Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vertretung durch einen hierzu ermächtigten Miteigentümer

Rz. 8 Neben der Vertretung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats sieht § 9b Abs. 2 WEG die Möglichkeit vor, einen Miteigentümer zur Vertretung gegenüber dem Verwalter zu ermächtigen. Dies setzt nicht das Fehlen eines Verwaltungsbeirats(vorsitzenden) oder seine pflichtwidrige Weigerung voraus, die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu vertreten. Beide Möglichkeiten ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Haftung des Erwerbers für Rückstände

Rz. 228 Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht kraft Gesetzes für Wohngeldrückstände des Voreigentümers.[596] Dies gilt für den rechtsgeschäftlichen Erwerb und erst recht für den originären Eigentumserwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung.[597] Insoweit gilt die Fälligkeitstheorie, so dass der jeweilige Eigentümer für die Beiträge haftet, die während seine...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Umfang der Eintragung

Rz. 84 Die Beschluss-Sammlung soll aus Gründen der Übersichtlichkeit neben Gericht, Datum und Parteien nur die "Urteilsformeln", also den Tenor der Entscheidung eines jeden Verfahrens enthalten. Dies bereitet in der Regel keine Probleme, sofern dem Klageantrag stattgegeben wurden. Dann ist der Streitgegenstand bereits aus dem Tenor erkennbar. Hingegen reicht die bloße Wieder...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Alleingebrauch und Umfang der Kostentragung

Rz. 15 Der Sondernutzungsberechtigte hat in der Regel die Kosten des ihm zum ausschließlichen Gebrauch überlassenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Entsprechende Beschlussfassungen einer abweichenden Kostentragung können u.U. nichtig sein.[62] Die Last der Erhaltungsmaßnahmen und die Kostentragung können bereits in der Teilungserklärung geregelt werden. Denn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Benutzungsgrenzen und Abwehr von Gebrauchsbeeinträchtigungen

Rz. 18 Die rechtlichen Benutzungsgrenzen und die Beschränkung des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums folgen aus § 14 (§ 14 Rdn 14 ff.).[71] Der Mitgebrauch darf nur in dem Umfang geregelt und ggf. beschränkt werden, dass kein anderer Miteigentümer vom Gebrauch ausgeschlossen bzw. der Mitgebrauch beeinträchtigt wird (zum Sondernutzungsrecht Rdn 14 ff.). Grenze des ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Systematische Einordnung

Rz. 60 Zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung benötigt der Wohnungseigentümer häufig genauere Kenntnis der Vorgänge in der Verwaltung. Die Informationsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers waren bislang nur punktuell geregelt. So bestand schon nach altem Recht ein Anspruch auf Einsicht in die Niederschriften gemäß § 24 Abs. 6 S. 3 WEG a.F. und in ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Verteilung der Nutzungen unter die kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümer und andere Fragen

Rz. 30 Die Nutzungen stehen nicht immer einem Wohnungseigentümer allein zu. In allen Varianten können sie einer Mehrheit von Wohnungseigentümern zustehen. Bedacht und gesetzlich geregelt hat der Gesetzgeber diese Situation in Absatz 2 S. 2 und Absatz 3 S. 2. Bedacht hat er sie auch in Bereich des Absatzes 1. Geregelt hat er sie dort aber nicht. Sie soll dessen ungeachtet abe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtabrechnung

Rz. 76 Die Gesamtabrechnung dient auch weiter in Teilen der turnusmäßigen Rechnungslegung des Verwalters und damit auch dessen Kontrolle.[187] Die im alten Recht in § 28 Abs. 3 und 4 enthaltenen speziellen Regeln zur Rechnungslegung hat der Reformgesetzgeber gestrichen. Damit ist aber kein Wegfall der Rechnungslegungspflicht verbunden, diese folgt jedoch weiter aus der allge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / J. Haftung der Gemeinschaft für den Verwaltungsbeirat

