Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Gewerkschaftslisten

Rz. 215 Vorschlagslisten können auch von Gewerkschaften eingereicht werden; erforderlich ist dann die Unterschrift von zwei Gewerkschaftsbeauftragten (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Inhaltliche Änderungen der Liste können nicht durch einen Beauftragten alleine erfolgen; ein Beauftragter kann den anderen auch nicht bevollmächtigen, ihn bei oder für Änderungen des bereits unterzeichnete...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Listenvertreter

Rz. 222 Es soll ein Listenvertreter bestellt sein, der als Ansprechpartner für den Wahlvorstand fungiert. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, alle mit der Vorschlagsliste zusammenhängenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (§ 6 Abs. 4 WO). Listenvertreter kann nur sein, wer die Liste mit seiner Stützunterschrift auch stützt; ist kein Listenvertreter...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Anträge des Wahlvorstands gegen den Arbeitgeber

Rz. 336 Der Wahlvorstand seinerseits kann im Wege einstweiliger Verfügung vom Arbeitgeber die Herausgabe von Unterlagen oder Auskünfte über zur Durchführung der Wahl benötigte Informationen verlangen. Rz. 337 Hinweis Verweigert der Arbeitgeber die vom Wahlvorstand verlangte Herausgabe von Listen der Arbeitnehmer mit der Begründung, der Wahlvorstand sei fehlerhaft bestellt und...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / h) Zusammenlegung von Betrieben

Rz. 1539 Bei Zusammenlegung mehrerer Betriebe (ohne Vorliegen einer Eingliederung, bei der die Betriebsidentität des aufnehmenden Betriebes gewahrt bleibt) spricht viel für eine normative Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen der bisherigen Betriebe, soweit die zusammengelegten Einheiten auch nach der Zusammenlegung – etwa als eigenständige Abteilungen – weiter abgrenzbar b...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / k) Wahlausschreiben

Rz. 306 Nach Beschluss über die Wählerliste hat der Wahlvorstand – ebenfalls in dieser ersten Sitzung während der Wahlversammlung (zur Öffentlichkeit vgl. eben Rdn 303) – das Wahlausschreiben zu beschließen. Es hat – ähnlich wie im normalen Wahlverfahren – die in § 31 WO aufgeführten Angaben zu enthalten. Der Wahlvorstand muss entsprechende Beschlüsse fassen, die in die Nied...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Ersatzmitglieder

Rz. 109 Der Betriebsrat sollte in jedem Fall auch Ersatzmitglieder bestellen. Tut er dies nicht, ist der Wahlvorstand bei einem Rücktritt eines Wahlvorstandsmitgliedes, beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder bei Verlust der Wahlberechtigung nicht mehr beschlussfähig. Ersatzmitglieder können als persönliche Vertreter für ein bestimmtes Wahlvorstandsmitglied – so der Gesetzeswo...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

Rz. 693 Für die Prüfung, ob ein Sachmittel für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist, besteht ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrates. Die Gerichte können danach nur prüfen, ob etwa die verlangte technische Ausstattung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben dienen soll und ob der Betriebsrat seine Entscheidung zur Erforderlichkeit nach billigem Ermessen getro...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. E-Mail-Verteiler und Intranet

Rz. 701 Die Erforderlichkeit muss auch für einen Antrag des Betriebsrates auf Zurverfügungstellung und Pflege eines E-Mail-Verteilers mit den E-Mail-Adressen sämtlicher Arbeitnehmer gegeben sein; auch dann, wenn sich der Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit per Rundmail an die Belegschaft gewandt hat, muss dies nicht automatisch diese Erforderlichkeit...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Betriebsteile und Kleinstbetriebe

Rz. 32 Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrates ist nach § 1 BetrVG die Mindestgröße von mindestens fünf "in der Regel" beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (Einzelheiten zum Begriff "in der Regel" vgl. Rdn 85 ff. und zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit Rdn 146 ff.). Teilzeitbeschäftigte, selbst geringfügig Beschäftigte, zählen im G...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 16. Zusammenfassung ohne Eingliederung: Übergangsmandat bei Fehlen des Betriebsrats im größten Betriebsteil

