Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Beisitzer

Rz. 1579 Die Einigungsstelle besteht außer dem Vorsitzenden aus einer gleichen Zahl von Beisitzern, die jeweils vom Arbeitgeber bestimmt und vom Betriebsrat – durch förmlichen Beschluss, der nicht fristgebunden ist (BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, juris) – bestellt werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Wird kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt, so kann derjenige, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Prokuristen

Rz. 169 Auch Prokuristen müssen, damit die Prokura nicht als unbedeutend angesehen wird, falls sie keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis haben, im Innenverhältnis Aufgaben wahrnehmen dürfen, die den in § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG umschriebenen Leitungsfunktionen entsprechen oder nahekommen; wenn verlangt wird, dass diese Leitungsfunktionen den Angestellten in die Nähe des A...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / cc) Lohnverwendung

Rz. 1513 Durch Betriebsvereinbarung kann nicht geregelt werden, wie der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt verwendet und sich in seiner arbeitsfreien Zeit verhält. Lohnverwendungsbestimmungen sind grds. unzulässig (Fitting, § 77 Rn 57). Aus diesem Grund ist eine Betriebsvereinbarung, durch die festgelegt ist, dass den Arbeitnehmern pro Arbeitstag ein bestimmter Betrag für das ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Kenntnisse anderer Betriebsratsmitglieder

Rz. 622 Da es um die Frage geht, ob die Kenntnisse für den Betriebsrat als Gremium erforderlich sind, kann – außerhalb der Grundschulungen – nicht jedes Betriebsratsmitglied sämtliche Schulungen besuchen, die für dieses Gremium erforderliche Kenntnisse vermitteln. Die Schulung ist nicht notwendig, wenn die Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / h) Nur teilweise erforderliche Schulungsinhalte

Rz. 627 Enthält die Schulung neben Themen, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind, auch Bestandteile, für die die Erforderlichkeit nicht bejaht werden kann, hat der Arbeitgeber die Schulungskosten in voller Höhe zu erstatten, wenn der überwiegende Teil der Schulungsmaßnahme als erforderlich erscheint. Eine Aufteilung der Freistellung und der Kostenerstattung ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Rz. 352 Weitere Fälle des Endes der "Amtszeit" sind die Niederlegung des Betriebsratsamtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG), eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ggü. dem Betriebsratsvorsitzenden oder in der Betriebsratssitzung formfrei erklärt werden kann. Sie ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gibt es keine weiteren Betriebsratsmitglieder mehr, erfolgt die Niederlegung gegen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Rechtswirkungen

Rz. 1526 Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Dies bedeutet, sie gestalten die Rechtslage unmittelbar selbst, gelten als Normen, brauchen nicht mehr durch Anweisungen des Arbeitgebers umgesetzt zu werden. Sie wirken automatisch auf jedes im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung bestehende Arbeitsverhältnis ein. Diesem betriebsver...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Befugnisse

Rz. 509 Mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss schriftlich Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen (§ 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist dem Betriebsrat aber selbst vorbehalten (§ 27 Abs. 2 S. 2 Hs. 2). Auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussve...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Einzelheiten zur Tagesordnung

Rz. 469 Die Einladung zu einer Betriebsratssitzung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich geschehen. Die Tagesordnung muss detailliert sein und den Betriebsratsmitgliedern so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass diese Gelegenheit haben, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und sich einzuarbeiten. Die Tagesordnung muss den Betriebsratsmitgliedern üb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Zeitliche Lage

Rz. 731 Die in jedem Kalendervierteljahr durchzuführenden Betriebsversammlungen finden nach § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG während der Arbeitszeit statt. Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat festgelegt. Über den Versammlungstag, Ort und Uhrzeit soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Einverständnis erzielen. Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu b...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Zusätzliche Betriebsversammlungen

Rz. 743 Der Betriebsrat kann gem. § 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG neben den vier regelmäßigen Betriebsversammlungen weitere Betriebsversammlungen einberufen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. Es müssen ungewöhnliche betriebliche Vorfälle oder Umstände eingetreten sein, die eine sofortige Aussprache darüber erforderlich machen, z.B. bei Betriebseinschränkungen, Massenentlassunge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Wahlverfahren

Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituierende Sitzung, bis der Be...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Beschlussfassung

Rz. 1597 Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 3 S. 1 BetrVG die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder (h.M. vgl. auch BAG v. 17.9.1991 – 1 ABR 23/91, juris; aber GK/Jacobs, § 76 Rn 116: Stimmenthaltungen sollen wie Nein-Stimmen zu zählen sein). Die Abstimmung hat in Abwesenheit der Betriebsparteien zu erfolgen (BAG v. 18.1.1994 – 1 ABR 43/93, juris). Die Möglichk...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Aussprache

Rz. 739 Sowohl der Tätigkeitsbericht des Betriebsrates als auch der Bericht des Arbeitgebers können in der Betriebsversammlung frei erörtert werden. Kritische Stellungnahmen dürfen aber nicht ehrverletzend sein oder den Betriebsfrieden stören. Rz. 740 Tonbandaufnahmen und die Anfertigung von Wortprotokollen sind nur mit Zustimmung des Versammlungsleiters zulässig (LAG München...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Ausscheiden von Mitgliedern

Rz. 73 Beim Fall des Unterschreitens der notwendigen Betriebsratsgröße wegen Ausscheidens von Mitgliedern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist auf diejenige Zahl der Betriebsratsmitglieder abzustellen, die der Betriebsrat bei der Wahl hatte. Unerheblich ist, ob sich die Arbeitnehmerzahl inzwischen so verringert hat, dass nunmehr ein kleineres Gremium zu wählen wäre. Wird neu ge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Zuwahl und Nachwahl

Rz. 528 Die Zuwahl eines weiteren freigestellten Betriebsratsmitgliedes wegen der Erhöhung der Zahl der Freizustellenden kann nicht durch Nachwahl eines weiteren Mitgliedes in Mehrheitswahl erfolgen, wenn die Freistellungswahl aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hat; vielmehr hat eine völlige Neuwahl stattzufinden (BAG v. 20.4....mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Tarifliche Schlichtungsstelle

Rz. 1604 Nach § 76 Abs. 8 BetrVG kann tarifvertraglich bestimmt werden, dass an die Stelle der Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. Diese kann sowohl die Gestalt einer betrieblichen als auch einer überbetrieblichen Schlichtungsstelle haben. Wird eine Vereinbarung i.d.S. getroffen, so hat diese unmittelbare und zwingende Wirkung. Rz. 1605 Die Zuständigkeit...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 285 In Betrieben mit i.d.R. mehr als fünf bis (seit der Gesetzesänderung 2021) hundert wahlberechtigten Arbeitnehmern findet seit der BetrVG-Reform 2001 zwingend das sog. "vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe" statt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die unbürokratische Handhabung Hindernisse für die Einrichtung eines Betriebsrates abgebaut und die Za...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Abberufung und Anfechtung der Wahl

Rz. 440 Vorsitzender und Stellvertreter können vom Betriebsrat aus ihrer Funktion abberufen werden. Eine besondere Mehrheit ist dafür nicht erforderlich, es genügt die einfache Mehrheit der Abstimmenden. Wie bei der Wahl sind die betroffenen Betriebsratsmitglieder auch bei der Abstimmung über ihre Abwahl stimmberechtigt. Rz. 441 Hinweis Für die Anfechtung betriebsratsinterner...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / d) Angreifbarkeit des Beschlusses

Rz. 1601 Der Spruch der Einigungsstelle kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft werden, jedoch nur in begrenztem Umfang. Den Antrag zur Überprüfung können Arbeitgeber und Betriebsrat stellen, nicht jedoch die Einigungsstelle selbst. Sie ist auch nicht Beteiligte des Verfahrens, da sie als Hilfsorgan nicht in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt se...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Inhalt des Übergangsmandats

