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Betriebliche Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilung un ... / 2.5 BAG, Beschluss v. 8.11.2011, 1 ABR 42/10

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Das bestätigt das BAG nochmals mit seinem Beschluss vom 8.11.2011[1], in dem es ausführt:

Zitat

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

(Orientierungssatz des Gerichtes)

Hier gibt das Gericht zugleich den wichtigen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber genau aufpassen muss, wen er eigentlich im Rahmen der Mitbestimmung beteiligt. Gibt es neben dem Betriebsrat einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen, so ersetzt dessen Beteiligung die Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats nur, wenn die Regelung auf Gesamtbetriebsebene überhaupt sinnvoll zu treffen ist. Das BAG sagt:

Zitat

Steht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit dem Gesamtbetriebsrat nicht zusteht, ist dieser in einem Beschlussverfahren unter Beteiligung des Arbeitgebers und eines örtlichen Betriebsrats, das diese Angelegenheit betrifft, nicht zu beteiligen. Wird er gleichwohl vom Arbeitsgericht an dem Verfahren beteiligt, ist er jedoch nicht beschwerdebefugt. Sein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

(Orientierungssatz des Gerichtes)

[1] BAG, Beschluss v. 8.11.2011, 1 ABR 104/09.

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