Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. § 205 BewG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Rz. 67 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2010[2] durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[3] geändert. Rz. 68 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des StVereinfG 2011 hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff der Zurechnung

Rz. 8 [Autor/Stand] Unter Zurechnung wird die persönliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts für die Besteuerung verstanden. Damit wird bestimmt, welche Person oder Personen Schuldner von Steuern sind, die an die Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut anknüpfen. Die Zurechnung ist in § 39 AO 1977 geregelt. Das Bewertungsgesetz kennt den Ausdruck "Zurechnung" allerdings auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Existenzgrundlage

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildete, war nicht einfach zu beantworten. Existenz bedeutet "Dasein", "Lebensunterhalt". Das Gesetz gebrauchte jedoch nicht den Begriff "Existenz", sondern das Wort "Existenzgrundlage". Das bedeutet, dass nicht der gesamte Unterhalt aus dem Betrieb der Lan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Sicherungsübereignung

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Sicherungseigentümer ist nach außen Volleigentümer, er darf im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber von dem Eigentum aber nur insoweit Gebrauch machen, als es dem Sicherungszweck entspricht. Das übereignete Wirtschaftsgut ist wirtschaftlich nur ein Pfand in der Hand des formellen Eigentümers. Deshalb schreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 vor, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 34 BewG ist mit dem BewG 1965 in Kraft getreten und gilt daher erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1.1.1964. § 34 Abs. 6a BewG wurde erst durch das BewÄndG 1971 eingefügt und ist erstmals zum Bewertungsstichtag 1.1.1974 anzuwenden. Rz. 13 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz ist insgesamt zum 1.2.1991[3] neu bekannt gemacht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemeinschaftliche Tierhaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen des § 51a BewG bildet mit den hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgütern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Dies ist in § 34 Abs. 6a BewG ausdrücklich angeordnet. Diese Vorschrift war insbesondere deshalb notwendig, weil die Tierhaltungsgemeinschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abweichende Festsetzung

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Festsetzung...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / h) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

Rn 35 Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) löste zum 26. Juni 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ab. Die Neufassung gilt, wie auch die bisherige Fassung, allgemein und unmittelbar (Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Grundsatz

Rz. 18 [Autor/Stand] Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitz und Eigentum werden sich meistens in einer Person vereinigen. Fallen sie aber nicht zusammen, so folgt das Steuerrecht grds. nicht dem förmlichen Eigentum, sondern es knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) des Eigenbesitzers an und rechnet ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Getrennte Wertermittlung für Vorder- und Hinterland

Rz. 36 [Autor/Stand] Abschn. 8 BewRGr führt hierzu Folgendes aus: „(1) Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist eine Grundstücksfläche nur dann in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, wenn dies zuvor bei der Ermittlung des durchschnittlichen Werts geschehen ist. Bezieht sich der durchschnittliche Wert dagegen auf die Gesamtfläche, z.B. in der Regel hei Rohbauland, Industrielan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bayerischer Staatsminister der Finanzen und Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Bericht an die Finanzministerkonferenz, Reform der Grundsteuer, 2004; Bimek/Ruf, Der Belastungsgrund der Grundsteuer, StuW 2025, 183; Claus/Nehls/Scheffler, Grundsteuern in der Europäischen Union, IFSt-Schrift Nr. 509, 2016; Hellmann, Die Besteuerung des privaten Grundeigent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Höhlengrundstücke

Rz. 42 [Autor/Stand] Zur Bewertung von Grundstücken mit Höhlen haben die Länder[2] wie folgt Stellung genommen: Rz. 43 [Autor/Stand] „Höhlen sind leere, von der Natur selbst geschaffene unterirdische Räume, die nicht als selbständige Grundstücke im Sinne des Bewertungsrechts angesehen werden können. Sie sind vielmehr nur wertbestimmter Faktor für die Bewertung des Grundstücks...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Norm beruht auf §§ 2, 3 GrStG 1951. In der Begründung zur Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] führt der Gesetzgeber an, dass der Begriff des Grundbesitzes im Bewertungsgesetz festgelegt sei. Für die Grundsteuer sei jeweils der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert maßgebend.[3] Der Klammerzusatz in § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Leasing

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Leasing ist eine vertragliche Mischform, die rechtlich vom Mietvertrag bis zum verdeckten Ratenkaufvertrag reichen kann. Das Operational-Leasing ist zeitweilige Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit. Das Leasing-Gut wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Beim Financial-Leasing besteht eine Grundmietdauer, während der Vertrag von beiden Seiten unkünd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. § 205 BewG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 81 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Rz. 82 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG umfasst die Absätze 1 bis 6 der aktuell geltenden Fassung des § 265 BewG mit der Besonderheit, dass Absatz 5 "nicht belegt" war. Rz. 83 [Autor/Stand]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Im Eigentum des Betriebsinhabers stehende Flächen

