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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.5 Nachrüstungspflicht bei Gesundheitsgefährdungen

Harald Kinne
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Rz. 129

Unabhängig von der Einhaltung von DIN-Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes besteht eine Nachrüstungspflicht in Anwendung des § 535 jedenfalls dann, wenn die Gesundheit des Mieters durch den Zustand der Räume und ihrer Einrichtungen nachhaltig gefährdet wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bereits ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, vielmehr genügt für die Annahme eines Mangels, dass die Mietsache nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung genutzt werden kann (OLG Hamm, RE v. 25.3.1987, 30 RE-Miet 1/86, DWW 1987, 226). Wird bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Schadstoffbelastung als solche einen Mangel der Mietwohnung darstellt, auf wissenschaftlich-technische Standards zum Schutz von Gesundheitsschäden abgestellt, so sind grundsätzlich diejenigen Standards maßgeblich, die in dem Zeitpunkt gegolten haben oder gelten, der für die jeweilige Rechtsfolge maßgeblich ist (BayObLG, RE v. 4.8.1999, RE-Miet 6/98, GE 1999, 1124 [1125]). Danach sind Ausgangspunkt für die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Wohnung grundsätzlich nur die bei Vertragsschluss geltenden Standards. Nur sie können die vom Mieter erwartete Sollbeschaffenheit der Mietsache bestimmen und damit vom Vermieter geschuldet sein; denn der vom Vermieter geschuldete Leistungsstandard muss für ihn bestimmbar sein (§ 241 Satz 1). Dem liefe es zuwider, wenn schon bei Vertragsschluss das von ihm geschuldete Sicherheitsniveau zur Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nach künftigen, erst nach Vertragsschluss aufgrund neuer Erkenntnisse verschafften Standards beurteilt werden müsste. Führen allerdings im Laufe des Mietverhältnisses neue Einsichten in die gesundheitsgefährdende Wirkung bestimmter Baustoffe zu verschärften wissensc...

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