Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Auswirkungen auf die Ermittlung der Mehrheit

Rz. 16 Die Anordnung von Einheits- oder Wertprinzip lässt die übrigen Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeinschaftsordnung unberührt. Wenn § 25 Abs. 1 WEG von der "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" redet, gilt dies auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Stimmkraft nach dem Einheits- oder Wertprinzip bemisst. Auch hier ist ein Beschlussantrag künftig mit der Mehrheit ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Auswirkungen auf die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung

Rz. 37 Die neue Regelung des § 23 Abs. 3 WEG dürfte mittelbar auch das Verfahren ändern, in dem die Einberufung gerichtlich verlangt werden kann. Denn die Ausgestaltung der Ermächtigung als Beschluss führt dazu, dass nunmehr nicht mehr ein konstitutiver Akt des Gerichtes analog § 37 Abs. 2 BGB, sondern eine Beschlussersetzung durch das Gericht erstrebt wird. Diese ist im Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Eigentum an den Messgeräten

Rz. 24 Soweit die Messgeräte zur gemeinschaftlichen Abrechnung verwendet werden und wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, gehören sie zum gemeinschaftlichen Eigentum, weil sie Einrichtungen sind, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen (§ 5 Abs. 2).[56] Soweit Verbrauchsmessgeräte keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes sind, sondern nu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Umsetzungspflicht der GdWE

Rz. 133 Beschließen die Wohnungseigentümer im Rahmen von Absatz 2 S. 2 die Durchführung der Maßnahme selbst zu übernehmen oder die Durchführung der Maßnahmen durch den Wohnungseigentümer unter Mitwirkung der GdWE zu gestatten, entsteht eine Durchführungspflicht der GdWE. Sie muss dann mitwirken, wenn die Maßnahme den Vorgaben entspricht, bzw. die Durchführung beginnen.[383]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 78 Jeder Beschluss muss den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Was hierunter zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Nach Rechtsprechung und Schrifttum entspricht eine Maßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls im I...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Gesetzliche Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats

Rz. 7 Besonderheiten sind bei der Vertretung der GdWE zu beachten, wenn diese Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen will. Naturgemäß kann sie dann nicht gemäß § 9b Abs. 1 WEG vom Verwalter vertreten werden. Nach § 9b Abs. 2 WEG besteht in diesen Fällen eine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden.[10] Dieser kann folglich die Wohnungseigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Nichtzustimmung aller betroffenen Gläubiger

Rz. 14 Haben nicht alle im Range vorgehenden oder gleichstehenden Gläubiger der Vereinbarung nach § 39 zugestimmt, so kann das Dauerwohnrecht nur dann im geringsten Gebot als bestehenbleibendes Recht aufgenommen werden, wenn dadurch das Recht des Gläubigers, der nicht zugestimmt hat, nicht beeinträchtigt wird. Dieses ist nur dann der Fall, wenn die Zwangsversteigerung von ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Heiz- und Warmwasserkosten

Rz. 124 Zu den Betriebskosten zählen die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage (§ 2 Nr. 4a) BetrKV), des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage (§ 2 Nr. 4b) BetrKV), der Wärmelieferung (§ 2 Nr. 4c) BetrKV), des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 5a) BetrKV), der Warmwasserlieferung (§ 2 Nr. 5b) Be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Eigentümer in der Gründungsphase

Rz. 227 Nach der WEG-Reform entsteht die GdWE in jedem Fall bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2). Der aufteilende Eigentümer ist in diesem Fall als Alleineigentümer zur Kostentragung verpflichtet, wenn er – im Wege des Ein-Personen-Beschlusses[592] – Beschlüsse nach § 28 gefasst hat.[593] Der WEG-Reformgesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 die frühere Recht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Modifikation durch § 23 Abs. 4 S. 1 WEG

Rz. 52 Diesen Grundsatz modifiziert § 23 Abs. 4 S. 1 WEG einschneidend für das Wohnungseigentumsrecht. Sofern ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht ausnahmsweise nichtig ist (vgl. gleich u. Rdn 55 ff.), entfaltet er selbst im Falle seiner Fehlerhaftigkeit sofort Wirkung innerhalb der GdWE. Er kann auch nicht implizit, etwa im Rahmen seiner Durchführung überpr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ee) Ausnahmen bei Streitigkeiten ohne rechtliche Betroffenheit der Miteigentümer