Rz. 396 Noch strittiger ist die Frage, ob ein Übergangsmandat auch dann besteht, wenn der größte Betriebsteil keinen Betriebsrat hatte. Hier kann man sich auch nicht damit behelfen, dass im Fall der Zusammenlegung § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG nur "entsprechend" gelten soll. Natürlich ist das Bedürfnis dafür, dass auch dann Wahlvorstände eingerichtet werden sollen, dass auch dann...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Reihenfolge der Bewerber

Rz. 219 Die Wahlbewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein, und zwar nach § 6 Abs. 2 der WO wie folgt: Rz. 220 Bei Listenwahl (Verhältniswahl) ist ein vorderer Listenplatz entscheidend für einen Sitz im Betriebsrat – je weiter vorne ein Bewerber auf ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Reisekosten für die Betriebsratstätigkeit und sonstiger Aufwand

Rz. 591 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kosten für seine Tätigkeit zu erstatten. Hierzu zählen auch Reisekosten. Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsrates oder eines Ausschusses teil und muss es den Betrieb allein deswegen aufsuchen, so ist der Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten verpflic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 18. Spaltung mit Eingliederung in einen Betrieb ohne Betriebsrat

Rz. 398 Dasselbe Problem ergibt sich schließlich bei der Spaltung mit Eingliederung. Um den Schutz der betreffenden Arbeitnehmer zu gewährleisten, spricht vieles dafür, trotz des anderweitigen Wortlautes – Ausnahme nur bei Eingliederung in einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht – neben einem Restmandat ein Übergangsmandat anzunehmen – allerdings nur für die eingeglied...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 22. Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums bei der Ausübung des Übergangsmandats

Rz. 409 Ähnliches gilt für die Zusammensetzung des Gremiums beim Übergangsmandat. Auch in diesen Fällen erscheint es als vorzugswürdig, die Besetzung im Zeitpunkt der Auf- oder Abspaltung als für dieses Übergangsmandat entscheidend anzusehen. Es wird dabei so getan, als ob der Ursprungsbetriebsrat noch bestünde. Sind aus dem abgespaltenen Betriebsteil kommende Betriebsratsmi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / m) Bekanntmachung

Rz. 315 Nach dem Schluss der ersten Wahlversammlung hat der Wahlvorstand unverzüglich, möglichst noch am selben Arbeitstag, Wählerliste, Wahlausschreiben und die gültigen Wahlvorschläge (§ 33 Abs. 4 WO) durch Aushang an den entsprechenden Stellen bekannt zu machen. Da zwingend Personenwahl stattfindet, dürfte es – die Bekanntmachung der Wahlvorschläge dient ja der Mitteilung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Auszählung der Briefwähler

Rz. 263 Nach Schließung des Wahllokales (insoweit ist § 26 Abs. 1 WO, der die Möglichkeit der Öffnung der Briefwahlumschläge "unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe" vorsah, geändert worden) behandelt der gesamte Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Briefwahlstimmen (BAG v. 10.7.2013 – 7 ABR 83/11, juris; LAG Köln v. 20.5.2016 – 4 TaBV 98/15, juris; nach LAG Nürnberg ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 8. Büropersonal

Rz. 704 Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in dem erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Betriebsratsbüro mit PC ausgestattet hat. Die Entscheidung, ob und welche im Zusammenhang mit der Bürotätigkeit anfallenden Aufgaben einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat, de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Einladung des verhinderten Mitglieds

Rz. 474 Da auch einem verhinderten Betriebsratsmitglied die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und seine Betriebsratskollegen über seine Auffassung in einer bestimmten Angelegenheit zu unterrichten, zu überzeugen und ggf. zu bitten, seine Argumente auf der Betriebsratssitzung vorzutragen (so BAG v. 24...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Abgrenzung zum Betrieb