Rz. 58 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet für Pflichtverletzungen des Verwaltungsbeirates nach § 31 BGB analog.[156] Sie hat für Pflichtverletzungen nur nach § 278 BGB bzw. nach den §§ 823, 831 BGB einzustehen. Ein Mitverschulden des Verwaltungsbeirats muss sie sich im Außenverhältnis gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt anders als im Kap...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Vollstreckung

Rz. 347 Ein Titel, der den Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.[824] Ebenso wie bei der Jahresabrechnung hat der Verwalter Einsicht in die Belege zu gewähren und ergänzende Auskünfte zu erteilen. Rz. 348 Der Einwand der Erfüllung ist zwar im Regelfall durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Weil der Zwangsmittel...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Bedeutung der Eigentümerversammlung

Rz. 4 Die Eigentümerversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Sie hat über alle Angelegenheiten zu befinden, die der Mehrheitsentscheidung zugänglich sind. Dies sind nach dem Gesetz insbesondere die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und der Gebrauch von Gemeinschafts- und Sondereigentum (§ 19 Abs. 1 WEG). Weitere, im Gesetz nicht aufgeführte Angelegenheiten kön...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung des Wohnungserbbaurechtes

Rz. 2 Der oder die Inhaber des Erbbaurechtes können das Wohnungserbbaurecht in genauer Entsprechung zum Grundstückseigentümer begründen. Steht das Erbbaurecht mehreren Beteiligten nach Bruchteilen zu, so können sie einander Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten gem. § 30 Abs. 1 WEG durch Vertrag einräumen, der der Form des § 4 Abs. 2 WEG bedarf.[1] Dies entspricht der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Künftige Regelungen

Rz. 4 Die vom Gesetzgeber betonte Privatautonomie der Wohnungseigentümer lässt für künftige Gemeinschaftsordnungen nur den Schluss zu, dass die Neuregelungen abbedungen werden können, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dies gilt erst recht für Vorschriften etwa zur Beschluss-Sammlung, denen teilweise auch ohne ausdrückliche Anordnung Unabdingbarkeit z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Geringe Regelungsdichte

Rz. 4 Die Regelungen zum Entziehungsverfahren sind ganz im Gegensatz zu seiner Bedeutung für den betroffenen Wohnungseigentümer schon in der früheren Gesetzesfassung äußerst knapp ausgefallen und wurden durch das WEMoG nochmals komprimiert. So haben die internen Vorgänge bis zum Gerichtsverfahren nur in der Formulierung des § 17 Abs. 1 WEG ihren Niederschlag gefunden, dass d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verteidigung nur des Sondereigentums

Rz. 45 Absatz 2 Nr. 1 entspricht inhaltlich dem früheren § 14 Nr. 1.[126] Die Vorschrift verpflichtet jeden Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Maß zu beeinträchtigen. Jeder Wohnungseigentümer darf von seinem Sondereigentum nur in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen und Beschlüsse un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Eintragung als Richtigstellung

Rz. 11 Das Erfordernis einer ausdrücklichen Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 WEG gilt nach § 48 Abs. 3 S. 1 WEG auch für Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des WEMoG gefasst wurden. Damit dürfte aber nur gemeint sein, dass solche Beschlüsse eingetragen werden sollen. Denn nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei der ausdrücklichen Eintragung von Veräußerungsbeschränku...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gesetzliche Einzelbeispiele (§ 19 Abs. 2 WEG)

Rz. 35 § 19 Abs. 2 WEG listet die früher in § 21 Abs. 5 WEG a.F. enumerierten Beispiele ordnungsmäßiger Verwaltung auf. § 19 Abs. 2 Nr. 1 (Hausordnung) und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Instandhaltung und Instandsetzung) entsprechen mit der Ausnahme, dass § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Definition der Erhaltung für Instandhaltung und Instandsetzung aus § 13 Abs. 2 WEG übernimmt, wörtlich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Rechtsfolgen der Anwendbarkeit des Abs. 3

Rz. 16 Gem. Abs. 3 wird der Erwerber bereits vor seinem Eigentumserwerb im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft und im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern so behandelt, als sei er bereits Eigentümer. Die aus der Gemeinschaft entspringenden Rechte und Pflichten bestehen also bereits vor dem Eigentumswechsel. Er ist also bereits zur Hausgeldzahlung verpflich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Auf der Eigentümerversammlung zu verhandelnde Angelegenheiten