Rz. 83 Die Vorgaben zum Umfang der Beschluss-Sammlung dürften aber für bestimmte Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG zu weit gefasst sein. Es ist seit jeher anerkannt, dass bei bestimmten Streitigkeiten, die nur einzelne Wohnungseigentümer betreffen, die Miteigentümer noch nicht ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Umfang der Sondernutzungsrechte

Rz. 14 Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen (negative Komponente) das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird (positive Komponente); wegen des Entzugs der Befugnis zum Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 kann es nur durch Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 S. 2) oder durch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gemeinschaftsvermögen bei Vereinigung aller Sondereigentumsrechte in einer Hand

Rz. 56 Nach dem bis zum 1.12.2020 geltenden Recht bedurfte es einer Regelung darüber, was geschieht, wenn sich nachträglich sämtliche Wohnungseigentumseinheiten in einer Hand vereinigen. Denn es gab die Ein-Personen-GdWE nicht. In diesem Fall sollte das Gemeinschaftsvermögen nach dem früheren § 10 Abs. 7 S. 4 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleineigentümer der Woh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Bedeutung

Rz. 55 Eine auf den ersten Blick selbstverständliche Ausnahme vom Grundsatz des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG enthält der erste Satz der Vorschrift. Demnach muss sich die Befugnis der Mehrheitsherrschaft im Rahmen der allgemeinen Gesetze halten; ansonsten ist der Beschluss nichtig. Selbst bei Vorliegen einer weitestmöglich gefassten Öffnungsklausel sind die Grenzen der allgemeinen Ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Anspruchsgegner

Rz. 19 § 34 Abs. 2 WEG beschränkt den Kreis der Anspruchsgegner nicht. Der Anspruch richtet sich mithin sowohl gegen Mitberechtigte und Dritte als auch gegen den Grundstückseigentümer. In diesem Zusammenhang erhält § 34 Abs. 2 WEG eine zusätzliche Bedeutung. Denn der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte kann aufgrund dieser Vorschrift Eigentümerrechte wie Herausgabe und S...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vermerk bei Aufhebung eines Beschlusses

Rz. 86 Nach § 24 Abs. 7 S. 4 WEG soll ferner vermerkt werden, wenn ein Beschluss "aufgehoben" wurde. Was unter "Aufhebung" zu verstehen ist, erschließt sich nicht auf Anhieb, da der Begriff dem Gesetz ansonsten fremd ist. Auf den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG kann er sich nicht beziehen, da die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vermietung und Verpachtung

Rz. 17 Vom Mitgebrauch gem. § 16 Abs. 1 S. 3 ist nach der h.M. auch die Vermietung und Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume umfasst (Rdn 5 f.).[69] Die Vermietung und Verpachtung von gemeinschaftlichem Eigentum ist jedoch dadurch beschränkt, dass die Vermietung dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des gemeinschaftlichen Eigentums entzo...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zuweisung der Nutzungen und faktisches Sondernutzungsrecht

Rz. 29 Soweit möglich, werden den kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern mit Absatz 1 S. 2, Absatz 2 S. 2 und Absatz 3 S. 2 die Nutzungen allein zugewiesen. Die Nutzungen des baulich veränderten gemeinschaftlichen Eigentums gebühren deshalb nur denjenigen Wohnungseigentümern, die auch die Kosten der baulichen Veränderung zu tragen haben; die übrigen Wohnungseigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Wesentlichkeitsgrenze

Rz. 341 In der Praxis stellt sich vor allem die Frage der Wesentlichkeit. Für Sachwerte wird empfohlen sich an den Regeln über geringwertige Wirtschaftsgüter zu orientieren (§ 6 Abs. 2 S. 1 EstG).[803] Die dortigen auf das Steuerrecht zugeschnittenen Regelungen werden aber wohl nicht ungeprüft zu übertragen sein,[804] für kleine Gemeinschaften dürfte der Wert von 800 EUR zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zurechnung von Kenntnissen des Verwaltungsbeirats

Rz. 57 Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird in bestimmten Fällen die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Mitglieder des Verwaltungsbeirats zugerechnet. Dies gilt etwa bei der Entlastung des Verwalters oder bei der Verjährung von Wohngeldansprüchen. Ob der Verwaltungsbeirat als Repräsentant der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesehen werden kann, ist jeweils im E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Grenzen beim E-Mail-Verkehr

