Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Änderung von Vereinbarungen

Rz. 35 Eine Vereinbarung kann nur durch eine Vereinbarung, auch eine stillschweigende Vereinbarung (siehe Rdn 3), aller Wohnungseigentümer geändert werden,[79] sofern nicht das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung eine Änderung oder Aufhebung durch Mehrheitsbeschluss (ggf. mit qualifizierter Stimmenmehrheit) oder einseitige Erklärung eines Wohnungseigentümers (etwa des teile...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Kausalität

Rz. 353 Im Rahmen der Haftung nach den §§ 280 ff. BGB ist zudem stets zu prüfen, ob die Pflichtverletzung auch (d.h. zumindest mit-)ursächlich für den Schadenseintritt war (haftungsausfüllende Kausalität).[282] Rz. 354 Bei einer Pflichtverletzung durch Unterlassen kann hiervon nur ausgegangen werden, wenn ein pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sondereigentum

Rz. 46 Der natürliche Zweck von Sondereigentum besteht darin, dieses als Raum (umbauter Kubus) nutzen zu können. Ein Raum dient dem Betreten durch Personen (zu näher bestimmten Zwecken) und/oder der Unterbringung von Gegenständen. Eine Vereinbarung darf diese Funktion dem Sondereigentum nicht vollständig nehmen. Eine Vereinbarung, wonach ein Sondereigentum nicht betreten wer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV

Rz. 27 Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV gilt eine Ausnahme für den Fall, dass das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Rz. 28 In Einzelfällen kann die Verteilung unmöglich sein, weil Versorgungsleitungen durch meh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gestattungsanspruch

Rz. 134 Nach Absatz 3 kann ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, wenn ihr alle dadurch über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Wie nach früherem Recht[384] besteht der Anspruch auch dann, wenn die bauliche Veränderung für keinen der anderen Wohnungseigentümer über das be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Festlegung des Verteilungsschlüssels

Rz. 42 Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 HeizkostenV kann der Gebäudeeigentümer innerhalb des durch die HeizkostenV vorgegebenen Rahmens den Verteilungsschlüssel frei wählen. Die Festlegung eines der HeizkostenV widersprechenden Verteilungsschlüssels durch die Wohnungseigentümer, wonach weniger als 50 % verbrauchsabhängig abzurechnen sind, ist nichtig.[83] Eine Abrechnung, der eine solc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Veränderung des optischen Gesamteindrucks

Rz. 139 Ein Nachteil kann in einer erheblichen Veränderung des optische Gesamteindrucks der Anlage[412] bestehen.[413] Dies kommt vor allem bei Loggia- und Balkonverglasungen in Betracht, die ins Auge fallen und sich nicht in den Gesamteindruck der Fassade einfügen.[414] Entscheidend ist, dass die nachteilige Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beschlussersetzungsklage

Rz. 210 Wird einer Beschlussersetzungsklage stattgegeben, steht mit dem Eintritt der Rechtskraft fest, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erlass eines Beschlusses mit entsprechendem Inhalt zustand. Rz. 211 Zu diesem Zeitpunkt tritt auch die den Beschluss ersetzende Wirkung ein. Es bedarf deshalb keines weiteren Vollstreckungsakte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vertretung der – früher nur teilrechtsfähigen – GdWE war bis zum Inkrafttreten des § 9b im früheren § 27 Abs. 3 S. 1 für einzeln aufgeführte Tatbestände geregelt. Das konnte den Trugschluss auslösen, dass der Verwalter in anderen Angelegenheiten nicht vertretungsberechtigt ist, jedenfalls Unsicherheit darüber auslösen, ob die Vertretungsmacht ausreichte.[1] Wegen d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rückgriff bei der Gemeinschaft und den Wohnungseigentümern

Rz. 68 Wird ein Eigentümer nach Absatz 4 S. 1 quotal in Anspruch genommen, kann er bei der GdWE Rückgriff nehmen.[217] Dies gilt allerdings nur, wenn ein Anspruch des (angeblichen) Gläubigers gegen die Gemeinschaft einredefrei bestand. Um in einem Rückgriffsprozess die Einwendung der GdWE auszuschließen, der Eigentümer habe auf eine in Wirklichkeit nicht bestehende oder einr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vergütungsanspruch und Höhe der Vergütung