Rz. 11 Inhalt der Einberufung muss erkennen lassen, was Gegenstand der Eigentümerversammlung sein wird. Der Einberufende muss somit alle wesentlichen Angelegenheiten nennen, die dort verhandelt werden sollen. Dies betrifft nicht nur Beschlussfassungen. Sollen Sanierungsarbeiten erläutert werden, ist dies ebenso anzukündigen wie die Bekanntgabe sonstiger Dokumente. Unerlässli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Abdingbarkeit

Rz. 184 Die Bestimmungen des § 20 sind durch Vereinbarung abänderbar.[610] Ein das Gesetz ändernder Mehrheitsbeschluss ist jedoch nichtig,[611] wenn die Gemeinschaftsordnung nicht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung eröffnet.[612] In der Gemeinschaftsordnung könnten deshalb auch Gestaltungsvorgaben vorgesehen werden, die bauliche Veränderungen auch dann...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Personenmehrheiten

Rz. 42 Verletzt nur ein Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung seine Pflichten gegenüber Miteigentümern oder Wohnungseigentümergemeinschaft, kann das Eigentum nach Rechtsprechung des BGH auch demjenigen Miteigentümer entzogen werden, der sich nichts zuschulden kommen lässt.[81] Die Frage war umstritten. Teilweise wurde vertreten, dass die Entziehung anders nicht durchge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IX. Ansprüche bei Störungen

Rz. 57 Der Sondernutzungsberechtigte kann wie ein Sondereigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte abwehren, Besitzschutzansprüche und Abwehransprüche wegen verbotener Eigenmacht[166] geltend machen und das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ausüben.[167] Er kann gemäß § 985 BGB gegenüber jedermann Einräumung des Alleinbesitzes verla...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 51 Für die isolierte Begründung von (Natural-) Leistungspflichten besteht keine Beschlusskompetenz.[180] Leistungspflichten eines Wohnungseigentümers, die sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung ergeben, können außerhalb der nach Maßgabe des Umlageschlüssels zu tragenden Verwaltungskosten und der Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs nicht durch Mehrheits...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendbarkeit von § 30a ZVG

Rz. 55 Zum "bewährten Schutzsystem" des Zwangsversteigerungsrechtes gehört auch die einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG.[108] Deren Voraussetzungen dürften aber nur selten vorliegen, da dies "nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit" entsprechen muss. Dies kann allenfalls beim Verzug mit Beitrags...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Abrechnungssaldo

Rz. 147 Der Abrechnungssaldo ist die Differenz zwischen der Abrechnungssumme und den tatsächlich für die Abrechnungsperiode gezahlten Wohngeldvorschüssen. Das Ergebnis der Differenzbildung kann positiv (Guthaben) oder negativ (Fehlbetrag) sein. Wurden alle aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldeten Wohngeldvorschüsse gezahlt, dann sind Abrechnungssaldo und Abrechnungsspitze ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Begriff der Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 2 Fall1)

Rz. 55 Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 sind, wie unter anderem aus § 1 Abs. 2 BetrKV folgt, solche, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung anfallen.[195] Auf die Aufwendung der Kosten für die Ausführung der ordnungsmäßigen Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 einen Individualanspruch. Allgemein lassen sich Verw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Grundlagen

Rz. 74 Ein besonders häufig auftretender Streitpunkt im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, aber auch mit der Nutzung des Sondereigentums ist die Frage des Trittschallschutzes. Eine Belästigung durch erhöhten Trittschall entsteht, wenn die gebotene Entkopplung des Oberbodens von den tragenden Wänden und Decken durchbrochen wird. Die Ent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Weiterer Inhalt der Beschlussfassung