Rz. 23 [Autor/Stand] § 69 Abs. 2 BewG schützte nur solche Flächen, die dem Betriebsinhaber bürgerlich-rechtlich gehörten oder ihm mindestens steuerrechtlich i.S.v. § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen waren.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Q. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 95 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steueränderungsgesetz 2015[2] durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 96 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 97 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 51a BewG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuermessbetrag in Erbbaurechtsfällen

Rz. 71 [Autor/Stand] Seit dem 1.1.2025 wird das Erbbaurecht mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 BewG). Als Grundstück gilt auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück. Nach § 261 BewG ist ein Gesamtwert zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verwendung zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken spätestens nach zwei Jahren

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Zurechnung der im Feststellungszeitpunkt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum Grundvermögen aufgrund der Vorschrift des § 69 Abs. 1 BewG setzte nur voraus, dass die Änderung der Nutzungsweise in absehbarer Zeit anzunehmen war.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / j) Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien

Rn 42 Am 03.12.2019 gab es den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die Bundesregierung. Das Gesetz ist mit Anpassungen basierend au...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / n) Gesetze zur Änderung der Insolvenzordnung

Rn 51 Der Bundesrat legte den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) unter dem 22.04.2020 vor. Durch die geplante Neufassung von § 64 Abs. 2 InsO sollte klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ff) Erbbaurecht

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Erbbauberechtigte wird aufgrund der Vorschrift des § 92 Abs. 2 BewG als wirtschaftlicher Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens angesehen, wenn das Erbbaurecht im jeweiligen Feststellungszeitpunkt eine Laufzeit von 50 oder mehr Jahren hat. Im Einzelnen s. die Kommentierung zu § 92 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / O. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 87 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[2] durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 88 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 89 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 70 [Autor/Stand] Einer Nachfeststellung werden gem. § 223 Abs. 2 Satz 1 BewG vorbehaltlich des § 227 BewG die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachfeststellungszeitpunkt (z.B. Grundstücksgröße einer neu entstandenen Bauparzelle), aber die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (z.B....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 31 [Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Holzlagerplätze, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5m nicht über...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundgedanke der Vorschrift

Rz. 28 [Autor/Stand] § 69 Abs. 3 BewG enthielt für planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland eine Sonderregelung zu den Vorschriften in Absatz 1 und Absatz 2. Nach dieser Vorschrift sollten, soweit keine Ausnahmen zugelassen waren (Satz 2), alle Grundstücke, die nach objektiver Beurteilung als Bauland angesehen werden mussten und sofort bebaut werden konnten, stets als Grundve...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / l) Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Rn 45 Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, datierend vom 13.02.2020, sollte die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sah in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 50 BewG ist durch das BewÄndG 1965 in das Regelwerk eingefügt worden. Die Vorschrift enthält die notwendigen Ergänzungen zu § 38 Abs. 2 BewG. Während dort nur die allgemeinen Vorgaben für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aufgeführt werden, konkretisiert § 50 Abs. 1 BewG die entsprechenden Vorgaben durch die Bezugnahme auf die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers knüpft an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen an. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Das sind insgesamt ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten. Davon entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / hh) Gesamthandseigentum

Rz. 30 [Autor/Stand] Wird eine privatschriftliche Vereinbarung über die Gründung einer Personengesellschaft getroffen und vereinbaren die Gesellschafter darin, dass einer ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück einbringt, so kann bürgerlich-rechtlich an dem Grundstück Gesamthandeigentum aller Gesellschafter nur durch Auflassung des Grundstücks begründet werden. Wird kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wald

Rz. 27 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gärtnerische Nutzung

Rz. 38 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst nach Abschn. 1.11 Abs. 1 der BewRL "die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien)". Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 BewG. Das entscheidende Merkmal ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 107 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2] Rz. 108 [Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Rä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sofortige Möglichkeit der Bebauung

Rz. 30 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung tatsächlich und rechtlich sofort möglich war. Es musste sich um baureife Flächen handeln, die in ortsüblicher Weise erschlossen und sofort bebaubar waren. Der Möglichkeit der sofortigen Bebauung können tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen: Rz. 31 [Autor/Stand] Tatsächliche Hinderungsgründe, die ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bodenschätzungsergebnisse als Ausgangswert

Rz. 5 [Autor/Stand] Für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG "von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen". Das bedeutet, dass über die in den Bodenschätzungsergebnissen zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen auch noch andere berücksic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen für die Feststellung der Art "baureifes Grundstück"

