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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.41.3.3 Zahlung/Zahlungsverpflichtung 2 Monate nach Räumungsklage

Alexander C. Blankenstein
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Von erheblicher Bedeutung ist bei Kündigungen wegen Mietzahlungsrückstands nach der Bestimmung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und bei Kündigungen wegen des Verzugs mit Kautionszahlungen nach § 569 Abs. 2a) BGB die Bestimmung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Hiernach wird die Kündigung dann unwirksam, wenn

  • der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder
  • sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Wobei dies nicht gilt, wenn der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine insoweit unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Zahlung erfolgt vom Mieter

Die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und § 569 Abs. 2a) BGB wird zunächst dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird.

 

Ausgleich des Mietrückstands

Beispiel

Der Mieter hat die Miete für die Monate Juli und August nicht gezahlt. Am 7. August kündigt der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos unter Gewährung einer Ziehfrist[1] bis zum 18. August. Als der Mieter auch am 20. August die Wohnung noch nicht geräumt hat, lässt der Vermieter durch seinen Rechtsanwalt Räumungsklage erheben. Die Klage wird dem Mieter am 13. September zugestellt. Am 10. November wird dem Konto des Vermieters der kündigungsrelevante Mietrückstand gutgeschrieben.

Kündigung bleibt wirksam

Geht eine Klage bei Gericht ein, wird sie anhängig. Im Zeitpunkt ihrer Zustellung an den beklagten...

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