Rz. 421 Der Anspruch auf Vergütung folgt grundsätzlich aus den §§ 611 Abs. 1, 675 BGB aufgrund der vertraglichen Abrede zwischen dem Verwalter und der GdWE. Rz. 422 Wird ausnahmsweise ein bestimmter Erfolg geschuldet (hierzu auch Rdn 301), folgt der Anspruch aus den §§ 675, 631 Abs. 1 BGB. Rz. 423 Eine Vergütung schuldet die GdWE nur dann, wenn ein Verwaltervertrag besteht, de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Form

Rz. 24 Anders als die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen ist die Ankündigung baulicher Maßnahmen formbedürftig. Sie unterliegt nach Nummer 2 Halbs. 1 der Textform nach § 126b BGB. Die Form entspricht der in § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB für die Modernisierungsmaßnahmen vorgeschriebenen Form, ist für die Ankündigung baulicher Maßnahmen aber eigenständig geregelt. Inhaltliche Unte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Tierhaltung

Rz. 51 Die Haltung ungefährlicher Kleintiere, wie Ziervögel, Schildkröten, Hamster, Kaninchen, Zierfische im Aquarium, gehört grundsätzlich zum sozial üblichen Wohngebrauch. Das gilt auch für die Haltung eines Blindenhundes.[156] Die Tierhaltung überschreitet allerdings dann die Grenze des Zulässigen, wenn von den Tieren störende Gerüche oder Geräusche oder konkrete Gefahren...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Fristdauer und -berechnung

Rz. 12 Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat. Rz. 13 Sie beginnt mit der Beschlussfassung, d.h. der (zumindest konkludenten) Verkündung in der Versammlung bzw. bei schriftlicher Beschlussfassung mit der Beschlussfeststellung und Mitteilung des Beschlussergebnisses an alle Wohnungseigentümer. Der Beschluss ist zu dem Zeitpunkt existent geworden, in dem mit seiner Kenntnisna...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Kontoführung; allgemeine Verwaltungsgelder

Rz. 190 Die Eröffnung eines Kontos im Namen der GdWE ist von den Befugnissen des Verwalters (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) gedeckt.[152] Gleiches ist bislang auch für die Schließung eines Kontos angenommen worden.[153] Rz. 191 Verwaltet der Verwalter mehrere Wohnungseigentumsanlagen, so muss für jede GdWE ein eigenes Konto geführt werden.[154] Rz. 192 Sein eigenes Bankkonto darf er f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Aufteilung nach § 8 WEG (Ein-Personen-GdWE)

Rz. 7 Deshalb entstand die GdWE nach dem bis zum 1.12.2020 geltenden Recht bei einer Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum nach § 8 durch den Alleineigentümer erst mit der Eintragung mindestens eines Erwerbers in das Wohnungsgrundbuch. Daraus wiederum ergab sich das Bedürfnis, eine Mitwirkung der Erwerber vor ihrer Eigentragung abzusichern und deshalb in Anlehnung a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Erstbestellung (§ 26 Abs. 2 S. 1 WEG)

Rz. 174 Bei der Erstbestellung nach Begründung der GdWE darf der Verwalter gem. § 26 Abs. 2 S. 1 WEG für höchstens drei Jahre bestellt werden. Rz. 175 Eine Unterschreitung der drei Jahre ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes ordnungsmäßiger Verwaltung möglich; eine Mindestbestelldauer sieht das Gesetz nicht vor. Rz. 176 Die Drei-Jahresfrist gilt für alle Erstbestellungen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Personengebundenheit und Delegationsmöglichkeiten

Rz. 196 Die Ausübung des Verwalteramtes wird in der Rechtsprechung immer wieder als personengebundene Angelegenheit bezeichnet.[163] Rz. 197 Die mit der Amtsstellung verbundenen Aufgaben sind im Wesentlichen vom bestellten Verwalter selbst auszuüben, sofern es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt. Rz. 198 Die Bindung betrifft den jeweiligen Rechtsträger, sodass se...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 10 Die Aufhebung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des mit ihm verbundenen Miteigentumsanteils. Wie bei der Einräumung von Sondereigentum ist daher für die vertragliche Aufhebung die Einigung aller Wohnungseigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und deren Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern (vgl. Rdn 13) erforderlich. Ein einseitiger Verzicht auf Son...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Widersprüchliche Gebrauchsregelungen

