... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Verfahren

Rz. 48 Für die Einleitung und Durchführung des Bußgeldverfahrens ist in den Fällen des Abs. 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bei kapitalmarktorientierten KapG i. S. d. § 264d HGB zuständig.[1] Bei Verstößen durch nicht kapitalmarktorientierte Ges. in den Fällen des Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Für Verstöße nach Ab... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Täterkreis

Rz. 26 Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als Täter in Betrach... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Tathandlungen

Rz. 10 Die Tathandlungen erfolgen bei § 334 Abs. 1 HGB bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB), der Aufstellung des Konzernabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB), der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB), der Erstellung einer Erklärung zur Unternehmens... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.2 Aufstellung des Konzernabschlusses (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB erfasst sechs Fallgruppen von Bilanzierungsvorschriften, deren Nichtbeachtung zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Es handelt sich um Vorschriften über den Konsolidierungskreis (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HGB), über Inhalt und Form (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HGB), über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 lit... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck, Änderungen und Inhalt

Rz. 1 § 334 HGB ahndet Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht und Konzernlagebericht von KapG als Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten werden allgemein nach folgendem Schema geprüft: Tatbestandsmäßigkeit (Objektiver und Subjektiver Tatbestand), Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit. Rz. 1a Die Änd... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Tathandlung

Rz. 27 § 334 Abs. 2 HGB bezieht sich auf Verstöße des Abschlussprüfers gegen die gesetzlichen Ausschlussgründe gem. §§ 319 und 319b HGB. Durch das FISG wurden die sanktionierten Handlungen erweitert (vgl. Rz. 1a). Bei unbefugter Erteilung eines Bestätigungsvermerks kann der Verstoß gegen das Verbot der Erbringungen von Nichtprüfungsleistungen[1] oder gegen die Vorschriften i... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Als Teil der Sanktionsvorschriften des HGB steht § 334 HGB im Normkontext nach den Strafvorschriften der §§ 331 ff. HGB. Weder im AktG noch im GmbHG existiert eine über § 334 HGB hinausgehende Regelung. Lediglich § 20 Abs. 1 PublG enthält eine dem § 334 Abs. 1 HGB im Inhalt und Aufbau entsprechende Vorschrift.[1] In materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht gelten... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Tatbestandsmäßigkeit: Subjektiver Tatbestand

Rz. 30 Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit ist nur möglich, wenn der Täter, der die Täterqualifikation des § 334 HGB erfüllt, und der Beteiligte vorsätzlich handeln. Handelt nur der Beteiligte vorsätzlich, liegt keine Beteiligung i. S. d. § 14 Abs. 1 OWiG vor. mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.5 Verordnungen gem. § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 25 Soweit Rechtsverordnungen nach § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (Formblattverordnungen) für bestimmte Tatbestände auf § 334 HGB verweisen, sind Verstöße gegen die jeweilige Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeiten nach § 334 HGB zu verfolgen. mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Täterkreis

Rz. 28 Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses können Täter i. S. d. § 334 Abs. 2a HGB sein. mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.1.1 Vorschriften über Form und Inhalt (Abs. 1 Nr. 1 lit. a)

Rz. 13 Es werden folgende Vorschriften über Form und Inhalt geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.1.3 Vorschriften über die Gliederung (Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Rz. 15 Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

Rz. 19 Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.2.4 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 2 lit. d)

Rz. 21 Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.2.6 Vorschriften über Angaben im Konzernanhang (Abs. 1 Nr. 2 lit. f)

Rz. 22 Es werden folgende Vorschriften über Angaben im Konzernanhang geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.4 Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 24 § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB bezieht sich auf die Vorschrift des § 328 HGB, auch in Verbindung mit § 325a Abs. 1 Satz 1 1. Hs. HGB, über Form, Format[1] und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses. Wird die Aufstellung des Jahresabschlusses durch das vertretungsberechtigt... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Tathandlung

Rz. 29 § 334 Abs. 2a HGB sanktioniert die Verletzung von Pflichten des Prüfungsausschusses einer KapG sowie in § 335b Satz 1 HGB genannten Personenhandelsgesellschaften für folgende Tatbestände: Mangelnde Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch Nichtbeachtung der 15-%-Honorargrenze,[1] durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Billigung bei der Erbringung... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Täterkreis

Rz. 8 Der Täter i. S. d. § 334 HGB kann nur einem eingeschränkten Personenkreis angehören; es handelt sich daher um echte Sonderdelikte. § 334 Abs. 1 HGB erfasst das Handeln von unternehmensinternen natürlichen Personen. Handelnder kann nur das (stellvertretende) Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz. 10 ff.) oder des Aufsichtsrates der KapG (§ 331 Rz. 26 ff.... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.1 Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 12 Durch § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Verstöße gegen die meisten zwingenden Vorschriften der Aufstellung (§ 264 Abs. 1 HGB) und der Feststellung (§ 172 AktG, § 46 Nr. 1 GmbHG) des Jahresabschlusses mit Bußgeld belegt. § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB differenziert die Tathandlungen nach Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Form und den Inhalt (lit. a), die Bewertung (lit. ... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.1.2 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 1 lit. b)

Rz. 14 Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.2.1 Vorschrift über den Konsolidierungskreis (Abs. 1 Nr. 2 lit. a)

Rz. 18 Es wird folgende Vorschrift über den Konsolidierungskreis geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.1.4 Vorschriften über weitere Angaben in der Bilanz, unter der Bilanz und im Anhang (Abs. 1 Nr. 1 lit. d)

Rz. 16 Es werden folgende Vorschriften über weitere Angaben in der Bilanz, unter der Bilanz und im Anhang geschützt: mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2.2.3 Vorschrift über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (Abs. 1 Nr. 2 lit. c)

Rz. 20 Es wird folgende Vorschrift über Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot geschützt: mehr