Fachbeiträge & Kommentare zu Öffnungsklausel

Beitrag aus Personal Office Premium
bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.3 Reine Beitragszusage

Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage (defined contribution) lässt das BetrAVG seit dem 1.1.2018 unter engen Voraussetzungen zu. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an eine...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 78a Anwend... / 2.3 Öffnungsklausel; Erweiterungstatbestand Verhältnis zum Landesrecht und § 77 – Abs. 2

Rz. 34 Abs. 2 gibt den Ländern die Möglichkeit, durch landesrechtliche Regelung den Katalog des Abs. 1 zu ergänzen. Rz. 35 § 78a Abs. 2 eröffnet damit den Ländern die Möglichkeit, weitere Leistungen, die über die bundesrechtlichen Vorgaben des § 78a Abs. 1 mit seiner Begrenzung auf teilstationäre und stationäre Leistungen hinausgehen, in den Anwendungsbereich einzubeziehen. D...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 78a Anwend... / 1.2 Inhalt der Norm

Rz. 6 Die Norm wurde seit ihrer Einführung mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Rz. 7 Abs. 1 legt in den Nr. 1 bis 7 abschließend den sachlichen Anwendungsbereich für die Anwendung der §§ 78b bis 78g fest. Abs. 2 beinhaltet hinsi...mehr

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Kurzarbeitergeld: Anspruchs... / 1.4.3 Nutzung von Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit

Schließlich ist ein Arbeitsausfall vermeidbar, wenn er bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.[1] Diese Regelung zielt zunächst auf den Abbau bestehender Arbeitszeitguthaben. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass auch die Möglichkeit genutzt wird, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen (sog. "Minusstunden", d...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.5 Vermeidbarkeit/Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

Die Unvermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls setzt voraus, dass der Betrieb im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alle zumutbaren, wirtschaftlich vernünftigen und technisch vertretbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben.[1] Diese Voraussetzung gilt über die gesamte Dauer der Kurzarbeit und auch dann, wenn die Kurzarbeit auf ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXIV. Angaben zu gemäß § 254 gebildeten Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23)

Rn. 701 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 23 sind „bei Anwendung des § 254 [anzugeben, d.Verf.] mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 5.2 Landesgesetzlich zugewiesene Streitigkeiten

Rz. 30 Die Landesgesetzgeber eröffnen den Finanzrechtsweg üblicherweise für (öffentlich-rechtliche) Streitigkeiten über solche Steuern, die – abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO – der Landesgesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. auch Rz. 16a) unterliegen und von Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Ebenso werden in diesem Zusammenhang regelmäßig die Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4 Geöffnete Betriebs- oder Innungskrankenkassen (Nr. 4)

Rz. 66 Nach Nr. 4 erfasst das Wahlrecht auch alle Betriebs- oder Innungskrankenkassen des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 oder § 145 Abs. 2 enthält. Rz. 67 Nr. 4 ist durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 6...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 88 Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, w...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden die Regelbedarfe zum 1.1.2026 durch die Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a un...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.2 Umsetzung der Härtefallregelung im SGB II

Rz. 57 Die Umsetzung der Härtefallregelung als Mehrbedarfsleistung in § 21 war nicht zwingend. Insoweit war lediglich zu erwarten, dass sich die Politik nicht für die Ansiedlung einer Vorschrift in § 23 entscheiden würde, da dort einmalige und nicht laufende Bedarfe geregelt werden. In der politischen Diskussion ist kritisiert worden, dass die gesetzliche Regelung überstürzt...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.1 Hinweise des BVerfG

Rz. 49 Die Grundsicherung für Arbeitsuchende muss nach der Rechtsprechung des BVerfG auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums decken. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage (§ 21 Abs. 6) ist für den Bedarf erforderlich, der nicht schon vom bestehenden Leistungsspektrum abgedeckt wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.3 Öffnungsklausel → Zeilen 10–12

Überblick In der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden Beiträge nur bis zu einer Beitrags(bemessungs)grenze berechnet. Auf freiwilliger Basis ist es möglich, höhere Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Wurden bis zum Jahr 2004 in bzw. für mindestens zehn Jahre Beiträge über de...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10 Ausschluss der Umlage der Betriebskostensteigerungen

Rz. 71 Wenn keine Vereinbarung über die Umlage oder die Erhöhung der Betriebskosten getroffen worden ist oder die Vereinbarung unklar ist, kann der Vermieter weder Betriebskostenerhöhungen abwälzen noch anrechenbare Vorschüsse verlangen (OLG Zweibrücken, RE v. 21.4.1981, 3 W 29/81, GE 1981, 487; LG Berlin, Urteil v. 7.2.1991, 62 S 382/90, MM 1992, 65; LG Berlin, Urteil v. 25...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 Materielle Voraussetzungen