Rz. 4 [Autor/Stand] Als baureife Grundstücke sah § 73 Abs. 2 BewG – mit Ausnahme der Grundstücke für den Gemeinbedarf – solche unbebauten Flächen an, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt waren und deren sofortige Bebauung möglich war. Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hatte oder schon durc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verwaltungsverfahren

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ausübung des Heberechts fußt grundsätzlich auf einem geteilten Verwaltungsverfahren, das zum Teil den Finanzbehörden, zum Teil den Gemeinden obliegt. Ausnahmen bilden die Länder Berlin, Hamburg und Bremen, in denen die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet wird. In den übrigen Ländern teilen die Finanzbehörden nach § 184 Abs. 3 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schienenwege

Rz. 130 [Autor/Stand] Die Zusammenfassung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit setzt grds. deren räumlichen Zusammenhang voraus (vgl. dazu auch Rz. 33). Rz. 131 [Autor/Stand] Seitens der Finanzverwaltung bestehen aus Vereinfachungsgründen jedoch keine Bedenken, die steuerbefreiten Schienenwege eines ÖVU gemarkungs- oder gemeindeweise zu einer wirtschaftlichen Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Hofstelle

Rz. 36 [Autor/Stand] Begünstigt war zunächst die Hofstelle. Hierunter war nach der Rechtsprechung eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung des Betriebs erfolgt, die mithin den Mittelpunkt der Landwirtschaft – das Betriebszentrum – bildete.[2] Rz. 37 [Autor/Stand] Umfang und Ausstattung der Hofstelle richteten sich nac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 [Autor/Stand] § 69 BewG galt für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes gem. §§ 19 ff. BewG. Bis zum 31.12.2008 war § 69 BewG auch im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anzuwenden. Seit dem 1.1.2009 war dies nicht mehr der Fall. Rz. 3 [Autor/Stand] § 69 BewG enthielt trotz seiner allgemein gehaltenen Überschrift lediglich ergänzen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ackerschätzungsrahmen

Rz. 15 [Autor/Stand] Bei der Einteilung des Ackerlandes in Bodenarten wird der Boden als Gemenge von Sand, Lehm und Ton aufgefasst. Man unterscheidet Sand-, Lehm- und Tonböden mit Zwischenstufen als Übergänge. Dementsprechend sieht der Ackerschätzungsrahmen eine Unterteilung in acht mineralische Bodenartengruppen und die Moorböden vor. Außerdem ist jede Bodenartengruppe nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verpachtung von Flächen und Betrieben

Rz. 60 [Autor/Stand] Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwer tung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies nach § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Die gesetzliche Fikt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Rz. 45 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG explizit verankert. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG wird den Ländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt.[2] Diese Regelungskompetenz ist um...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Aweh, LuF: Kleinbetriebe oder Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke, EStB 2011, 323; Bruschke, Die (ungewollte) Mitunternehmerschaft in der Land- und Forstwirtschaft, ZSteu 2006, 315; Geisler, Die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit, Inf 1984, 561; Geisler, Die Einheitsbewertung des land- und fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 72 BewG über den Begriff des "unbebauten Grundstücks" ist durch das Bewertungsänderungsgesetz 1965 neu geschaffen worden. Beim Grundvermögen unterscheidet man zwischen unbebauten Grundstücken (§§ 72 und 73 BewG) und den bebauten Grundstücken (§§ 74 ff. BewG). Ob ein Grundstück als unbebaut oder als bebaut anzusehen ist, beurteilt sich ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gebäudeerrichtung durch den Pächter

Rz. 134 [Autor/Stand] Werden auf Betriebsgrundstücken eines ÖVU durch einen Pächter Gebäude errichtet, so werden diese nach § 262 BewG bewertet, und für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG zu ermitteln. Der ermittelte Wert wird nach den für eine wirtschaftliche Einheit eines Gebäudes auf fremde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 3 [Autor/Stand] Ein Grundstück ist nur dann ein unbebautes Grundstück, wenn sich auf ihm keine benutzbaren, d.h. keine bezugsfertigen Gebäude befinden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG waren "Gebäude als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden konnte, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde war nicht e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Kleingartenland

Rz. 39 [Autor/Stand] Kleingarten ist eine Grundstücksfläche, die kleingärtnerisch genutzt wird, d.h. dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insb. zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz – BKleingG [2]). Ferner ist Voraussetzung für die Annahme eines Kleingartens, dass der G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Muster- und Vergleichsstücke

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 6 BodSchätzG sind ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke zu schätzen. Dadurch soll in Verbindung mit den Schätzungsrahmen für Acker- und Grünland die Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung sichergestellt werden. Die Musterstücke sollen einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsf...mehr