Rz. 50 Gebrauchsregelungen, insbesondere Zweckbestimmungen über die Nutzung des Sondereigentums, können in der Gemeinschaftsordnung, in der dinglichen Teilungserklärung oder in dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan enthalten sein. Sind die Regelungen zum Gebrauch widersprüchlich, stellt sich die Frage, welche Regelung Vorrang hat. Die Lösung ist in diesen Fällen unter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mittelbare Begrenzung durch Kostenvereinbarungen nach § 10 Abs. 1 S. 2

Rz. 112 Der aus Absatz 3 folgende wohnungseigentumsrechtliche Ausgleichsanspruch kann durch Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden.[326] Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass ein Wohnungseigentümer bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums auf eigene Kosten instand zu setzen hat, so trägt der Eigentümer sämtliche Kosten dieser Maßnahme, mithin auch die Kos...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Kausalität und Beweismaß

Rz. 378 Im Rahmen der deliktischen Haftung ist a zu berücksichtigen, dass – anders als bei der Haftung nach den §§ 280 ff. BGB – zusätzlich zur haftungsausfüllenden Kausalität auch die haftungsbegründende Kausalität zu prüfen ist, d.h. die jeweilige Verletzungshandlung des Verwalters muss ursächlich für die Rechts- oder Rechtsgutsverletzung der GdWE gewesen sein.[300] Rz. 37...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonstige Beeinträchtigungen

Rz. 143 Über das bei einem geordneten Zusammenlaben unvermeidbare Maß gehen auch folgende Beeinträchtigungen:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Urkundendelikte

Rz. 450 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, begeht eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB.[382] Auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Urkunde von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller zu erk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erforderlichkeit der Kosten der Nebenintervention (§ 44 Abs. 4 WEG)

Rz. 241 Die Regelung in § 44 Abs. 4 WEG verfolgt den Zweck, das Kostenrisiko für einen den Beschluss anfechtenden Kläger zu minimieren.[185] Rz. 242 Obgleich der Wortlaut der Norm dies nicht erkennen lässt, greift die Beschränkung in § 44 Abs. 4 WEG nach der gesetzgeberischen Intention nur dann ein, wenn ein Streitbeitritt auf Beklagtenseite erfolgt, d.h. sofern die GdWE verk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Tatbestandsvarianten und Vermögensbetreuungspflicht

Rz. 465 Die Begehung der Untreue kommt durch zwei Tatbestandsalternativen in Betracht: Den sog. Missbrauchstatbestand, bei dem der Täter unter Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis den Vertretenen im Außenverhältnis wirksam verpflichtet und den sog. Treuebruchtatbestand. In beiden Fällen bedarf es zudem der sog. Vermögensbetreuungspflicht. Rz. 466 Feststellen lä...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Rechtswidrige Beschlüsse

Rz. 95 Der Verwalter ist sowohl berechtigt als auch verpflichtet, einen (nicht nichtigen) Beschluss durchzuführen, auch wenn er noch nicht bestandkräftig geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser bereits angefochten worden ist.[83] Rz. 96 Erst dann, wenn der Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt oder dessen Durchführung im Wege einer einstweiligen Verfügung außer ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Haftung wegen ordnungswidriger Verwaltung

Rz. 76 Die quotale Beschränkung der Haftung der Wohnungseigentümer nach Absatz 4 Satz 1 gilt seit dem 1.12.2020 nicht mehr für die Haftung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis gegenüber der GdWE. Das entspricht der ursprünglichen Rechtsprechung des BGH. Danach trifft jeden Wohnungseigentümer die Pflicht, der GdWE durch entsprechende Beschlussfassung die finanzielle Grun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Fälligkeit und Dauer der Vergütungspflicht

Rz. 477 Ist im Verwaltervertrag eine Pauschalvergütung dergestalt vereinbart, dass eine monatliche Vergütung pro Wohneinheit erfolgen soll, so wird die Vergütung jeweils mit Ablauf des Monats fällig (§§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 S. 2 BGB). Rz. 478 Ist keine monatliche Vergütung festgelegt, so richtet sich die Fälligkeit nach den §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 S. 1 BGB und i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeine Eigentumsrechte