Rz. 16 Die Pauschale kann nur dann erhöht werden, wenn die Mietvertragsparteien dies vereinbart haben. Die Vereinbarung muss klarstellen, dass Erhöhungen der Betriebskosten nur dann zur Erhöhung der Betriebskostenpauschale berechtigen, wenn der Saldovergleich eine Erhöhung rechtfertigt, die Erhöhung nur für die Zukunft erfolgen kann und die Erhöhungserklärung in Textform abg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für Wohnen: Korrekturen in einigen Bundesländern

Überblick Seit der Grundsteuerreform werden Wohneigentümer teilweise höher besteuert als Eigentümer von Gewerbegrundstücken. Einige Bundesländer gleichen die Schieflage aus. Was ist neu? Überblick zu Gesetzen, kommunalen Hebesätzen und Urteilen. Anfang 2025 trat die Grundsteuerreform in Kraft. Die Bundesländer setzen sie unterschiedlich um. Teilweise werden Eigentümer von Wo...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Nicht ausgezahltes Arbeitse... / 1.6 Verzicht auf laufendes Entgelt

Das Entstehungsprinzip gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt schlicht nicht einfordert. Nur unter bestimmten, eng gesetzten Bedingungen wirkt sich der Verzicht auf Entgelt in der Sozialversicherung aus. Häufig tritt dieser Fall bei Gehaltsverzicht zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens auf ("Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer"). Der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlüsse kraft vereinbarter Öffnungsklausel

Rz. 2 Für Beschlüsse kraft vereinbarter Öffnungsklausel kommt dagegen grundsätzlich § 10 Abs. 3 S. 1 WEG zur Anwendung. Ihre Wirksamkeit setzt somit die Eintragung in das Grundbuch voraus. Zur Abgrenzung zum Beschluss kraft gesetzlicher Öffnungsklausel gilt über die Verweisung auf §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 3 WEG, dass das Grundbuchamt zu prüfen hat, ob sie kraft einer im alten Re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Umlageschlüssel und Öffnungsklausel

a) Allgemeines und Bindungswirkung Rz. 35 Nach h.M. ist es zulässig, dass der Umlageschlüssel und somit die Verteilung der Kostenpositionen Regelungsinhalt einer Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sein können.[142] Daraufhin stand den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es stellt sich die praktische Frage, wie mit einer bereits...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel

Rz. 1 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsklausel gefasst wurden, bleibt es somit bei der fortgeltenden Wirksamkeit gegen Sonderrechtsnachf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Öffnungsklausel und Kompetenzverlagerung

1. Umlageschlüssel und Öffnungsklausel a) Allgemeines und Bindungswirkung Rz. 35 Nach h.M. ist es zulässig, dass der Umlageschlüssel und somit die Verteilung der Kostenpositionen Regelungsinhalt einer Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sein können.[142] Daraufhin stand den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es stellt sich die p...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlusskompetenz kraft Gesetzes oder aufgrund einer bzw. Öffnungsklausel

a) Beschlusskompetenz als notwendige Legitimation der Mehrheitsmacht Rz. 64 Der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss sind, anders als der Wortlaut des § 19 Abs. 1 WEG nahelegt, nicht alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu regelnden Fragen unterworfen. Vielmehr bedarf es der Zuweisung einer sogenannten Beschlusskompetenz, also der Befugnis, bestimmte Angelegenheiten au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Regelfall und gesetzliche Öffnungsklausel

Rz. 178 Der Umlageschlüssel für die Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 folgt dem gesetzlichen Regelfall aus § 16 Abs. 1 S. 2. Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind nach Maßgabe der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO) umzulegen (zum Umlageschlüssel Rdn 22 ff.). Eine mit § 16 Abs. 3 a.F. und § 16 Abs. 4 a.F. vergleichbare Beschlusskompetenz existiert nicht mehr. §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Öffnungsklauseln

Rz. 65 Durch Gemeinschaftsordnung oder Vereinbarung kann geregelt werden, dass auch solche Gegenstände, über die kraft Gesetzes nur durch Vereinbarung befunden werden kann, der Mehrheitsentscheidung zugänglich sein sollen. Solche sogenannten Öffnungsklauseln sind häufig gegenständlich oder hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse begrenzt. So kann bestimmt sein, dass (nur) üb...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Grenzen von Öffnungsklauseln

Rz. 66 Auch eine Öffnungsklausel berechtigt indessen nur zu solchen Beschlussfassungen, die bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zum Schutz der Minderheit beachtet. Derartige Schranken ergeben sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie §§ 134, 138, 242 BGB, aber auch aus den unentziehbaren Mitgliedschaftsrechten, selbst wenn auf sie verzichtet werden kann. Ein...mehr

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Sonn-, Feiertags- und Nacht... / 1.3.1 Bemessungsgrundlage bei tarifvertraglich vereinbarten Öffnungsklauseln

