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Unrichtiger Steuerausweis und Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Prüfung beauftragten Dritten

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden.

2. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung.

3. Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

4. Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig.

5. Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptieren.

Normenkette

§ 14c Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 203, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 115 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3, § 137 FGO

Sachverhalt

Vom BFH zu beurteilen war, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die in einer Rechnung seiner Organgesellschaft (B-GmbH) gesondert ausgewiesene USt nach § 14c UStG schuldet (Punkt 1) sowie über die Höhe des Vorsteuerabzugs bei Skonto (Punkt 2).

1. Die B-GmbH führte für die D-AG sonstige Leistungen aus. Die Abnahme erfolgte am 21.4.2010. Die B-GmbH hatte der D-AG zunächst zwischen November 2008 und November 2009 insgesamt 19 Abschlagsrechnungen mit Ausweis von USt erteilt, aus denen die D-AG den Vorsteuerabzug geltend machte. Am 12.3.2010 erteilte die B-GmbH der D-AG die Schlussrechnung. S...

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