Rz. 376 Hinsichtlich des Übergangsmandates regelt das Gesetz die Pflicht, unverzüglich Wahlvorstände für die durchzuführende Betriebsratswahl zu bestellen. Da der Betriebsrat aber "die Geschäfte weiter führt", bedeutet dies – ebenso wie bei § 22 BetrVG – ein volles Mandat für alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, nur eben begrenzt auf sechs Monate. Der Betriebsrat muss...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Weiterführung der Geschäfte

Rz. 77 Nach § 21 S. 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrates "in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2" mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrates. Nach § 22 BetrVG führt der Betriebsrat "in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1–3 BetrVG" die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis dieses Betriebsrats bekannt gege...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Eigene Kosten der Einigungsstelle

Rz. 1606 Die Kosten der Einigungsstelle selbst trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Hierunter sind die Kosten zu fassen, die infolge der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, soweit diese erforderlich und die Kosten verhältnismäßig sind (BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 70/90, ju...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Teilnahmeberechtigte

Rz. 471 Stets zu laden sind neben den Betriebsratsmitgliedernmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Restmandat neben dem Übergangsmandat?

Rz. 378 Wenn ein Betrieb "aufgespalten" wird – also durch die Spaltung (z.B. in fünf ungefähr gleich große Teile) als solcher untergeht –, dann besteht dem Wortlaut nach sowohl ein Restmandat als auch ein Übergangsmandat. Dies erscheint als zutreffend (wenn es auch zunächst i.d.R. keine Auswirkungen haben dürfte). Es kann sein,mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 1524 Der zeitliche Geltungsbereich der Vereinbarung richtet sich nach der Festlegung durch die Betriebspartner. Grds. beginnt der zeitliche Geltungsbereich mit dem Tag des Abschlusses der Betriebsvereinbarung. Die Vereinbarung kann ausnahmsweise sogar rückwirkende Kraft haben und auch für die Arbeitnehmer belastende Regelungen entfalten, wenn die Arbeitnehmer mit solchen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Untergang des Betriebsrats

Rz. 1529 Das Ende der Amtszeit des Betriebsrates hat auf den Bestand der Betriebsvereinbarung keinen Einfluss (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 79/79, juris). Auch der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrates lässt die bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt. Die Tatsache, dass es dann kein handlungsfähiges Betriebsverfassungsorgan me...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Errichtung

Rz. 752 Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist zwingend ein Gesamtbetriebsrat als Vertretung nicht auf Betriebs-, sondern auf Unternehmensebene zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gewählt worden sind. Nach § 51 Abs. 3 BetrVG hat hierzu der Betriebsrat der Hauptverwaltung zur konstituierenden Sitzung einzuladen, um den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vors...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Unterstützungspflicht durch den Arbeitgeber

Rz. 298 Nachdem die "einladende Stelle", also die Gewerkschaft oder die drei "Wahlberechtigten des Betriebes" die Einladung ausgehängt haben, hat der Arbeitgeber ihr unverzüglich alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen (§ 28 Abs. 2 WO). Diesen Umschlag darf die einladende Stelle nicht öffnen – er ist, wi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Einheitliche Urkunde

Rz. 217 Die Vorschlagliste muss eine einheitliche Urkunde darstellen. Besteht die Vorschlagsliste aus mehreren Blättern (z.B. ein Blatt, auf dem die Bewerber/Kandidaten stehen, und ein anderes Blatt für die Stützunterschriften), so sind die Unterschriften auf der zweiten und dritten und den folgenden Seiten nur gültig, wenn die Blätter vor Ableistung der ersten Stützuntersch...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Genehmigte Bildungsveranstaltungen

Rz. 668 Die Überprüfung der Genehmigungsentscheidung nach § 37 Abs. 7 BetrVG, nämlich die Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes, ist ebenfalls im Beschlussverfahren auszutragen. Umstritten ist, ob der einzelne Arbeitgeber den Anerkennungsbescheid überprüfen lassen kann. Nach der Rspr. des BAG sind nur di...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Mehrere Betriebsräte im Unternehmen