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) enthalten Regelungen, wonach für das fortzuzahlende Entgelt bei Urlaub bzw. bei Krankheit abweichende tarifliche Vereinbarungen getroffen werden können.[1] Enthält ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zum Bundesurlaubsgesetz und zum Entgeltfortzahlungsgesetz, wird es nicht beanstandet, wenn die Berech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Eintragung von Altbeschlüssen aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln (§ 48 Abs. 1 WEG)

I. Anwendbarkeit neuen Rechtes auf Altbeschlüsse 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel Rz. 1 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Änderung von Vereinbarungen

Rz. 35 Eine Vereinbarung kann nur durch eine Vereinbarung, auch eine stillschweigende Vereinbarung (siehe Rdn 3), aller Wohnungseigentümer geändert werden,[79] sofern nicht das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung eine Änderung oder Aufhebung durch Mehrheitsbeschluss (ggf. mit qualifizierter Stimmenmehrheit) oder einseitige Erklärung eines Wohnungseigentümers (etwa des teile...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines und Bindungswirkung

Rz. 35 Nach h.M. ist es zulässig, dass der Umlageschlüssel und somit die Verteilung der Kostenpositionen Regelungsinhalt einer Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sein können.[142] Daraufhin stand den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es stellt sich die praktische Frage, wie mit einer bereits existenten Öffnungsklausel in ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Auslegung von Beschlussfassungen und Altvereinbarungen

Rz. 37 Die Neufassung des § 16 ändert nichts daran, dass die Regelungen der Teilungsordnung/Gemeinschaftsordnung weiterhin auszulegen sind und zu prüfen ist, ob diese nach dem Willen der Wohnungseigentümer weiterhin Bestand haben. Existiert eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung und bestehen Auslegungszweifel über deren Inhalt oder den Geltungsvorrang, ist deren Inhal...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlüsse aufgrund von Änderungsvereinbarungen

Rz. 84 Das geschilderten Grundkonzept überzeugte den Gesetzgeber der WEG-Novelle 2020 nicht. Während bei der Veräußerung von Wohnungseigentum in der Regel Einsicht in das Grundbuch genommen werde,[324] sähen Erwerber vergleichsweise selten die Beschlusssammlung ein. Die Beschlusssammlung werde im Laufe der Zeit unübersichtlich, lasse jedenfalls die veränderungsändernden Besc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Beschlüsse im Allgemeinen

Rz. 83 Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 wirken grundsätzlich ohne Eintragung im Grundbuch für und gegen Sondernachfolger. Dies gilt auch für Beschlüsse, die vom Gesetz abweichen oder eine Vereinbarung ändern, wenn diese Beschlüsse aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung (z.B. § 16 Abs. 2 S. 2) oder aufgrund einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung (sieh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beschränkungen der Eigentumsrechte

Rz. 4 Die Rechte aus dem Sondereigentum sind jedoch beschränkt durch Gesetz und Rechte Dritter. Jeder Sondereigentümer unterliegt den allgemeinen Schranken des Eigentums. Diese können sich aus dem Privatrecht (z.B. § 904 BGB – Nachbarrecht) oder dem öffentlichen Recht (z.B. Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Zweckbestimmungsnormen oder dem Gebot der Rücksichtnahme im Immi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Auslegungszweifel und Beschlusskompetenz

Rz. 20 Die Möglichkeiten, zweifelhafte Regelungen durch klarstellende Beschlussfassungen zu regeln, sind begrenzt bzw. hinsichtlich etwaiger Unklarheiten in der Teilungserklärung sogar ausgeschlossen. Ein Eigentümerbeschluss, der darauf gerichtet ist, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung herbeizuführen, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.[78] Eine Feststellu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Mehrheitsbeschluss

Rz. 37 Ein Mehrheitsbeschluss zur Begründung eines Sondernutzungsrechts ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nichtig,[111] sofern nicht die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält, wonach Sondernutzungsrechte durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer begründet werden können.[112] Eine solche Öffnungsklausel muss den Bereich des bet...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Keine Beschränkung durch Beschluss

Rz. 114 Der dem einzelnen Wohnungseigentümer gemäß Absatz 3 gegen die GdWE oder den anderen Wohnungseigentümer zustehende Ausgleichsanspruch kann nicht durch Beschluss dauerhaft ausgeschlossen oder gekürzt werden. Ein solcher gesetzesändernder Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.[328] Es bedarf einer Vereinbarung. Auch bei einer Öffnungsklausel gälte nichts and...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Weitere Grenzen der Mehrheitsherrschaft

Rz. 57 Die gesetzliche Regelung ist allerdings bei Weitem nicht vollständig. Der Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht der einzige Umstand, der zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt. Weitere Grenze für die Mehrheitsherrschaft sind insbesondere das sachenrechtliche Grundverhältnis und der Kernbereich des Sondereigentums sowie staatliche Hoheitsakte. Selbst wenn eine Öffn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Anwendbarkeit der Regeln für neu gefasste Beschlüsse