Rz. 62 Eine gewisse Grauzone besteht bei E-Mailverkehr mit einzelnen Wohnungseigentümern und Dritten. Schon aus Gründen des Datenschutzes darf der Verwalter den Einsichtsberechtigten nicht ungehinderten Zugang zu allen seinen E-Mails gewähren, da sich darunter auch sensible Daten anderer Gemeinschaften befinden. Zudem setzt schon die Kapazität des Postfachs Grenzen, da der V...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Inhalt der Rechnungslegung

Rz. 346 Die Rechnungslegung enthält Elemente der Jahresabrechnung und des Vermögensberichts, geht aber darüber hinaus. Sie hat ebenso wie die vom Verwalter periodisch und ohne Aufforderung zu erstellende Jahresabrechnung gemäß § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Sie dient der Kontrolle der laufenden Geschäftsführungstätigkeit de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Gemeinschaftsübergreifende Eigentümerversammlungen

Rz. 3 Die Eigentümerversammlung darf auch nicht über eine GdWE hinausgehen. Insbesondere dürfen mehrere Gemeinschaften keine gemeinsamen Versammlungen abhalten, selbst wenn es um gemeinsame Projekte geht, Beschlussfassungen gemeinschaftlicher Eigentümerversammlungen mehrerer Eigentümergemeinschaften sind für ungültig zu erklären.[3] Richtig ist in diesen Fällen die Behandlun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Voraussetzung für das Entstehen der Duldungspflicht

Rz. 22 Auch eine Modernisierungs- oder bauliche Baumaßnahme muss gemäß Nummer 2 Halbs. 1 angekündigt worden sein. Sie ist damit auch bei Nummer 2 Tatbestandsvoraussetzung für die Duldungspflicht. Ohne sie ist die Duldungspflicht wie bei Erhaltungsmaßnahmen nicht nur nicht fällig. Sie entsteht vielmehr gar nicht erst (oben Rdn 10).mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Normzweck und Entstehungsgeschichte des Abs. 3

Rz. 11 Die Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Anlage aller Wohnungsgrundbücher bedeutet im Verhältnis zum alten Recht, bei dem nach § 10 Abs. 7 Abs. 4 WEG a.F. vor dem Erwerb des Eigentums durch einen zweiten Eigentümer das WEG-Recht noch keine Anwendung fand, (regelmäßig) eine sachgerechte Vorverlagerung des Wohnungseigentumsrechts. Vor dem WEMoG hatte di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Passivlegitimation

Rz. 131 Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich gegen die GdWE als Trägerin der Verwaltung zu richten. Sie kann dann gegen denjenigen Regress nehmen, der zu der Zeit, da Einträge fehlerhaft erfolgten bzw. unterblieben, Verwalter oder nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG bestellt war. Denn dieser hat seine Pflicht aus dem Vertrag mit der GdWE gemäß § 280 BGB verletzt, woraus dieser i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 34 Jeder Beschluss über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Was hierunter zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Nach Rechtsprechung und Schrifttum entspricht eine Maßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie unter Berücksi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Übergabe des Besitzes am Sondereigentum

Rz. 15 Schließlich muss Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden sein. Die (Fertigstellung und) Übergabe des Gemeinschaftseigentums ist also ebenso entbehrlich wie die Übergabe von Teilen des außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, die zum Sondereigentum gehören[26] oder für die Sondernutzungsrechte begründet sind. Ob auch für die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Angemessenheit der Terminierung

Rz. 10 Dabei ist zu beachten, dass die Versammlung zu einer Tageszeit stattfinden muss, zu der sie auch von berufstätigen Wohnungseigentümern besucht werden kann. Termine am Vormittag eines Werktags sind also grundsätzlich problematisch. Andererseits kann bei der Terminierung berücksichtigt werden, dass die Miteigentümer keine Nachtsitzungen durchführen wollen.[13] Eigentüme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Einsichtnahme im Zwangsversteigerungsverfahren

Rz. 133 Entgegen entsprechenden Vorschlägen im Schrifttum sieht das Gesetz eine Einsichtnahme im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vor.[224] Dies mutet erstaunlich an, da mögliche Bieter kein geringeres Interesse an der Beschlusslage haben als sonstige Erwerbsinteressenten, deren Informationsbedürfnis ausweislich der ausdrücklichen Ausführungen der Gesetzesbegründung berüc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Einzelfälle von Entziehungsgründen