Rz. 755 Notwendige Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbetriebsrates ist, dass mindestens zwei Betriebsräte in einem Unternehmen gebildet sind. Unter Unternehmen ist hierbei eine natürliche oder juristische Person zu verstehen. Sind die – durch einen eigenen Betriebsrat repräsentierten – Betriebe oder Betriebsteile einem anderen Unternehmen (etwa einer eigenen GmbH) zu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Wahl eines Versammlungsleiters

Rz. 300 Normalerweise sorgt die einladende Stelle zunächst für die Bestellung eines Versammlungsleiters; diese erfolgt mit relativer Mehrheit, die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ist nicht erforderlich (Fitting, § 29 WO Rn 2). Wenn dies versäumt wird, ist die Wahl des Wahlvorstandes dennoch nicht anfechtbar, wenn das Bestellungsverfahren i.Ü. ordnungsgemäß verläuft (Ric...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Konflikt mit anderen Betriebsvereinbarungen

Rz. 1545 Kollidieren mehrere Betriebsvereinbarungen, so gelten die allgemeinen Regeln. Eine spätere Vereinbarung löst grds. die ältere ab, wobei eine spätere Betriebsvereinbarung für die Zukunft auch für Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen enthalten kann (Zeitkollisionsregel). Bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer können allerdings nicht ohne Weiteres beseitigt w...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ff) Anfechtung und gerichtliche Auflösung

Rz. 80 Keine Fortführung ist in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BetrVG vorgesehen (bei Nr. 6, wenn kein Betriebsrat besteht, schon denklogisch ausgeschlossen). Bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, die eine Wahl für unwirksam erklärt, endet auch die Amtszeit; der Betriebsrat kann keinerlei rechtswirksame Handlungen mehr vornehmen (Ausnahme: Verfahren auf Kos...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Zeitpunkt der ersten Wahlversammlung

Rz. 293 Der Zeitpunkt der Wahlversammlung sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein. Zu beachten ist hierbei auch, dass die zweite Wahlversammlung zwingend innerhalb einer Woche nach der ersten Wahlversammlung zu erfolgen hat. Die Wahlversammlung findet im Betrieb und während der Arbeitszeit statt. Wie bei § 44 Abs. 1 BetrVG kann hiervon nur abgewichen werden, soweit die ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Besonderheiten bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern

Rz. 593 Werden teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus für Betriebsratstätigkeit in Anspruch genommen, gilt einschränkungslos § 37 Abs. 3 BetrVG. Sie haben daher einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit, aber innerhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegt. Gl...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 12. Ursprungsbetriebsrat bei Abspaltung

Rz. 387 Wird der Ursprungsbetrieb nicht aufgelöst, sondern bleibt in gewissem Umfang bestehen (z.B. Abspaltung und Verlagerung des bisherigen Betriebsteiles "Buchhaltung und Abrechnung" mit nur 5 % der Arbeitnehmer), dann könnte man dem Wortlaut nach an das Entstehen eines Übergangsmandates nicht nur für den abgespaltenen Teil, sondern auch für den fortbestehenden Teil denke...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Möglichkeit zu Teilfreistellungen

Rz. 543 Nach der im Jahr 2001 durch § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG erfolgten Klarstellung kann die Freistellung auch in Form von Teilfreistellungen wahrgenommen werden, etwa wenn die Mitglieder wegen ihrer beruflichen Kenntnisse oder der Sorge um den Verlust der Anbindung an die berufliche Tätigkeit keine Vollfreistellungen wünschen. Hierbei darf die Summe der Teilfreistellungen di...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Unternehmensbegriff

Rz. 24 Der Betriebsbegriff ist vom Begriff des "Unternehmens" zu unterscheiden. "Unternehmen" ist, vereinfacht ausgedrückt, die rechtliche Einheit, das Rechtssubjekt, die bzw. das im Wirtschaftsverkehr zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke auftritt. Jede juristische Person – einschließlich der Personengesamtheiten wie oHG oder KG, die von der Rechtsordnung weitgehend wie ju...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / gg) Ende des Verhinderungsfalls

