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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 12 Bewertung / 5.5.4 Mindestwert (§ 164 BewG)

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 452

Da kleine und mittlere Betriebe im Durchschnitt nur einen geringen oder gar negativen Reinertrag erwirtschaften, aber dennoch regelmäßig werthaltig sind, stellt der nach § 163 BewG ermittelte Fortführungswert bei ihnen keine plausible und sachlich zu rechtfertigende Bewertungsgrundlage dar.[1] § 165 Abs. 2 BewG schreibt daher für steuerliche Zwecke den Ansatz eines Mindestwerts vor. Bei Stückländereien i. S. d. § 160 Abs. 7 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils von vornherein auf der Grundlage des Mindestwerts ermittelt.[2]

Der Mindestwert nach § 164 BewG setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen.[3] § 164 Abs. 1 BewG i. d. F. des Regierungsentwurfs hatte noch davon gesprochen, dass der Mindestwert ausschließlich die Ertragsfähigkeit der Wirtschaftsgüter berücksichtige. Die Gesetz gewordene Regelung stellt dieses Prinzip nicht mehr ausdrücklich heraus, stimmt im Übrigen aber sachlich mit dem Regierungsentwurf und dem auf seiner Grundlage erstellten § 4 des Diskussionsentwurfs LuFBewV überein.[4]

 

Rz. 453

Die Bewertung des Grund und Bodens erfolgt auf der Grundlage des Pachtpreises pro Hektar (ha). Dieser bestimmt sich nach § 164 Abs. 2 S. 1 BewG nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 S. 4 Nrn. 1–3 BewG zu berücksichtigen.[5] Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich für die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 zum BewG und für die weinbauliche Nutzung sowie die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.[6] Die Pachtpreise wurden aus dem Agrarbericht abgeleitet, die Regionalisierung für die landwirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung der Standarddeckungsbeiträge vorgenommen. Um die in der Landwirtschaft üblichen Einkommensschwankungen zwischen mehreren Wirtschaftsjahren auszugleichen, wurden die Pachtpreise aus einem 5-jährigen Durchschnitt gebildet. Diese Vorgehensweise wird in dem Bericht des Finanzausschusses damit gerechtfertigt, dass es auf dem Grundstücksmarkt keinen innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert gebe und für die Bewertung von verpachteten Flächen die gleichen Grundsätze gälten. Da die Pachthöhe je nach Region und Nutzungsmöglichkeit unterschiedlich sei, seien für die verpachteten Flächen die Verhältnisse der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit zugrunde zu legen.[7]

 

Rz. 453a

Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 158 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2–5 BewG, die das Gesetz unter der Bezeichnung Besatzkapital zusammenfasst, bestimmt sich ebenfalls nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind wiederum die Betriebsgröße und die regionale Differenzierung zu beachten. Die Werte wurden aus dem Bilanzvermögen laut Agrarberichterstattung (BMELV-Testbetriebsbuchführung) abgeleitet. Damit sind auch die immateriellen Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfasst. Dadurch wird sichergestellt, dass das Besatzkapital jeweils in dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wird, der die Flächen bewirtschaftet.[8] Gegenüber der Fassung der Anlage 1 zum Diskussionsentwurf LuFBewV wurden die Werte für das Besatzkapital um die Position Finanzumlaufvermögen (Forderungen gegenüber Geschäftspartnern, Guthaben auf laufenden Konten aller Geldinstitute, Bargeld sowie Wertpapiere und Anteile) vermindert, da die jeweiligen Wirtschaftsgüter nach § 158 Abs. 4 Nr. 3 BewG zum übrigen Vermögen gehören und sich ohne die Korrektur eine Doppelerfassung ergeben hätte.[9] Der Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweils selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren.[10]

 

Rz. 454

Für den Bereich der Forstwirtschaft wurden die Mindestwerte für das Besatzkapital aus dem Gutachten des Instituts für Forstökonomie der Universität Göttingen für ein typisierendes Verfahren zur Bewertung forstwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer vom 25.6.2007 abgeleitet.[11]

 

Rz. 455

Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich für die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15, 15a und 17 zum BewG und für die weinbauliche Nutzung sowie die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.[12] § 164 Abs. 7 BewG ermächtigt das BMF, die in den Anlagen 14–18 zum BewG ausgewiesenen Werte dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 LwG anpasst.

 

Rz. 455a

Bei Stückländereien, die nach § 162 Abs. 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten sind, sind zur ...

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