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Mietkaution / 1.3.2.3.2 Zahlung nach Zustellung der Räumungsklage

Alexander C. Blankenstein
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Gegenüber dem Gewerberaummieter ist der Wohnraummieter allerdings insoweit privilegiert, als ihm die Bestimmung des § 569 Abs. 2a BGB die Möglichkeit verschafft, durch Nachzahlung innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigung unwirksam zu machen. § 569 Abs. 2a Satz 4 BGB verweist nämlich auf die sinngemäße Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB und bewirkt somit, dass auch die fristlose Kündigung wegen eines Zahlungsrückstands die Kaution betreffend unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens 2 Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

 
Praxis-Beispiel

"Schonfrist" für den Mieter

Der Mietvertrag wird mit Wirkung vom 1.7.2025 geschlossen. An diesem Tag wird dem Mieter das Mietobjekt auch übergeben. Der Mieter leistet weder die 1. Kautionsrate noch die 2. Rate zu Beginn des Folgemonats. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und gewährt dem Mieter eine 2-wöchige Ziehfrist. Da die außerordentliche fristlose Kündigung das Mietverhältnis mit Zugang beim Mieter beendet, dieser aber nicht in der Lage ist, das Mietobjekt sofort zu räumen, ist ihm also eine Frist vor Erhebung der Räumungsklage zu gewähren, innerhalb der er die Möglichkeit der freiwilligen Räumung hat (= Ziehfrist). Da der Mieter nicht freiwillig innerhalb der ihm gewährten Ziehfrist das Mietobjekt geräumt hat, erhebt der Vermieter Räumungsklage. Diese wird dem Mieter am 11.9.2025 zugestellt.

Vermieter muss 2 Monate warten

Das Gesetz räumt dem Mieter die Möglichkeit ein, durch Zahlung innerhalb von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage die Kündigung unwirksam werden zu lassen und Anspruch auf Besitzeinräumung zu erlangen. Entsprechendes gilt, wenn eine öffentliche Stelle binnen der g...

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