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ZErb 07/2025, Der digitale Nachlass: Herausforderungen u ... / b. Das Vermächtnis des digitalen Nachlasses?

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Es ist – wie nach deutschem Recht[10] – auch nach österreichischem Recht anerkannt, dass nicht nur ein Erbe den digitalen Nachlass erhalten kann, sondern dieser auch an eine oder mehrere Personen mittels letztwilligen Vermächtnisses vermacht werden kann.[11] Es ist also ohne Weiteres denkbar, dass ein Verstorbener P in seinem Testament wie folgt anordnet:

Zitat

Meine Alleinerbin ist meine Ehegattin XX.

Ich vermache meinen gesamten digitalen Nachlass meinem Neffen MM.

Hier ist jedoch rechtsberatende Vorsicht geboten. Die Definition des digitalen Nachlasses ist nicht einheitlich. Es existiert keine eindeutige und für jeden Rechtskreis anwendbare legale Definition des digitalen Nachlasses.[12] Es gibt Stimmen,[13] die auch Online-Bankkonten im Sinne des "Online-Banking"[14] dem digitalen Nachlass zuordnen. Die Grenzen zwischen traditionellem "Banking" und "Online-Banking" verschwimmen zunehmend. Wenn man sich beispielsweise das Portfolio von "Trade Republic" näher ansieht, handelt es sich bei diesem Anbieter um eine Vollbank, die auch der Aufsicht der BaFin unterliegt. Unterhält man dort ein Konto, kann man ausschließlich über deren Smartphone-App oder deren Website "investieren, zahlen und sparen".[15] Alle entsprechenden Aufträge werden durch den Nutzer online erteilt. Hier ist die begriffliche Abgrenzung allenfalls schon fraglich, ob es sich bei einem solchen Konto um einen Bestandteil des digitalen Nachlasses handelt oder dieses Konto dem traditionellen "Banking" zugeordnet werden muss. Wenn P mit seinem Testament beabsichtigt, seiner Ehegattin XX das gesamte – neben dem digitalen Nachlass sonstige Vermögen – zu deren Versorgung zuzuwenden, wird er ihr vermutlich in den meisten Fällen auch seine gesamten Bankkonten zuwenden wollen. Um diese Unsicherheiten auszuräumen, ist es...

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