Rz. 35 Für die Differenzierung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitung der organisatorischen Einheit zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten, handelt es ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Wichtige betriebliche Erfordernisse

Rz. 484 Bei wichtiger betrieblicher Tätigkeit ist i.d.R. kein objektiver Verhinderungsgrund gegeben (LAG Schleswig-Holstein v. 1.11.2012 – 5 TaBV 13/12, juris; weitergehend LAG Nürnberg v. 13.6.2017 – 7 TaBV 71/16, juris: Bei Pflichtenkollisionen müssten die Betriebsratsmitglieder in eigener Verantwortung entscheiden, welche Pflicht wahrgenommen wird). Grds. geht Betriebsrat...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / j) Fehlen gültiger Vorschlagslisten

Rz. 241 Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist von zwei Wochen ab Aushang des Wahlausschreibens keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, muss der Wahlvorstand nach § 9 WO eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten setzen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Woche eine gültige Liste eingeht. Ist nur e...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / X. Sprechstunden des Betriebsrats

Rz. 594 Der Betriebsrat kann gem. § 39 BetrVG beschließen, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten. Der Betriebsrat kann allein darüber entscheiden, ob er Sprechstunden abhalten will. Für die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunden muss er eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herbeiführen. Kommt eine Einigung über der Sprechstunden nic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 10. Anwaltskosten

Rz. 708 Soweit der Betriebsrat den Anwalt zur Vertretung ggü. dem Arbeitgeber mit der Geltendmachung von Rechten beauftragt, ist eine gesonderte vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung – anders, als wenn der Anwalt den Betriebsrat beraten soll, was außer nach § 111 S. 2 BetrVG für die Beratung über eine Betriebsänderung und einen Interessenausgleich,...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Verhinderung des Ersatzmitglieds

Rz. 489 Ist ein Ersatzmitglied, das wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes zu laden ist, wegen langdauernder Erkrankung über den gesamten Verhinderungsfall hinweg selbst verhindert, das Betriebsratsamt wahrzunehmen, so tritt es nicht in den Betriebsrat ein und erlangt auch nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Das nächstberuf...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Abweichende Strukturen

Rz. 48 Durch Tarifvertrag kann nach § 3 Abs. 1 BetrVG bestimmt werden:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 24. Auswirkungen auf die Betriebsratsmitglieder

Rz. 418 Betriebsratsmitglieder sind nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG grds. als letzte aus dem Betrieb zu entlassen. Dabei besteht die Pflicht des Arbeitgebers, andere Arbeitsplätze ggf. freizukündigen. Das BAG führt im Urt. v. 2.3.2006 (2 AZR 83/05, juris) aus, den Arbeitgeber treffe ggü. einem Betriebsratsmitglied nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen Mitteln für dessen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Briefwahlunterlagen

Rz. 259 An den Arbeitnehmer sind folgende Unterlagen zu übersenden:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Einigungsstelle

Rz. 609 Hat der Arbeitgeber Einwände gegen die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung, kann er gem. § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet nicht über Erforderlichkeit und Eignung der Schulungsveranstaltung, sondern ausschließlich über die Festlegung des Schulungszeitraumes. Es ist in der Einigungsstelle nur zu klären, ob der B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Gesetzliche Regelungen

Rz. 372 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 21a und 21b BetrVG im Jahr 2001 (Übergangsmandat und Restmandat des Betriebsrates) versucht, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, um gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft bestehende Mitbestimmungsrechte aufrechtzuerhalten. Anknüpfungspunkt hierbei ist der "Betrieb", nicht das "Unternehmen", auch ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Planung und Organisation der Betriebsratsarbeit

