Fachbeiträge & Kommentare zu Konto

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zahlungskonto.

Rn 20 Hauptpflicht des Zahlungsdienstleisters aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ist neben der Ausführung von Zahlungsvorgängen die Einrichtung und das Führen eines Zahlungskontos (§ 675f 1). Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das die Forderungen und Verbindlic... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kontovollmacht.

Rn 28 Eine Kontovollmacht berechtigt nur zur Verfügung über ein Kontoguthaben und Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie, aber nicht zu Kreditaufnahmen und -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (BGH MDR 53, 345, 346; Köln ZIP 01, 1709, 1710). Das gilt auch für die wechselseitige Bevollmächtigung zur Mitverpflichtung bei einem Oder-Konto und die gegenseitige Bevollmächt... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestandsmerkmale: Schuldbefreiende Leistung an den Nichtberechtigten.

Rn 18 Normzweck und Wirkungsweise des § 816 II lassen sich exemplarisch anhand der von §§ 407 ff umfassten Fallkonstellationen darstellen. Zahlt der Schuldner in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Forderung an den Zedenten, so liegt darin eine schuldbefreiende Leistung, die der Zessionar als wahrer Gläubiger gg sich gelten lassen muss. Dann ist der Zeden... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Darlehensgeber kann jedes Unternehmen sein; praktische Bedeutung haben §§ 504 ff aber nur für Kreditinstitute u Zahlungsdienstleister (Nobbe/Pap Rz 10). Darlehensnehmer muss ein Verbraucher o Existenzgründer sein. Wird ein Konto sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt, ist § 504 anwendbar, wenn das Konto für private Zwecke überzogen wird (Bülow/A... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragliche Gesamtgläubigerschaft.

Rn 2 Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überweisung.

Rn 4 Die Überweisung ist als klassischer Zahlungsdienst Gegenstand eines Zahlungsdienstvertrags. Die Überweisung ist ein tatsächlicher, buchungstechnischer Vorgang, der dazu führt, dass ein bestimmter Geldbetrag einem Konto bei einem Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) gutgeschrieben wird. Nach der Definition in § 1 XXII ZAG ist die Überweisung ein auf Veranlassung des Za... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1839 BGB – Bereithaltung von Verfügungsgeld.

Gesetzestext (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2. (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im S... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Vermögen.

Rn 72 Hat ein Partner dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, erlischt diese im Zeitpunkt der Trennung (BGH FamRZ 88, 476 für Eheleute). Nach außen bleibt die Vollmacht jedoch wirksam, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde (§ 170). Verfügungen in Ausnutzung dieser Situation können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 II, 266 I StGB begründen. Berechtigt am Gu... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Darlehensvertrag.

Rn 5 Der Begriff Darlehensvertrag ist formal zu verstehen. Ein Darlehen nach § 504 I 1 BGB liegt auch vor, wenn ein Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto der GdW gestattet, ihr Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit). Die Einschränkung gilt nur für den Abschluss des Vertrags, nicht aber für Erklärungen iRd Vertragsabwick... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Bankverhältnis.

Rn 40 Es gehen auch alle Rechte des Erblassers aus den mit der Bank abgeschlossenen Verträgen über Giro- und Sparkonten, Depots ua auf den Erben über (BGH ErbR 09, 257; NJW 00, 1258). Mit Fortführung des ererbten Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr tritt der Erbe in die persönliche Rechtsbeziehung zur Bank (BGH NJW 00, 754). Die aus der Geschäftsverbindung zwischen Erblas... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung begründet in bestimmten Fällen auch für autorisierte Zahlungsvorgänge einen Erstattungsanspruch des Zahlers gg seinen Zahlungsdienstleister. Vom Anwendungsbereich der Norm sind allerdings nur Zahlungsvorgänge erfasst, die vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßen wurden (sog Pull-Zahlungen). Ein aufgrund der Autorisierung zunächst bestehender und umges... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung enthält zunächst Pflichten für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Hinblick auf den Zahlungsbetrag, der dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen ist, nachdem der Eingang beim Zahlungsdienstleister erfolgt ist (I). Die Verpflichtung, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, besteht allerdings nur unter der Voraussetz... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Interessenkollisionen.

Rn 12 Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der V... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift übernimmt § 1805 aF in konkretisierter und modifizierter Form. Sie dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten (I) und regelt dessen Verwendung für den Betreuer (II). Nach dem Trennungsprinzip sollen die Vermögensmassen des Betreuten und des Betreuers strikt getrennt gehalten werden. Eine Ausn vom Trennungsgebot soll nach I 2 allerdings für ein bei Beste... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 §... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügbarkeit.