Rz. 2 Jeder Wohnungseigentümer ist in Bezug auf sein Sondereigentum Alleineigentümer. Daher übernimmt § 13 Abs. 1 fast wörtlich § 903 BGB. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer (positiver Inhalt der Regel) mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Er kann grundsätzlich (zu Einschränkungen siehe Rdn 4) rechtlich Gebrauch machen durch Übereignung, Belastung mit dingl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Rz. 9 Das Gesetz regelt abgesehen von den Ausschlusstatbeständen des § 25 Abs. 4 WEG nicht ausdrücklich, wer an Eigentümerversammlungen teilnehmen und sich dort an Willensbildung und Abstimmung beteiligen darf. Dies ist alleine dem Begriff der "Versammlung der Wohnungseigentümer" zu entnehmen. Teilnehmen dürfen demzufolge nur Wohnungseigentümer und von ihnen legitimierte Per...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 10. Versicherungskosten

Rz. 138 Zu den Betriebskosten zählen die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV). Hierzu zählen die Kosten der Feuer- und Haftpflichtversicherung, bei denen es sich zugleich um Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung handelt. Dies gilt m.E. gleichermaßen für sonstige Versicherungen. Versicherungsprämien können nach § 16 Abs. 2 S. 1 oder nach Wohn- und ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Leistungsannahme, Einziehen und Auszahlen von Geldern

Rz. 203 Zu den Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehört das allgemeine Zahlungsmanagement, worunter auch die Entgegennahme von Geldern fällt.[168] Rz. 204 Dies betrifft etwa die Entgegennahme von Hausgeldern, von Sonderumlagen und Erhaltungsrücklagebeiträgen, Mieten aus der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums usw. Rz. 205 Leistungen an die GdWE – gleich welcher Art – si...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Einzahlung des Kostenvorschusses

Rz. 38 Der BGH hat zur Einzahlung des Kostenvorschusses angenommen, dass dem Kläger in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche ab Erhalt der Zahlungsaufforderung zuzugestehen sei, wobei dieser Zeitraum sich nach den Umständen des Einzelfalles angemessen verlängern könne.[22] Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch die Zugangsfiktion für formlose Mitteilungen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Ursprüngliche planwidrige Errichtung

Rz. 16 Hier bedeutet Erstherstellung zunächst einmal nur die Herstellung einer der Teilungserklärung entsprechenden Abgrenzung des gemeinschaftlichen Eigentums von den Sondereigentumsrechten einerseits und der Sondereigentumsrechte untereinander andererseits.[18] Errichtet der Bauträger das Gebäude vor einer Teilung nach § 8 WEG und damit vor der Entstehung der GdWE abweiche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Beschränkungen der Geltendmachung des Heimfallanspruches (Abs. 2)

Rz. 14 Nach § 36 Abs. 2 kann der Eigentümer seinen Heimfallanspruch nur geltend machen, wenn ein Grund gegeben ist, aus dem ein Vermieter das Mietverhältnis über Räume, die dem Mietschutz unterliegen, aufheben oder kündigen kann. Durch diese Beschränkung soll verhindert werden, dass durch die Bestellung eines Dauerwohnrechts die Kündigungsvorschriften umgangen werden und der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zweck und Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 92 Mit den Duldungspflichten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mutet das Gesetz den betroffenen Wohnungseigentümer ein Sonderopfer zu. Sie müssen Einbußen bei der Wahrnehmung ihrer Eigentümerrechte aus § 13 Abs. 1 hinnehmen, auch wenn die Maßnahme nicht in ihrem eigenen Interesse liegt und andere Wohnungseigentümer keine Einbußen hinnehmen müssen. Diese Einbuße ist ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Der Beschluss als Klagegegenstand

Rz. 12 Von § 44 Abs. 1 WEG unmittelbar erfasst werden nur solche Klagen, die sich gegen oder auf (vorzunehmende) Beschlüsse der Wohnungseigentümer beziehen. Hierzu gehören sowohl Positiv-, Negativ- als auch solche Beschlüsse, die lediglich auslegenden oder deklaratorischen Charakter haben.[4] Rz. 13 Beschlüsse, die nicht von den Wohnungseigentümern gefasst wurden oder zu fasse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anteilige Beteiligung an der Risikovorsorge bei drohenden Rechtsstreitigkeiten