Rz. 4 Für die Eintragung von Altbeschlüssen kraft vereinbarter Öffnungsklausel gelten aufgrund der Verweisung des § 48 Abs. 1 S. 1 WEG auf §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG. Antragsbefugt sind sowohl die vom Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WEG als auch die einzelnen Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Die eigene Antr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zu weiter Wortlaut der Vorschrift

Rz. 6 § 48 Abs. 1 S. 3 WEG gibt seinem Wortlaut nach jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ein Altbeschluss nach § 48 Abs. 1 S. 1 WEG erneut gefasst wird. Dieser Wortlaut ist in zweifacher Hinsicht zu weit. Da der Anspruch ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Erleichterung für den Fall schaffen soll, dass die zur Beglaubigung nach § 24 Abs. 6 WEG erforderl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Hausordnung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 41 In der Hausordnung sind Gebrauchs- und Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die den Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichern sollen.[163] In der Regel wird die Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt (Absatz 1). Im Beschlusswege kann aber nicht alles geregelt werden, was die Beteiligten ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 § 16 wurde durch die WEG-Novelle 2020 erweitert und neu geregelt. In § 16 WEG sind nun die Regelungen zu Nutzung, Gebrauch und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zusammengefasst.[1] Die Kosten und Nutzungen baulicher Veränderungen sind in § 21 WEG geregelt.[2] § 16 enthält Regelungen über den Verteilungsschlüssel, begründet zugleich Ansprüche auf die anteilige Tei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Bedeutung

Rz. 55 Eine auf den ersten Blick selbstverständliche Ausnahme vom Grundsatz des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG enthält der erste Satz der Vorschrift. Demnach muss sich die Befugnis der Mehrheitsherrschaft im Rahmen der allgemeinen Gesetze halten; ansonsten ist der Beschluss nichtig. Selbst bei Vorliegen einer weitestmöglich gefassten Öffnungsklausel sind die Grenzen der allgemeinen Ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Künftige Regelungen

Rz. 4 Die vom Gesetzgeber betonte Privatautonomie der Wohnungseigentümer lässt für künftige Gemeinschaftsordnungen nur den Schluss zu, dass die Neuregelungen abbedungen werden können, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dies gilt erst recht für Vorschriften etwa zur Beschluss-Sammlung, denen teilweise auch ohne ausdrückliche Anordnung Unabdingbarkeit z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Abdingbarkeit

Rz. 20 § 11 Abs. 3 WEG stellt kein gesetzliches Verbot dar und ist insgesamt durch Vereinbarung abdingbar.[32] Ein von § 11 Abs. 3 abweichender Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.[33] Die erforderliche Beschlusskompetenz kann vorliegend auch nicht im Wege einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel eingeräumt werden, weil nicht das wohnungseigentumsrech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vorrang von Regelungen der Gemeinschaftsordnung

Rz. 38 § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG kodifiziert nur die Regelung des Gebrauchs von Gemeinschafts- und Sondereigentum durch Beschluss. Vorrangig sind, wie § 19 Abs. 1 WEG klarstellt, Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung. Diese können nur bei Vorliegen eines Öffnungsklausel durch Beschluss geändert werden können.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Entbehrlichkeit der Eintragungsbewilligung bei Beschlüssen (Abs. 2)

Rz. 17 Durch den im Zuge des WEMoG neu eingefügten Abs. 2 ist für die Eintragung von Beschlüssen nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG eine Verfahrenserleichterung eingefügt worden. Aus § 5 Abs. 4 S. 1 WEG ergibt sich, dass auch Beschlüsse, die auf Grundlage einer Vereinbarung getroffen wurden (d.h. einer vereinbarten Öffnungsklausel) zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden können;...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abweichender Verteilungsmaßstab

Rz. 27 Im Einzelfall gebotene Abweichungen stehen im billigen Ermessen der Wohnungseigentümer. Sie können durch abweichende Beschlussfassung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 geregelt werden (zur Systematik der Beschlusskompetenz Rdn 179 ff.). Die Wohnungseigentümer konnten im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung daher auch einen Verteilungsschlüssel beschließen, der nur eine Annäherung an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Abweichende Regelungen

Rz. 45 § 24 Abs. 2 WEG ist vom Gesetzgeber nicht unabdingbar ausgestaltet. Die Gemeinschaftsordnung kann also abweichende Regelungen treffen, etwa ein geringeres Quorum festsetzen oder die Anforderungen an die Darlegung von Zweck und Grund der begehrten Eigentümerversammlung verschärfen. Da § 24 Abs. 2 WEG aber dem Schutz unabdingbarer Minderheitsrechte dient, kann das Einbe...mehr