Rn 2 In I wird zunächst eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers begründet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Der Zahlungsdienstleister muss den Betrag in dem rechtlichen Umfang für Verfügungen zur Verfügung stellen, in dem er ihn selbst erhalten hat. Bezugspunkt ist der Eingang des Zahlungsbetrags auf dem Konto des Zahlungsdienstl... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleich nach Maßgabe der Anteile.

Rn 2 Die in § 430 vorgesehene Verteilung nach Köpfen ist eine bloße Hilfsregel, die nur dann gilt, wenn sich aus G oder Vertrag nichts anderes ergibt. Darlegungs- u beweispflichtig für Abweichungen von der Kopfteilvermutung ist derjenige, der sich darauf beruft (BGH NJW 90, 705 [BGH 29.11.1989 - IVb ZR 4/89]; BFH NJW 12, 1837, 1839 [BFH 23.11.2011 - II R 33/10]; München ZEV ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Scheckverkehr.

Rn 32 Der Scheck ist eine Sonderform der Anweisung (§ 783). Der Scheckvertrag ist ein Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 135, 116). Der Kunde (Aussteller) ist aufgrund der Vereinbarung berechtigt, Schecks auf die Bank (Bezogener) zu ziehen. Die Bank ist bei Vorlage eines formgültigen Schecks zur Zahlung verpflichtet. Der Vertrag kommt häufig st... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Zahlungskarten und elektronische Bezahlsysteme.

Rn 17 Die Zahlung mit Kreditkarten ist grds als Leistung erfüllungshalber zu qualifizieren. Der Zahlungsvorgang verschafft dem Gläubiger (›Akzeptanzstelle‹) gg den Kartenherausgeber, also die Bank oder das Kreditkartenunternehmen, einen eigenständigen, vom Rechtsverhältnis zum Schuldner unabhängigen Zahlungsanspruch, dessen Grundlage ein bedingtes abstraktes Schuldverspreche... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anstoß vom Zahler.

Rn 2 I gilt nur für Zahlungsvorgänge, die vom Zahler ausgelöst werden. Die Regelung findet auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹ keine Anwendung (VIII). Sie gewährt dem Zahler einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf unverzügliche (§ 121) und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags gg seinen Zahlungsdienstleist... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Objektiver Rechtsscheintatbestand.

Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtssche... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Widerspruch gg Lastschriften.

Rn 43 Grds ist der Inhaber eines Bankkontos berechtigt, einer Belastung seines Kontos zu widersprechen mit der Folge, dass der entsprechende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird. Ein solcher Widerspruch kann im Einzelfall sittenwidrig sein, insb wenn er – wie es va im Vorfeld der Insolvenz geschieht – ohne sachlichen Grund erfolgt (meist mit dem Ziel, andere Gläubi... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Legaldefinition; Voraussetzungen.

Rn 4 I 1 enthält eine Legaldefinition der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, nicht auch des laufenden Kontos. Dabei muss es sich um ein Kontokorrentkonto (§ 355 I HGB) handeln, das dem Zahlungsverkehr dient, durch mehr o weniger regelmäßige Zahlungseingänge gespeist wird u nach Vorstellung der Parteien im Prinzip auf Haben-Basis geführt werden soll (LG Berlin WM 99, 2156,... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. 2Wenn der Rechnungsabschluss für das ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Abgrenzung.

Rn 5 Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87). mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1 , Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt. Rn 6 Für geduldete Überzi... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 7 Die Leistung muss objektiv erbracht worden sein. Maßgebend für den Eintritt der Erfüllung ist der Leistungserfolg. Die Vornahme der Leistungshandlung genügt hingegen nicht ohne Weiteres (BGHZ 87, 156; NJW 99, 210). So bedarf es beim Versendungskauf nicht nur der Übergabe an einen Spediteur, sondern der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer (BGHZ 1, 4); die Re... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistung vor Pfandreife (S 1).

Rn 2 Vor Pfandreife kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Pfandgläubiger u den Gläubiger gemeinschaftlich leisten (LG Köln MDR 23, 106). Wird die Übereignung einer beweglichen Sache geschuldet, so hat der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum zu übertragen u dem Pfandgläubiger unmittelbaren oder mittelbaren einfachen (L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 5), nicht gesa... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Drittstaatenwährung.

Rn 10 Falls ein Zahlungsvorgang in Drittstaatenwährung vorliegt, sind für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs die Fristen zur Wertstellung dispositiv, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält. Ferner kommt bei einer Einzahlung von Bargeld in Drittstaatenwährung durch einen Verbraucher auf sein Konto für die innerhalb des EWR getä... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zahlungsweise.