Rz. 40 Ein Grund zur Entziehung wurde bejaht beimehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Über die Beschlusslage hinausgehende Einträge

Rz. 110 Schließlich kommt in Betracht, dass ein Eintrag gar nicht hätte erfolgen dürfen. Dies ist bei Beschlüssen insbesondere dann der Fall, wenn sie nichtig sind, mithin rechtlich gar nicht existieren und somit – anders als bei bloßer Anfechtbarkeit – auch nicht in die Beschluss-Sammlung aufgenommen werden dürfen. Ebenso ist die zu Unrecht vorgenommene Löschung ein gänzlic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schutz durch § 765a ZPO

Rz. 54 Die Entwurfsbegründung weist darüber hinaus darauf hin, dass das gesamte "bewährte Schutzsystem"[104] des Zwangsversteigerungsrechtes zugunsten des Schuldners Anwendung findet. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt es also nicht bei der Anwendung von § 85a ZVG. Darüber kann der Zuschlag nunmehr auch im zweiten Termin nach § 765a ZPO nach den zum Zwangsversteigerungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anpassung der Vorschüsse

Rz. 146 Ist die Abrechnungssumme geringer als das Wohngeldsoll (überhöhter Wirtschaftsplan) sieht § 28 Abs. 2 nun ausdrücklich vor, dass die Vorschüsse angepasst werden. Diese Terminologie beseitigt die im alten Recht bestandenen Unsicherheiten, wann ein Rückzahlungsanspruch des Eigentümers in diesen Fällen besteht. Es werden die Ansprüche der Gemeinschaft aus dem Wirtschaft...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / XII. Abgrenzung zur Miete

Rz. 60 Das Sondernutzungsrecht ist abzugrenzen von der Miete. Die Abgrenzung kann u.a. Bedeutung für die Frage erlangen, ob ein Mehrheitsbeschluss für die Begründung des Rechtsverhältnisses ausreichend ist und wie das Rechtsverhältnis beendet werden kann. Ob ein Mietverhältnis oder ein Sondernutzungsrecht vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Mietvertrag und Sondernutz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher Rechte

Rz. 29 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG fordert ferner in dem dort vorgesehenen Beschluss eine Regelung darüber, ob sämtliche oder einzelne Rechte in Abwesenheit ausgeübt werden können. Die Beschränkung auf einzelne Rechte dürfte die Ausnahme sein, etwa bei Stimmrechtsausschlüssen auf die Teilnahme an der Diskussion, nicht aber an der Abstimmung. Ansonsten dürfte es widersprüchlich und ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Gemeinschaftsvermögen (§ 9a Abs. 3)

Rz. 17 Hinsichtlich des Gemeinschaftsvermögen sollte wegen des Verlusts seines Rechtsträgers bei Aufhebung der Gemeinschaft mangels gesetzlicher Nachfolgeregelung eine Auseinandersetzung erfolgen. § 29 Abs. 3 soll es erleichtern, die Höhe des Wertes zu bestimmen, der auf den einzelnen Sondereigentümer entfällt. § 29 Abs. 3 regelt nicht, wie der Wert das dem Verband nach § 9a ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vererblichkeit

Rz. 2 Anders als das Wohnrecht nach § 1093 BGB können Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht grundsätzlich auch vererbt werden. Dem steht eine nach § 36 WEG zulässige zeitliche Befristung nicht entgegen. Denn ihr Ablauf führt zum Heimfall des Rechtes, so dass es beim Erbfall nicht mehr existiert. Allerdings wird auch die Befristung auf Lebenszeit für zulässig befunden, die tatsäc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse

Rz. 60 Zum Inhalt bestimmt § 24 Abs. 6 S. 1 WEG nur, dass die Niederschrift "die in der Versammlung gefassten Beschlüsse" enthalten muss. Dies erfordert die Wiedergabe des Beschlussantrags und des Abstimmungsergebnisses sowie – jedenfalls beim Erfordernis qualifizierter Mehrheiten – der Verkündung des Versammlungsleiters über das (Nicht)Zustandekommen eines Beschlusses (zu d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Allgemeine Grundsätze

