Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Ausnahmeregelung für Hofstellen und Zubehörflächen

a) Grundsätzliches Rz. 35 [Autor/Stand] Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG galt die Zuordnungsregelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht für die Hofstelle und andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar. b) Hofstelle Rz. 36 [Autor/Stand] Begünstigt war zunächst die Hofstelle. Hierunter war nach der Rechtspre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundzüge der Vorschrift

I. Zweck und Entstehung Rz. 1 [Autor/Stand] § 50 BewG ist durch das BewÄndG 1965 in das Regelwerk eingefügt worden. Die Vorschrift enthält die notwendigen Ergänzungen zu § 38 Abs. 2 BewG. Während dort nur die allgemeinen Vorgaben für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aufgeführt werden, konkretisiert § 50 Abs. 1 BewG die entsprechenden Vorgaben durch d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

1. Begriff Rz. 25 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz nennt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Steuergegenstand, während das Bewertungsgesetz das land- und forstwirtschaftliche Vermögen positiv abgrenzt.[2] Land- und Forstwirtschaft definiert die Rechtsprechung als planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Heberecht der Gemeinde (Abs. 1)

I. Ausübung des Heberechts Rz. 19 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG legt fest, dass der Gemeinde als kleinste Gebietskörperschaft die aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Entscheidung zur Erhebung der Grundsteuer obliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist Ausfluss der Ertragshoheit, die das Aufkommen der Grundsteuer allein den Kommunen zuweist.[2] Weder aus finanzverfassung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Ausweis der Flächen in einem Bebauungsplan Rz. 29 [Autor/Stand] Die Flächen mussten in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sein. Bebauungsplan i.S.v. § 69 Abs. 3 BewG war der rechtsverbindliche Bebauungsplan i.S.v. §§ 8 ff., 14, 30 BauGB. 2. Sofortige Möglichkeit der Bebauung Rz. 30 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung tatsäc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Zurechnung zum Grundvermögen bei Ansatz des Teilwerts (Abs. 4)

I. Entstehung und Anwendungsbereich des Abs. 4 Rz. 46 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines als Existenzgrundlage dienenden Betriebs der Land- und Forstwirtschaft genossen nicht den Schutz des § 69 Abs. 2 BewG, soweit für diese Flächen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 EStG der höhere Teilwert festgesetzt wurde. § 69 Abs. 4 BewG enthielt mithin eine Einschr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen

I. Überblick Rz. 120 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Grundvermögens der öffentlichen Verkehrsunternehmen (ÖVU) für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell sind zunächst die allgemeinen Grundsätze bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit maßgebend (vgl. obige Kommentierung). Dabei sind jedoch die besonderen Verhältnisse der Betriebsgrundstücke zu beachten. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Betriebsbegriff Rz. 55 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 232 Abs. 2 Satz 1 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Voraussetzungen

1. Vorbemerkungen Rz. 57 [Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung des RFH zu § 2 BewG [2], der der BFH gefolgt ist[3], versteht man unter einer wirtschaftlichen Einheit entweder ein Einzelwirtschaftsgut, das für sich allein im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder die Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelmäßig einem gemeinsamen wirtschaftl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Besonderheiten

1. Schienenwege Rz. 130 [Autor/Stand] Die Zusammenfassung von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit setzt grds. deren räumlichen Zusammenhang voraus (vgl. dazu auch Rz. 33). Rz. 131 [Autor/Stand] Seitens der Finanzverwaltung bestehen aus Vereinfachungsgründen jedoch keine Bedenken, die steuerbefreiten Schienenwege eines ÖVU gemarkungs- oder gemeindeweise zu einer wirt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Grundsätzliches

Rz. 35 [Autor/Stand] Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG galt die Zuordnungsregelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG nicht für die Hofstelle und andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Typische Beispiele der wirtschaftlichen Einheiten

I. Wirtschaftliche Einheit bei der Land- und Forstwirtschaft Rz. 93 [Autor/Stand] Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören grds. alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten nunmehr parallel: Für Grundsteuerzwecke: §§ 232–241 BewG n.F. (Bewertung mit stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Grundsteuerreform

I. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Rz. 45 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wurde die uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG explizit verankert. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG wird den Ländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Allgemeines Rz. 97 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 34 Abs. 6 BewG ist vom Finanzausschuss des Bundestages auf Vorschlag des Ernährungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Sie soll einer neueren Entwicklung in der Landwirtschaft Rechnung tragen und die Bildung der wirtschaftlichen Einheit erleichtern, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit

1. Allgemeine Grundsätze Rz. 3 [Autor/Stand] Ein Grundstück ist nur dann ein unbebautes Grundstück, wenn sich auf ihm keine benutzbaren, d.h. keine bezugsfertigen Gebäude befinden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG waren "Gebäude als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden konnte, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 244 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Definition der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens. Die Definition entspricht in weiten Teilen der Definition im früheren § 70 BewG zur Einheitsbewertung. Die Regelungen der Einheitsbewertung sind aufgrund der eingetretenen Verfassungswidrigkeit mit A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Der Begriff des unbebauten Grundstücks (Abs. 1)

I. Keine benutzbaren Gebäude vorhanden Rz. 2 [Autor/Stand] Die in § 72 Abs. 1 BewG gegebene Begriffsbestimmung des "unbebauten Grundstücks" knüpfte daran an, dass benutzbare Gebäude nicht vorhanden waren. Waren auf dem Grundstück bereits Baulichkeiten vorhanden, so war zu prüfen, ob diese Bauwerke die Begriffsmerkmale eines Gebäudes aufwiesen (vgl. hierzu § 68 BewG). II. Zeitp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. § 152 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform

I. Aufhebung und Anwendbarkeit von Vorschriften Rz. 24 [Autor/Stand] Durch den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[2] mit Wirkung ab 1998 mussten vor allem die Bewertungsvorschriften zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens an den noch verbleibenden Anwendungsbereich für die Erbschafts- und Schenkungsbesteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Fest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Arten der unbebauten Grundstücke (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 8 [Autor/Stand] Die Art eines unbebauten Grundstücks hat eine besondere Bedeutung für die Höhe des Wertes des Grundstücks. Ein baureifes Grundstück ist wertvoller als ein noch nicht erschlossenes unbebautes Gelände. Vor jeder Wertermittlung ist deshalb die Art (Eigenschaft) des unbebauten Grundstücks festzustellen, insbesondere, ob es sich um Rohbauland, ba...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Golfplätze

Rz. 43 [Autor/Stand] Flächen, die insgesamt zu einer Golfanlage gehören, dienen ihrer Zweckbestimmung nach dem "Betrieb" eines Golfplatzes. Sie sind, insb. auch die Pachtflächen, dem Grundvermögen zuzuordnen, da sie ihrer dauernden Zweckbestimmung nach nicht auf die Landwirtschaft gerichtet sind.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

1. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 12 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis dahin muss die Bewertung für sämtliche 36 Mio. wirtschaftli chen Einheiten v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (Abs. 1)

I. Allgemeine Grundsätze 1. Wirtschaftliche Einheit Rz. 28 [Autor/Stand] Das Grundvermögen wird für Zwecke der Grundsteuer nach wirtschaftlichen Einheiten bewertet. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG festgelegten Grundsatz, nach dem jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Rz. 2 [Autor/Stand] § 36 GrStG hatte bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 folgende Fassung: Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte (1) [1]Der Veranlagung der Steuermessbeträge fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bebaute Grundstücke

1. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Rz. 55 [Autor/Stand] Mit der Grundsteuerreform ist die Neuerung eingeführt worden, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen den Wohnzwecken des Betriebsinhabers oder der Altenteiler dienen, also den sog. Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der unbebauten Grundstücke