Rz. 493 Endet der Verhinderungsfall, so muss das Ersatzmitglied wieder weichen. Waren mehrere Mitglieder verhindert, so muss – unter Beachtung der Listenvertretung und der Minderheitenquote – dasjenige Ersatzmitglied den Betriebsrat verlassen, welches zuletzt – nachrangig – in den Betriebsrat nachgerückt war. Dasselbe gilt, wenn nunmehr aufgrund mehrerer Verhinderungsfälle d...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Entsendungsbeschluss

Rz. 760 Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet gem. § 47 Abs. 2 BetrVG eines seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, bei mehr als drei Betriebsratsmitgliedern zwei Mitglieder. Dabei sollen – es handelt sich um eine Vorschrift mit bloßem Appell-Charakter ohne Rechtspflicht – die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden. Die beiden Vertreter sind durc...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / i) Beschlussfassung des Wahlvorstands

Rz. 303 Unmittelbar nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand "in der Wahlversammlung" die Wahl des Betriebsrates einzuleiten (§ 30 Abs. 1 S. 1 WO). Er muss hierfür die Wählerliste aufstellen (§ 30 Abs. 1 S. 2, S. 4 WO), die Zahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit errechnen (§ 32 WO) und das Wahlausschreiben erlassen (§ 31 WO). Zu Letzterem gehört, dass ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung

Rz. 717 Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen, oder kommt eine Einigung über die Vereinbarung nicht zustande, kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers hierzu beim ArbG ersetzen lassen. In Ausnahmefällen kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ein Sachverständiger auch durch eine einstweilige Verfügung im Bes...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Wahlverfahren

Rz. 8 Seit der Reform 2001 sind normales Wahlverfahren und vereinfachtes Wahlverfahren zu unterscheiden. Im vereinfachten Verfahren für Betriebe mit i.d.R. fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das Verfahren beschleunigt und sehr viel weniger formalisiert; es findet zwingend Persönlichkeitswahl statt (§§ 14a, 17a BetrVG, §§ 28 ff. der WO; weitere Einzelheiten s. Rd...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Einschätzungsspielraum des Betriebsrats

Rz. 614 Es muss sich um Bildungs- und Schulungsveranstaltungen handeln, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die zu erwerbenden Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 10. Restmandat und Übergangsmandat bei Eingliederung in einen Betrieb mit Betriebsrat

Rz. 385 Eine ähnliche Situation wie bei der Abspaltung ohne Untergang des Betriebes ergibt sich bei einer "Eingliederung" eines Betriebes in einen bestehenden Betrieb. Dann besteht dem Wortlaut nach ein Restmandat, und zwar selbst dann, wenn der Eingliederungsbetrieb einen eigenen Betriebsrat besitzt ("Untergang durch Zusammenlegung"). Auch dies erscheint als sinnvoll: Wenn ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 14. Restmandat bei Abspaltung mit Eingliederung in einen Betrieb mit Betriebsrat

Rz. 393 Bei einer Aufspaltung eines Ursprungsbetriebes mit Eingliederung besteht ein Übergangsmandat für alle bisher zugeordneten Betriebsteile. Wenn diese jedoch gleichzeitig mit einer Eingliederung eines der durch die Aufspaltung entstandenen Betriebsteile in einen Betrieb mit Betriebsrat verbunden ist, besteht kein Übergangsmandat ("soweit sie nicht … eingegliedert werden...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Gewerkschaftslisten

Rz. 215 Vorschlagslisten können auch von Gewerkschaften eingereicht werden; erforderlich ist dann die Unterschrift von zwei Gewerkschaftsbeauftragten (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Inhaltliche Änderungen der Liste können nicht durch einen Beauftragten alleine erfolgen; ein Beauftragter kann den anderen auch nicht bevollmächtigen, ihn bei oder für Änderungen des bereits unterzeichnete...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Listenvertreter

Rz. 222 Es soll ein Listenvertreter bestellt sein, der als Ansprechpartner für den Wahlvorstand fungiert. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, alle mit der Vorschlagsliste zusammenhängenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (§ 6 Abs. 4 WO). Listenvertreter kann nur sein, wer die Liste mit seiner Stützunterschrift auch stützt; ist kein Listenvertreter...mehr