Rz. 32 Die Möglichkeit der Teilnahme an Eigentümerversammlungen von einem anderen Ort aus setzt nicht die allgemeinen Regeln ihrer ordnungsgemäßen Durchführung außer Kraft. So kann nicht mit der Begründung, man könne ja von zu Hause aus teilnehmen, eine unzumutbare Zeit für ihre Durchführung gewählt werden. Ebenso muss der Versammlungsleiter wie bei einer Präsenzveranstaltun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Abwehrfunktion gegenüber dem Grundstückseigentümer

Rz. 5 Nach der soeben beschriebenen Ausgangslage hat § 33 Abs. 3 WEG vorrangig Abwehrfunktion gegenüber dem Grundstückseigentümer. Mit der Begründung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten geht kraft Gesetzes das Mitbenutzungsrecht der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen einher. Maßgeblich dafür, was zum gemeinschaftlichen Gebrauch be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Durchführungsnachteile

Rz. 97 In diesem Bereich sind folgende Positionen in Rechtsprechung und Schrifttum als ausgleichsfähige Nachteile anerkannt: Rz. 98 Umzugs-, Transport- und Lagerkosten.[302] Dies gilt allerdings nur für Gegenstände, die im Rahmen einer Wohnnutzung im Sondereigentum aufbewahrt werden. Lagert ein Eigentümer beispielsweise eine historische Waffensammlung in seiner Wohnung, muss ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 17 Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Spezialregelung, so gilt für die Teilnahme und für die Vertretung auf Eigentümerversammlungen das dispositive Gesetzesrecht der §§ 164 ff. BGB. Die Entsendung eines Vertreters ist somit jederzeit möglich.[39] Nach dem dispositiven Gesetzesrecht bedarf die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich auch keiner Form. Praktische Proble...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Schaden

Rz. 350 Ist der GdWE ein Schaden entstanden, richtet sich die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB. Rz. 351 Grundsätzlich ist ein Schaden anzunehmen, wenn das Vermögen der GdWE ausgehend von der Differenzhypothese verringert worden ist. Dies ist nicht unproblematisch, sofern der Schaden bei der GdWE darin liegt, dass ihr eine Inanspruchnahme durch einen Wohnungseigentümer we...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Grundsätze

Rz. 44 Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln (Abs. 1). Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen i.S.d. Absatzes 1 S. 2. Diese wirken gegenüber Sondernachfolgern nur, wenn sie gemäß Abs. 3 in den Grundbüchern eingetragen sind (zum Zustandekommen und zur Wirksamkeit einer Vereinbarung siehe Rdn ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Zurücknahme der Gestattung einer baulichen Veränderung oder ihrer Ablehnung

Rz. 160 Die Wohnungseigentümer können die Gestattung einer noch nicht durchgeführten baulichen Veränderung durch einen späteren Eigentümerbeschluss oder ihre Ablehnung zurücknehmen.[531] Der neue Beschluss muss aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und darf nicht ohne überwiegende sachliche Gründe in wohlerworbene Rechte von Wohnungseigentümern eingreifen, die auf den ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Nachträgliche Kontrolle im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

Rz. 38 Darüber, dass gegen die Einberufung einer Eigentümerversammlung jedenfalls im Nachhinein Rechtsschutz zu gewähren ist, besteht in Rechtsprechung und Literatur kein Streit. Die auf einer solchen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind in der Regel zumindest anfechtbar,[63] sofern der Mangel nicht ohne Einfluss auf die Beschlussfassung war.[64] In einigen Konste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Wegfall der gesetzlichen Regelung

Rz. 20 Die schwer verständliche Vorschrift des § 25 Abs. 3 WEG a.F., die die Beschlussfähigkeit entgegen dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. nach Miteigentumsanteilen bemaß, wird ersatzlos gestrichen. Damit ist künftig jede Eigentümerversammlung beschlussfähig.[45] In der Konsequenz konnte die Regelung in § 25 Abs. 4 WEG a.F. über die Folgen der Beschlussunfähigkei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Haftung gegenüber Dritten

Rz. 6 Die Haftung Dritten gegenüber gestaltet sich nun unproblematisch, da der Verwalter nunmehr zweifellos Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die nach § 31 BGB für ihn eintreten muss.[9] Zudem haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin gegenüber für den Verwalter auch gemäß § 278 BGB, wenn dieser in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten tätig wir...mehr