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bAV: Gestaltung und arbeitsrechtlicher Rahmen / 1.4.3 Reine Beitragszusage

Frank Baumeister
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Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage (defined contribution) lässt das BetrAVG seit dem 1.1.2018 unter engen Voraussetzungen zu.

Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Abs. 1 Satz 3, § 1a Abs. 4 Satz 2, den §§ 1b–6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem 4. Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage)".[1]

 
Hinweis

Keine Arbeitgeberhaftung bei reiner Beitragszusage

Entscheidender Unterschied der reinen Beitragszusage zu den anderen Zusagen ist die komplette Enthaftung des Arbeitgebers nach Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung. Für die weitere Entwicklung der bAV seines Arbeitnehmers trägt er keine weitere Verantwortung. Er haftet nur für die Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung. Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistung richten sich ausschließlich gegen die Versorgungseinrichtung.

In der Haftung des Arbeitgebers sah der Gesetzgeber ein Hemmnis für die Verbreitung der bAV, insbesondere in Niedrigzinsphasen. Zum Schutz der Arbeitnehmer verlangt das Gesetz dafür die Abhängigkeit von einem dementsprechenden Tarifvertrag. Mit dieser zwingenden Anbindung an eine tarifvertragliche Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer sind an den Tarifvertrag gebunden, wenn sie Mitglieder des Arbeitgeberverbands bzw. der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag schließen.

Aufgrund eines Tarifvertrags: In...

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