Rz. 76 Eine im gemeinschaftlichen Interesse liegende effektive Verteidigung von ordnungsmäßigen Beschlüssen ist nur gewährleistet, wenn dem Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten zur Abwehr von Rechtsnachteilen für die notwendigen Geldmittel für die Wahrnehmung seiner Befugnisse, insbesondere für die zeitnahe B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 14 § 27 Abs. 1 WEG regelt Amtspflichten des Verwalters, die diesen aufgrund seiner Stellung als Organ der GdWE treffen. Rz. 15 Auf diese können die Wohnungseigentümer nur durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss (Abs. 2) einwirken; nicht aber durch den Verwaltervertrag.[11] Rz. 16 Der Verwalter wird auch im Rahmen des § 27 Abs. 1 WEG nur für die GdWE tätig.[12] Nur die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Anpassung der Vorschüsse

Rz. 166 Haben sowohl der Voreigentümer als auch der Erwerber alle Vorschüsse ­vollständig eingezahlt, so stehen Ansprüche aufgrund der Anpassung der Vorschüsse nach hier vertretener ­Auffassung allein dem Erwerber zu. Dies entsprach der überwiegenden Auffassung zum alten Recht.[447] Da nach dem Gesetzeswortlaut nun eine Anpassung der Vorschüsse vorgenommen wird, ist die Rech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung der Veräußerungsbeschränkung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Veräußerungsbeschränkung wird – nach h.M. ohne die Zustimmung dinglich Berechtigter[8] – durch eine Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach §§ 5 Abs. 4 S. 1, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 S. 2 WEG begründet.[9] Ohne Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern hat sie lediglich schuldrechtliche Wirkung unter den an ihr beteiligten Wohnungseigentü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Altfälle

Rz. 28 Für Stellplätze, die vor dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 S. 2 begründet worden sind, ist das bisherige Recht, weil es sich hierbei einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sieht nicht vor, dass die neuen Regelungen zur Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auch rückwirkend bei der Beurteilung von in der Vergangenheit l...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Aktivlegitimation

Rz. 291 Aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt ist die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Wohngeldansprüche (§ 9a Abs. 1), die als Forderungen zum Verwaltungsvermögen gehören.[708] Der Verwalter vertritt die GdWE im Prozess (§ 9b Abs. 1). Ein Beschluss im Innenverhältnis ist im Regelfall vor der Prozessführung nicht nötig, anders mag es ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Abänderung und Erweiterung des Umlageschlüssels

Rz. 183 Es bestehen grundsätzlich Abänderungsmöglichkeiten bestehender Umlageschlüssel– sie dürfen jedoch nicht unbillig sein. Der Umlageschlüssel kann im Einzelfall abgeändert werden, um beispielsweise die Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer zu verhindern (S. auch Rdn 161 ff.). Weder dürfen eine Benachteiligung im Hinblick auf die Gleichbehandlung und Maßstabskonti...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner

Rz. 57 Inhaber dieses Anspruchs, der aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgt, kann nur sein, wer Mitglied der Eigentümergemeinschaft, d.h. Inhaber einer Wohnungseigentumseinheit, ist. Erwerber, die noch nicht im Grundbuch eingetragen, aber bereits durch Auflassungsvormerkung gesichert sind, können den Anspruch allenfalls auf Grund einer Ermächtigung durch den Verkäufer. Die Fr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Rz. 476 Die eigentliche Problematik der (Vermögens-)Zurechnungsproblematik zeigt sich vor allem im Hinblick auf die Frage nach einem tatbestandsausschließenden Einverständnis. Denn der Tatbestand der Untreue wird bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Treugeber sein Einverständnis mit einer Vermögensschädigung erklärt. Dies gilt jedoch nur, wenn das Einverständnis vor der Ta...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begriff des zertifizierten Verwalters; Prüfung (Abs. 1)

Rz. 5 Zunächst ist der zertifizierte Verwalter vom gewerblichen Verwalter i.S.d. § 34c GewO zu unterscheiden, wenngleich ein Auseinanderfallen in vielen Fällen eher theoretischer, denn rechtspraktischer Natur sein dürfte. Rz. 6 Gem. § 26a Abs. 1 WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat, dass er über die...mehr