Rz. 30 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG benennt nur die Personen und die wahrzunehmenden Rechte als Gegenstand der Beschlussfassung. Der Beschluss über die Online-Versammlung kann aber darüber hinausgehen und beispielsweise auch die näheren Modalitäten der Teilnahme (z.B. Ort und technische Ausgestaltung) regeln. Umgekehrt kann er auch bei den in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG genannten Beschluss...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anwendbarkeit von § 14 WEG (§ 33 Abs. 2 WEG)

Rz. 3 Über § 33 Abs. 2 WEG wird, sofern keine abweichende Regelung getroffen und in das Grundbuch eingetragen wird, § 14 WEG gesetzlicher Inhalt des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes. Allerdings ist diese Vorschrift beim Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht in demselben Umfang abdingbar wie beim Wohnungs- und Teileigentum. Zum gesetzlichen Inhalt und zur Abdingbarkeit kann da...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ee) Schallschutz in anderen Fällen

Rz. 84 Die Rechtsprechung zum Trittschallschutz hat auch Bedeutung für den Schallschutz von sonstigen Installationen (z.B. Sanitärgegenstände, Wasserleitungen). Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für den Schutz vor Installationsgeräuschen, die infolge nachträglicher Sanierungsarbeiten an zumeist im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen entstehen, und zwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Regulärer Umlageschlüssel

Rz. 98 Die Kosten der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Instandhaltung und Instandsetzung) werden nach § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 nach Miteigentumsanteilen (§ 47 GBO) auf die Miteigentümer verteilt (zum Umlageschlüssel im Allgemeinen auch Rdn 22 ff.).[313] Die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass ein anderer Umlageschlüssel für d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Ordnungsfunktion innerhalb der Berechtigten

Rz. 6 Gleichzeitig kommt § 33 Abs. 3 WEG eine Ordnungsfunktion innerhalb der Berechtigten zu. Die Vorschrift stellt klar, dass diesen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, eine Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen zusteht. Mangels abweichender Regelungen ist darunter, ein gleichberechtigter Gebrauch zu v...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Versendung des Protokolls

Rz. 64 Das Gesetz sieht keine Verpflichtung zur Versendung der Niederschrift vor,[101] was trotz der gegenüber seiner Entstehungszeit drastisch verbesserten Vervielfältigungsmöglichkeiten erstaunlicherweise weder in der Novelle 2007 noch im WEMoG geändert wurde. Grundsätzlich muss also auch ein professioneller Verwalter die Niederschrift nicht abschriftlich an alle Eigentüme...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 9 § 9a Abs. 1 ist nicht völlig neu. Er greift den zum 1.7.2007 in das Gesetz eingefügten § 10 Abs. 6 S. 1 a.F. auf. Dieser wiederum geht auf den Beschluss des BGH vom 2.6.2005[16] zurück, indem der BGH die Teilrechtsfähigkeit der GdWE entwickelt hat. Der BGH und auch § 10 Abs. 6 S. 1 a.F. erklärte die GdWE aber nur – ähnlich wie die GbR alten Rechts – für teilrechtsfähig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verzugsschaden

Rz. 275 Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Beitragsleistungen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Inhalt und Umfang des Anspruchs richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die den Verzug begründende Erstmahnung besteht nicht.[669] Ein typischer Schaden sind auch Mahnkosten, die der Verwalter der GdWE in Rechnung geste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Nutzungs- und Substanzeinbußen

Rz. 102 In diesem Bereich sind folgende Positionen in Rechtsprechung und Schrifttum als ausgleichsfähige Nachteile anerkannt: Rz. 103 Finanzieller Ausgleich für fehlenden Eigengebrauch von Teilen der Eigentumswohnung (z.B. Terrasse) für nicht unerhebliche Zeit;[306] anders aber bei Terrassen oder Gartenflächen vor Räumen, die gewerblich oder freiberuflich genutzt werden.[307]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Herabsetzung des Formerfordernisses

Rz. 18 Zu diesem Zweck setzt § 25 Abs. 3 WEG die Anforderungen an die Vollmachtsurkunde herab. Demnach bedürfen Vollmachten gemäß § 25 Abs. 3 WEG nur noch der Textform. Folglich genügt mithin die Übersendung einer E-Mail. Dies kann sogar zur Einholung eines Vollmachtnachweises noch in der Versammlung führen, wenn der abwesende Wohnungseigentümer dem Verwalter etwa auf entspr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Sonstige persönliche Dienst- und Bauleistungen