I. Bewertungsgrundsatz: gemeiner Wert Rz. 20 [Autor/Stand] Das BewG 1965 enthält im Gegensatz zum BewG 1934 keine ausdrückliche Anordnung über die Bewertung der unbebauten Grundstücke. Eine solche Vorschrift ist auch nicht erforderlich, weil sich der Bewertungsmaßstab bereits aus § 9 BewG i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG ergibt; denn § 9 BewG über die Anwendung des gemeinen Werts als ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wertermittlung für das einzelne zu bewertende Grundstück

1. Verschiedene Methoden Rz. 29 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des gemeinen Werts für das einzelne zu bewertende Grundstück können verschiedene Methoden angewendet werden. I.d.R. erfolgt eine Wertermittlung durch unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen oder auf der Grundlage von durchschnittlichen Werten, den sog. Richtwerten. 2. Ermittlung des gemeinen Werts durch unmittelbaren...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 11 [Autor/Stand] Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 BewG ergab sich, dass für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen teils objektive und teils subjektive Merkmale maßgebend sein konnten.[2] 1. Objektive Abgrenzungsmerkmale Rz. 12 [Autor/Stand] Objektive Abgrenzungsmerkmale waren die Lage der betreffenden Fläche im Verhältnis zu den beb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Hauptveranlagung 2025

I. Begriffe Rz. 25 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Grundstücke im Zustand der Bebauung

Rz. 95 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. An bauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht (vgl. Kommentierung zu § 248 Rz. 43).mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / 2. Entwicklungen

Rn 11 Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen wurde die InsO sehr schnell als "Dauerbaustelle" tituliert. Es bestehen, nicht zuletzt auch der weltwirtschaftlichen Situation geschuldet, oftmals Bestrebungen, die InsO zu reformieren oder einzelne Aspekte und Normen zu ändern. Im Folgenden wird ein Überblick über wesentliche Reformen der InsO gegeben. a) Gesetz zur weiteren Erl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeine Grundsätze der Bewertung

I. Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstands der Bewertung Rz. 6 [Autor/Stand] Jede Bewertung hat von drei Fragestellungen auszugehen: Von diesen drei Fragen (Was?, Wann?, Wie?) befasst sich § 2 BewG mit der ersten, nämlich der Frage nach dem "Was" der Bewertung. Damit beginnt jede Bewertung. Es ist zu klären, auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Andel, Finanzwissenschaft, 1983; Andreae, Zur Systematik der Steuertariflehre, FinanzArchiv 1929, 45; Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung (Teil I), DStR 2016, 1766; Bayer, Steuerlehre, 1998; Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), Kommunaler Finanzreport 2019, 2019; Brümmerhoff/Büttner, Finanzwissenschaft, 12. Aufl. 2018; Claus/Nehls/Sche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Grundsteuerwerts (§ ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ermittlung des gemeinen Werts durch unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen

Rz. 30 [Autor/Stand] Tatsächliche Kaufpreise sind die beste Grundlage zur Ermittlung des gemeinen Werts. Die unmittelbare Übertragung von Kaufpreisen unbebauter Grundstücke zur Wertermittlung anderer unbebauter Grundstücke setzt voraus, dass einmal eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, deren Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zuwendungen von Erblassern/Schenkern, die keine Inländer sind (Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 26 [Autor/Stand] Sind Erblasser oder Schenker keine Inländer, richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, also Erben oder Beschenkten (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Sind diese auch keine Inländer handelt es sich um einen Fall der beschränkten Steuerpflicht. Für den Fall bestimmt § 35 Abs. 4 ErbStG die Zuständigkeit des Besteuerungsfinanzamts nach de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. § 152 BewG i.d.F. des SEStEG

Rz. 56 [Autor/Stand] § 152 BewG ist durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[2] um den Abs. 3 ergänzt worden. Absatz 3 hat folgenden Wortlaut: "(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmal...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. § 205 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009

Rz. 63 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2008[2] durch das ErbStRG [3] geändert und § 205 BewG eingeführt, der die bisherige Anwendungsvorschrift des § 158 Bedarfsbewertung ablöste. Rz. 64 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des ErbStRG hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstands der Bewertung

