Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Wohnungseigentum, Teileigentum

Rz. 93 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört auch das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem WEG.[2] Es wird Wohnungseigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches Eigentum differenziert. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsformen für die Tierhaltungsgemeinschaft

Rz. 10 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung muss unter dem Zusammenschluss von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind[2], oder von wirtschaftlichen Vereinen i.S. des § 22 BGB betrieben werden. Allerdings bedeutet die Aufzählung der drei Rechtsformen nicht generell, dass eine geme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO).[2] Lagefinanzamt (Belegenheitsfinanzamt) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriffe

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "Hauptver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Betriebsgrundstücke i.S.d. § 218 Satz 3 BewG

Rz. 99 [Autor/Stand] Die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zwingt zu einer Einordnung in eine der beiden Vermögensarten, nämlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen.[2] Für die Grundsteuer gibt es nur diese beiden Vermögensarten. § 2 Nr. 2 GrStG nennt als Steuergegenstand auch die Betriebsgrundstücke i.S.d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 20 [Autor/Stand] § 35 Abs. 2 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit bei Schenkungen oder Zweckzuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 1) oder wenn Erblasser oder Schenker keine Inländer sind (Nr. 2). In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers bzw. – bei Zweckzuwendungen – nach denen des Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Sachliche Befreiung des Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet (§ 136 BewG)

Rz. 52 [Autor/Stand] § 152 Abs. 7 BewG bestimmte, dass § 136 BewG, der durch Art. 6 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[2] wieder in das BewG eingefügt wurde, zum 1.1.1997 anzuwenden ist. Der Anwendungsvorschrift hätte es nicht bedurft, da die Anwendung des neuen § 136 BewG nur für den Stichtag 1.1.1997 in der Vorschrift selbst geregelt is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. § 158 BewG i.d.F. des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 59 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das JStG 2007[2] auch durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf § 158 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besonderheiten bei der Bedarfsbewertung

Rz. 15 [Autor/Stand] Für Zwecke der Bedarfsbewertung nach § 69 Abs. 1 BewG war der Begriff der absehbaren Zeit eigenständig auszulegen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "absehbare Zeit" war für die Bedarfsbewertung i.S.d. § 69 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ImmoWertV auszulegen.[2] Deshalb war ein Grundstück, das zum Besteuerungszeitpunkt die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachliche Voraussetzungen

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Zweck des Zusammenschlusses von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung erfordert, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die ihnen je nach dem Umfang ihrer regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 51 Abs. 1a BewG zustehende Möglichkeit zur Tiererzeugung oder Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Gemeinschaft, Gesellschaft oder den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tausendsatz und Promillesatz

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl wird in § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnet, bevor §§ 14, 15 GrStG die jeweiligen Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Grundstücke konkret benennen. Das ab dem 1.1.2025 geltende Recht verwendet hier den Begriff des Promillesatzes. Der Begriff "Promille" entstammt dem Lateinischen (pro...mehr

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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Einheit bei der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 93 [Autor/Stand] Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören grds. alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten nunmehr parallel: Für Grundsteuerzwecke: §§ 232–241 BewG n.F. (Bewertung mit standardisierten Ertragswerten) Für Erbschaft-/Schenkungsteuer: §§...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 3 BewG befand sich früher in einer etwas anderen Fassung in § 140 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930[2] unverändert als § 8 BewG 1931 übernommen. Bei der Neufassung des BewG 1934 wurde die Vorschrift dem § 11 Nr. 5 des inzwischen aufgehobenen StAnpG angepasst und als § 3 in das BewG 1934 aufgenommen. In dieser Fassung ist § 3 auch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerpflichtiger Teil des Grundsteuerwerts

Rz. 54 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln. §§ 3–8 GrStG sehen persönliche und sachliche Steuerbefreiungen vor. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) nicht verändert worden.[2] Für die Anwendu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Richtwerte – übliche Grundstücksverhältnisse

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts der einzelnen Grundstücke durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen von anderen Grundstücken wird nur selten möglich sein, weil wirkliche Vergleichsobjekte nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Deshalb wird man die durchschnittlichen Werte (die sog. Richtwerte) heranziehen müssen. Rz. 33 [Autor/Stand] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Sonstige Besonderheiten bei der Wertermittlung