Rn 2 Der Unterhalt ist gem III für den gesamten Monat im Voraus zu entrichten. Es handelt sich um eine Schickschuld, so dass die rechtzeitige Absendung des Geldes ausreicht (Köln FamRZ 90, 1243). Üblich sind Regelungen, bis wann der Unterhalt auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingehen muss. mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Barlohn

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Barlohn ist der in > Geld gezahlte > Arbeitslohn. Der Begriff bezeichnet nicht nur das "bar auf die Hand" gezahlte Geld, sondern auch den in üblicher Währung auf ein Konto überwiesenen Arbeitslohn. Er grenzt ab gegenüber einer Bezahlung in geldwerten Vorteilen (> Sachbezüge Rz 2). mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
ZErb 09/2025, Wert der Besc... / 1 Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Schenkungen und sonstige Zuwendungen seiner verstorbenen Mutter (im Weiteren: Erblasserin) und die Entbindung zweier Schweizer Rechtsanwälte von der Schweigepflicht, um nach Auskunftserteilung Ausgleichungsansprüche geltend zu machen. Er und die Beklagten zu 1 und 4 sind Kinder der Erblasserin und testamentarisch zu ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Fallgruppen der Drittberechtigung.

Rn 15 Neben den in den §§ 330, 331 erwähnten Fällen kommt eine Drittberechtigung auch sonst häufig vor (für den Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall Dresd NJW-RR 21, 1573 [OLG Dresden 01.07.2021 - 8 U 276/21]). Erwähnt seien die folgenden Fallgruppen: Rn 16 Der Anwaltsvertrag, der vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer abgeschlossen wird, berechtigt idR... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärung.

Rn 4 Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent (BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30; s.a. § 177 Rn 6, § 185 Rn 9) erklärt werden. Dagegen kann bloßes Schweigen grds nicht als Zustimmung gewertet werden; von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (Staud/Klumpp Vorbem zu Rz 23 ff; Vor § 116 Rn 21 f; aA für die Nichtbeanstandung vollmachtlosen Ha... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto.

Rn 7 In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahl... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1279 BGB – Pfandrecht an einer Forderung.

Gesetzestext 1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschriften der §§ 1280–1290 ergänzen u modifizieren die §§ 1273 ff für Pfandrechte an Forderungen aller Art, auch durch Hypotheken gesicherte, nicht aber für so... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters.

Rn 5 Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Id... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bareinzahlungen.

Rn 5 Für Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto, das für den Empfänger beim Zahlungsdienstleister geführt wird, sind Verfügbarkeit und Wertstellung in II geregelt. Die Regelung gilt nur, falls die Währung des Einzahlungsbetrags mit der Währung der Kontoführung übereinstimmt. Die Regelung trennt die Verfügbarkeit und Wertstellung in Bezug auf die Person des Einzahlers. Handelt... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Behandlung des Verzugsschadens (Abs 2).

Rn 10 Die für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht geltende (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF) Regelung begrenzt die Verzinsung des zu ersetzenden Verzugsschadens auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246). Zu diesem Zweck dürfen abstrakt o konkret berechnete Verzugszinsen nach II 1 u 2 nicht auf dem Darlehenskonto verbucht werden, sondern sind auf einem kostenlos zu... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verwertungsart.

Rn 75 Die Verwertung kann durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung (§ 1233; Hamm OLGR 99, 317), aber auch durch Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff ZPO aufgrund eines Zahlungstitels erfolgen. Die Verwertung kann vereinbarungsgemäß auch durch Sicherungsgeber erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Erlös auf ein dem Sicherungsnehmer zugängliches Konto erfolgt (... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Beruft sich der Beschenkte auf ein formloses, nach II wirksames Schenkungsversprechen, so hat er zu beweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH NJW 14, 2275). Hierzu genügt bei einer Abhebung von fremdem Konto eine Bankvollmacht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens idR nicht (BGH FamRZ 07, 386). Gegenüber dem Bereicherungsanspr... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beratungspflicht (Abs 1).

Rn 2 Voraussetzung für die Beratungspflicht, einer vertraglichen Nebenpflicht (Bülow/Artz Rz 2), ist, dass der Darlehensnehmer den ihm auf einem laufenden Konto eingeräumten Dispositionskredit (Überziehungsmöglichkeit) unterbrochen mindestens 6 Monate lang durchschnittlich in Höhe von mehr als 75 % der Kreditlinie in Anspruch genommen hat. Ununterbrochen ist die Überziehung ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Scheckinkasso.

Rn 34 Beim Scheckinkasso hat die beauftragte Bank den eingereichten Scheck auf schnellste und sicherste Weise bei der bezogenen Bank zur Einlösung vorzulegen (BGHZ 22, 304; 96, 9). Die Vereinbarung ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 118, 171; 150, 269). Die Gutschrift auf dem Konto des den Scheck einreichenden Kunden ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ... mehr