Rz. 6 [Autor/Stand] Jede Bewertung hat von drei Fragestellungen auszugehen: Von diesen drei Fragen (Was?, Wann?, Wie?) befasst sich § 2 BewG mit der ersten, nämlich der Frage nach dem "Was" der Bewertung. Damit beginnt jede Bewertung. Es ist zu klären, auf welchen Gegenstand sich die Bewertung bezieht. Die (richti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundgedanke der Vorschrift

Rz. 17 [Autor/Stand] § 69 Abs. 2 BewG stellte gegenüber Absatz 1 eine Spezialvorschrift – und zwar eine Schutzvorschrift – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dar, die die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bilden (so genannte Existenzgrundlagenbetriebe).[2] Durch Absatz 2 wurde der in Absatz 1 aufgestellte Grundsatz über die Erfassung von land- und forstwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In den Vorbemerkungen zu den §§ 33–67 BewG wurde schon auf den Wegfall der Vermögensunterarten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, die Herausstellung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit den verschiedenen Nutzungen als der einzigen wirtschaftlichen Einheit sowie die getrennte Wertermittlung für den Wirtschafts- und Wohnteil hingewiese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Buchnachweis (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 22 [Autor/Stand] Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ist nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Aus den Verzeichnissen muss sich ergeben, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft die sich nach § 51 Abs. 1 BewG für sie ergebende Möglichkeit zur Tierhaltung auf die Kooperation übertragen haben, die Sum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anbauten, Nebengebäude

Rz. 68 [Autor/Stand] Wohngebäude, insb. Einfamilienhäuser, sind mitunter mit einem Anbau für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke (auch kleinere Werkstätten) des Wohnungsinhabers ausgestattet. In diesen Fällen bilden Hauptgebäude und Anbau grundsätzlich eine einzige wirtschaftliche Einheit.[2] Das gilt auch dann, wenn der Anbau eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inhalt und Bindungswirkung

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbescheid muss den Grundsteuermessbetrag der Höhe nach angeben (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO), außerdem mit dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl die wesentlichen Berechnungsgrundlagen (§ 121 Abs. 1 AO). Er entfaltet nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO eine Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid,...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / b) Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Rn 18 Das Bundeskabinett beschloss am 18.07.2012 einen Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte. Damit sollte die sog. "2. Stufe der Reform des Insolvenzrechts" realisiert werden. Das Gesetz ermöglichte es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / f) Neuregelungen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Rn 33 Unter dem 12.08.2016 gab es einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Das Gesetz verfolgt das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen. Dabei sind direkte Schnittstellen zwischen Straf- und Strafprozes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Treuhandverhältnisse

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine gesetzliche Regelung des Treuhandverhältnisses fehlt. Treuhandverhältnisse sind durch sog. überschießende Außenzuständigkeit des Treuhänders gekenn zeichnet. Der Treuhänder wird zwar im eigenen Namen kraft eigenen Rechts tätig, er darf aber sein Recht nur insoweit ausüben, als es dem Zweck des Treuhandverhältnisses entspricht. Treuhandverhältnisse k...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftliche Einheit beim Betriebsvermögen

Rz. 121 [Autor/Stand] Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist, dass sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient (§ 95 BewG). Demgemäß ist der gewerbliche Betrieb vor allem nach der Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter abzugrenzen, wobei die tatsächliche Widmung durch den Betriebsinha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Örtliche Zuständigkeit bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 4)

Rz. 35 [Autor/Stand] § 35 Abs. 4 ErbStG wurde mit dem JStG 2020[2] für Erwerbe ab dem 19.12.2020 neu eingefügt. Die Vorschrift stellt klar, welches Finanzamt in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen oder Familienvereinen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG örtlich zuständig ist. Maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 20 AO). Befindet sich dieser nicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsatz

Rz. 16 [Autor/Stand] Der nach § 3 Satz 1 BewG für das Wirtschaftsgut im Ganzen ermittelte Wert ist gemäß § 3 Satz 2 BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen (Halbs. 1), soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbst steuerpflichtig ist (Halbs. 2).mehr