Rz. 420 Die Arbeit eines Betriebsrates ist zeitaufwendig und komplex. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder einerseits und die Wahrnehmung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben andererseits setzen ein hohes Maß an Planung und Organisation voraus. Effektive Betriebsratsarbeit erfordert neben den notwendigen inhaltlichen Kenntnissen insb. ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Persönliche Wahl des Briefwählers

Rz. 262 Erscheint der Arbeitnehmer, der Briefwahlunterlagen beantragt und/oder erhalten hat, trotzdem zur persönlichen Stimmabgabe im Wahllokal, kann er – außer im Fall der obligatorischen Briefwahl von räumlich entfernten Betriebsstätten (vgl. oben Rdn 257 f.) – seine Stimme trotzdem persönlich im Wahllokal abgeben. Dies dürfte auch dann zulässig sein, wenn er seine erhalte...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle

Rz. 1581 Die Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. § 78 BetrVG legt lediglich fest, dass sie bei der Ausübung ihres Amts nicht gestört oder behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, welches auch für ihre berufliche Entwicklung gilt. Mit der Annahme ihres Amts kommt zwischen den ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Umlaufverfahren, E-Mail-Zustimmung

Rz. 497 Die Beschlussfassung muss grundsätzlich auf einer Sitzung mit persönlicher Anwesenheit jedes Mitgliedes – in Präsenz – erfolgen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, etwa per Mail, ist auch dann nicht zulässig, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind (BAG v. 4.8.1975 – 2 AZR 266/74, juris). Unter den Voraussetzungen des § 3...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Regelungsgegenstand

Rz. 1485 Gegenstand der Betriebsvereinbarung können nur Fragen sein, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrates gehören, also Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Probleme betreffen, nicht aber solche, die aus dem Rahmen des BetrVG herausfallen (vgl. Waltermann, NZA 1996, 357, 359). Unter "betrieblichen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Sitzungsdauer

Rz. 423 Die Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben (ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern) wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – i.d.R. genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnus von etwa zwei Wochen einzuhalten. In der Praxis hat sich ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Kosten der Wahl

Rz. 349 Die Kosten der Wahl hat nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt für die notwendigen Auslagen für Wahlurnen, Stimmzettel, Porto sowie für notwendige Reisekosten der Wahlvorstandsmitglieder. Bei Versäumnis von Arbeitszeit der Wahlvorstandsmitglieder ist selbstverständlich deren Entgelt weiterzuzahlen. Die zu § 37 und § 40 BetrVG entwickelten Grunds...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Beschlussfähigkeit

Rz. 494 Der Betriebsrat kann nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er gem. § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig ist, d.h. wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder gleichzeitig anwesend ist und an der Abstimmung teilnimmt. Sind allerdings einige Betriebsratsmitglieder ausgeschieden und sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, dann werden für die Frage der Bes...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ff) Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat

Rz. 61 Schließlich können dann, wenn keine tarifliche Regelung besteht und im gesamten Unternehmen kein Betriebsrat existiert, die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates beschließen (§ 3 Abs. 3 BetrVG 2001, vgl. Rdn 45 f., auch zur Frage, ob eine qualifizierte Mehrheit hierfür erforderlich ist). Bzgl. der Rückkehr zur gesetzli...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Vergütungsansprüche

Rz. 662 Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeitdauer durchgeführter Betriebsratstätigkeit – wenn der Arbeitgeber etwa deswegen nicht zahlt, weil er die Erforderlichkeit dieser Tätigkeit bestreitet – sowie für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG ist im Urteilsverfahren geltend zu machen. Anspruchsberech...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Ungültigkeit von Briefwahlstimmen

Rz. 265 Ungültig ist eine Briefwahlstimme, wennmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Bevorstehendes Ende der Amtszeit

Rz. 621 Auch dann, wenn eine Schulungsveranstaltung zur Vermittlung von Grundkenntnissen erst kurz vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates erfolgt, soll – nach zu weitgehender Rechtsprechung des BAG – eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit nicht erforderlich sein. Entscheidend sein soll nicht, ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl Beteiligung...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 12. Ursprungsbetriebsrat bei Abspaltung