Rz. 38 [Autor/Stand] Abschn. 10 BewRGr führt hierzu Folgendes aus: „(1) Die Größe und der Zuschnitt eines Grundstücks sind für seine Ausnutzbarkeit wesentlich. Der Umstand, dass ein Grundstück zu klein oder zu groß ist, mindert seinen Wert gegenüber dem Wert der in der betreffenden Gegend liegenden Grundstücke mit üblicher Größe. Schmale und tiefgeschnittene Grundstücke haben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer, der nach den Regelungen des BewG bestimmt und abgegrenzt wird.[2] Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobje...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Eigenbesitz in Erwartung des Eigentumserwerbs

Rz. 19 [Autor/Stand] Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Erwerber eines Grundstücks, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf ihn aufgrund eines wirksamen Kaufvertrags übergegangen sind; das Grundstück wird dem Erwerber zugerechnet, auch wenn die Grundbuchumschreibung erst in der Zukunft erfolgt.[2] Der Erwerber eines Grundstücks, der das Grundstück als ihm gehörig besitzt, hört n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Nachfeststellung ist die nachträgliche Feststellung von Grundsteuerwerten auf einen späteren Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt und gleichzeitig auch die erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts. Eine Nachfeststellung ist folglich stets die erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts für eine wirtschaftliche Einheit. Sie wird immer ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / i) Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften

Rn 37 Die Bundesregierung brachte unter dem 09.08.2019 einen Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften" ein. Der Wandel der Lebensverhältnisse, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Betrieblich genutzte Grundstücke

Rz. 79 [Autor/Stand] Bei betrieblich genutzten Grundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden, haben die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit und die Zweckbestimmung eine größere Be deutung für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit als bei Wohngrundstücken. Insb. bei Fabrikationsbetrieben kann eine Mehrzahl oder...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / m) Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)

Rn 48 Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) führte in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens und entfaltete negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen konnten. Als Reaktion hierauf gab es unter dem 24.03.2020 ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anteil als Bestandteil eines Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen, Einstellplätzen, Garagen oder Zuwegen) ist gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilungsmaßstab

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erstmalige Heranziehung zur Grundsteuer (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 52 [Autor/Stand] Neben den oben beschriebenen Anlässen ist eine Nachfeststellung gem. § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG auch durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll (eintretende Steuerpflicht). Eine Nachfeststellung in diesem Sinne kommt folgl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 15 [Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 34 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörenden Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der durch das BewG 1965 neu eingeführt und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erstmalige Heranziehung zur Grundsteuer (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 85 [Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt bei erstmaliger Heranziehung zur Grundsteuer nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG, d.h. bei Eintritt in die Steuerpflicht, ist der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird, § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BewG. In diesen Fällen ist der Nachfeststellungszeitpunkt somit der Beginn des K...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Nutzungsrechte und Grunddienstbarkeiten

Rz. 88 [Autor/Stand] Vor dem Hintergrund der mit dem Jahressteuergesetz 2024[2] im Bundesmodell eingeführten sog. Escape-Klausel kommt der Frage, inwieweit Nutzungsrechte und Grunddienstbarkeiten bei der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zusammenhängen, besondere Bedeutung zu. Denn mit der in § 2...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / o) Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Rn 52 Am 20.06.2019 wurde die Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) verabschiedet, und unter dem 26.06.2019 im...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 [Autor/Stand] § 1 GrStG weist vielfältige Bezüge zu anderen Normen des Grundsteuergesetzes auf. Während § 1 GrStG die Gemeinde als Steuergläubiger konkretisiert, bezeichnet § 10 GrStG den Steuerschuldner als denjenigen, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. §§ 13, 14 und 15 GrStG stehen in unmittelbarem Zusammenhang, da mit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Feststellungsfrist und Anzeigepflicht

Rz. 90 [Autor/Stand] Die Feststellungsfrist beträgt bei der Grundsteuerbewertung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststell...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / q) Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

Rn 61 Mit dem "Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)" hat es im Nachgang an die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 diverse, temporär begrenzte, Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbbaurecht

Rz. 99 [Autor/Stand] Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Der Erbbaurechtsgeber bleibt bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grun...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / p) Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Rn 58 Die Bundesregierung hat am 17.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) publiziert. Der Bundestag hat das Gesetz in der Beschlussfassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet. Rn 59 Nach dem Regelungskonzept der bis zum 31.12.2023 geltenden §§ 7...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Aus der Rechtsprechung