Rz. 387 Wird der Ursprungsbetrieb nicht aufgelöst, sondern bleibt in gewissem Umfang bestehen (z.B. Abspaltung und Verlagerung des bisherigen Betriebsteiles "Buchhaltung und Abrechnung" mit nur 5 % der Arbeitnehmer), dann könnte man dem Wortlaut nach an das Entstehen eines Übergangsmandates nicht nur für den abgespaltenen Teil, sondern auch für den fortbestehenden Teil denke...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Freiwilliges Verfahren

Rz. 1591 In sonstigen Fällen wird die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 6 S. 1 BetrVG nur tätig, wenn beide Seiten dies beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind (z.B. nach § 102 Abs. 6 BetrVG). Die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird in diesen Fällen allerdings nur ersetzt, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterwerfen oder ihn nachträgl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VI. Bildung von Ausschüssen

Rz. 508 Bei neun oder mehr Betriebsratsmitgliedern muss der Betriebsrat als weiteres Organ einen Betriebsausschuss bilden. Der Betriebsausschuss besteht gem. § 27 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens drei weiteren Ausschussmitgliedern, insoweit sieht § 27 Abs. 1 BetrVG eine Staffelung je nach Größe des Betriebsratsgremiums vor....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) "Amtszeit" des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Rz. 69 Die Amtszeit des Betriebsratsgremiums ist von der "Amtszeit" der einzelnen Mitglieder zu unterscheiden. Das Amt des einzelnen Betriebsratsmitgliedes endet nach § 24 BetrVGmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Vorrang des Individualschutzes der Arbeitnehmer

Rz. 1506 Eine wichtige Schranke der Regelungsmacht der Betriebspartner stellt schließlich der Individualschutz der einzelnen Arbeitnehmer dar. Hierbei besteht über die dogmatische Begründung dieser Einschränkung der Regelungskompetenz Uneinigkeit. Vorgeschlagen wird die Annahme eines "kollektivfreien Individualbereiches" (krit. Hierzu GK/Kreutz, § 77 Rn 350 ff.; Richardi/Pic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Nebentätigkeits- und Wettbewerbsverbot

Rz. 1515 Nach herrschender Meinung ist wegen des Eingriffes in die private Lebensgestaltung auch die Festlegung eines Nebentätigkeitsverbotes durch Betriebsvereinbarung unzulässig (GK/Kreutz, § 77 Rn 379; Richardi/Picker, § 77 Rn 114). Dem wird zuzustimmen sein, soweit das Arbeitsverhältnis nicht berührt ist. Geht es allerdings um die Normierung einer Anzeigepflicht, um die ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Öffentlichkeit der Auszählung

Rz. 269 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das sich aufgrund der Auszählung ergebende Wahlergebnis bekannt. Gegen die Pflicht, dies in öffentlicher Sitzung vorzunehmen, wird verstoßen, wenn Zeit und Ort der Auszählung nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft bekannt gemacht worden sind (BAG v. 15.11....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Zeitliche Lage und Durchführung der ordentlichen Betriebsversammlung

Rz. 728 Der Betriebsrat ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Es haben daher nach der gesetzlichen Regelung grds. in jedem Jahr regelmäßig mindestens vier Betriebsversammlungen stattzufinden. Häufig wird dies mangels ausreichender Themen nicht einzuhalten sein. Dies wird zumindest so lange un...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Sitzverteilung bei Persönlichkeitswahl

Rz. 277 Einfacher stellt sich die Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit dann dar, wenn der Betriebsrat, weil nur eine Liste eingereicht war, in Persönlichkeitswahl gewählt worden ist. In diesem Fall werden zunächst die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechtes verteilt. Im Beispiel des Betriebes mit 144 Frauen und 90 Männern säßen also die drei Männer mit den mei...mehr