Rz. 47 [Autor/Stand] Bei der Bewertung einer Baustelle wird der gemeine Wert nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt angesetzt, somit ein Verkauf im Hauptfeststellungszeitpunkt unterstellt. Die Baustelle ist nicht deshalb weniger wert, weil der Eigentümer sie nicht sofort zum üblichen Preis veräußern oder durch Bebauung nutzbar machen kann oder will. Ein A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff

Rz. 25 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz nennt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Steuergegenstand, während das Bewertungsgesetz das land- und forstwirtschaftliche Vermögen positiv abgrenzt.[2] Land- und Forstwirtschaft definiert die Rechtsprechung als planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie die unmit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Abgrenzung vom Betriebsvermögen

Rz. 48 [Autor/Stand] Abgrenzungsfragen ergeben sich auch zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem gewerblichen Betriebsvermögen. Ob eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. die Kommentierung zu § 232 BewG Rz. 167).[2] Liegen teils gewerbliche und te...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausübung des Heberechts

Rz. 19 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG legt fest, dass der Gemeinde als kleinste Gebietskörperschaft die aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Entscheidung zur Erhebung der Grundsteuer obliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist Ausfluss der Ertragshoheit, die das Aufkommen der Grundsteuer allein den Kommunen zuweist.[2] Weder aus finanzverfassungsrechtlicher noch aus einf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 120 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Grundvermögens der öffentlichen Verkehrsunternehmen (ÖVU) für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell sind zunächst die allgemeinen Grundsätze bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit maßgebend (vgl. obige Kommentierung). Dabei sind jedoch die besonderen Verhältnisse der Betriebsgrundstücke zu beachten. Rz. 121 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Betriebsmittel

Rz. 40 [Autor/Stand] Stehende und umlaufende Betriebsmittel gehören nach § 233 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Zuordnung ist nach der Zweckbestimmung vorzunehmen. Die Widmung des Vermögens, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen, setzt eine gewisse planmäßige und ständige Bearbeitung voraus, was nach objekt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Betriebsbegriff

Rz. 55 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 232 Abs. 2 Satz 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Folgen der gesetzlichen Fiktion

Rz. 111 [Autor/Stand] Aufgrund der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und belasteter Grund und Boden sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem (anteiligen) belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit, wird jeweils nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit ermittelt. Festgestell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gegenstand der Bewertung

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG ist Gegenstand der Bewertung die wirtschaftliche Einheit. Sie wird bisweilen auch untechnisch als Bewertungseinheit bezeichnet. Das BewG gibt keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit. Es geht aber davon aus, dass sich die Bewertung an der Zusammengehörigkeit von Wirtschaftsgütern auszurichten hat, die sich durch d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Wohnteil

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Wohnungen und Wohnräume, die in die wirtschaftliche Einheit des land und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen sind, gehören teils zum Wirtschaftsteil, teils zum Wohnteil. Soweit sie zum Wirtschaftsteil rechnen, werden sie im Vergleichswert der einzelnen Nutzungen erfasst, dabei allerdings nicht besonders bewertet. Eine Ausnahme bilden hier n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 97 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 34 Abs. 6 BewG ist vom Finanzausschuss des Bundestages auf Vorschlag des Ernährungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Sie soll einer neueren Entwicklung in der Landwirtschaft Rechnung tragen und die Bildung der wirtschaftlichen Einheit erleichtern, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahmen von der Gesamtbewertung

Rz. 45 [Autor/Stand] Der Grundsatz der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit gilt nicht, soweit eine Bewertung durch Summierung der Werte der einzelnen zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist. Eine solche Ausnahme ist in § 13 Abs. 1 BewG vorgesehen. Danach ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. § 152 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997

Rz. 14 [Autor/Stand] § 152 BewG hat in der Fassung des JStG 1997 folgenden Wortlaut: "Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden." Rz. 15 [Autor/Stand] Allgemeiner Anwendungszeitpunkt der durch das Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Änderungen des Bewertungsgesetzes ist der 1.1.1997. Die Änderung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grund und Boden

Rz. 78 [Autor/Stand] Mit Grund und Boden bezeichnet das Gesetz einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der sich und auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erstreckt. Es wird insb. auf die Festigkeit (Grund) und auf die Nutzungsmöglichkeit (Boden) abgestellt. Grund und Boden begegnet uns einerseits als unbebautes Gr...mehr