Rz. 176 Umgekehrt kann sich ein einzelner Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig seiner Geldzahlungsverpflichtung entziehen, indem er seine persönlichen Dienste anbietet.[583] Hat die Gemeinschaft beschlossen, ein Reinigungsunternehmen mit der Treppenhausreinigung zu beauftragen, kann der Wohnungseigentümer seinen Zahlungsbeitrag nicht mit dem Hinweis verweigern, er wolle das...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vorbeugende Abwehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

Rz. 39 Daneben dürfte die Möglichkeit vorbeugender Abwehr unbefugter Einberufungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen. Nach zutreffender Auffassung kann dem Einberufenden schon vorab im Wege der einstweiligen Verfügung die Durchführung der Eigentümerversammlung untersagt werden.[68] Hierfür spricht nicht nur die Parallele zum Gesellschaftsrecht, wo diese Recht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Versicherungsschutz

Rz. 111 Werden die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer von einem Eigentümer gemäß Absatz 3 auf Ausgleich eines Schadens in Anspruch genommen, stellt dies nach Auffassung des BGH einen Haftpflichtfall dar, der von der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer grundsätzlich erfasst ist, wenn nach den Versicherungsbedingungen zum Umfang des Versicherungsschutzes a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Abweichende Regelungen

Rz. 21 Die neue Fassung von § 25 WEG ohne Regelung zur Beschlussfähigkeit ist kein zwingendes Recht. Der Verfasser einer Gemeinschaftsordnung kann ein Mindestquorum vorsehen. Ebenso kann ein solches vereinbart werden. Diese Regelungen gehen der dispositiven Vorschrift des § 25 WEG vor. Rz. 22 Altvereinbarungen: Die Wirksamkeit vor dem 1.12.2020 in Kraft getretener Regelungen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verkündung als konstitutives Element

Rz. 83 Nach Rechtsprechung des BGH kommt ein Beschluss nicht schon mit der Stimmabgabe als Akt kollektiver Willensbildung zustande. Es bedarf eines zusätzlichen Aktes der Verkündung durch den Versammlungsleiter. Dieser ist konstitutiv; ohne Verkündung ist der Beschluss also noch nicht zustande gekommen.[194] Allerdings wird man die Verkündung von Beschlüssen nicht ausnahmslo...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Isolierte Berichtigung der Beschluss-Sammlung

Rz. 112 Ist nur die Beschluss-Sammlung fehlerhaft, darf der für sie Verantwortliche diese gleichwohl nicht einfach unvermerkt, ohne Kenntnis der Eigentümer ändern. Immerhin würde er damit die Dokumentation der Beschlusslage verändern. Auch wenn dies keine konstitutive Wirkung hat, verlangt ein solcher Eingriff die vorherige Anhörung der Wohnungseigentümer, wobei der angeblic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Ehrverletzungsdelikte

Rz. 457 Ferner kommt die Begehung von sog. Ehrverletzungsdelikten (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) nach den §§ 185 ff. StGB in Betracht, sofern ehrverletzende Äußerungen getätigt oder unwahre Tatsachen behauptet und die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt werden. Rz. 458 Die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB), die auf die Or...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schulbeitritt und Schuldübernahme des Erwerbers

Rz. 234 Durch einen Schuldbeitritt können Veräußerer und Erwerber eine Mithaftung des Erwerbers begründen. Außerdem kann der Veräußerer seinen Freistellungsanspruch gegen den Erwerber an die übrigen Wohnungseigentümer abtreten, so dass diese den Erwerber unmittelbar in Anspruch nehmen können.[605] Beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung beginnt die Beitragspflicht des Er...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Wirtschaftsperiode

Rz. 74 Durch Vereinbarung kann das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden. Auch eine langjährige faktische Handhabung führt nicht zu einer Vereinbarung über ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.[184] Liegt der Abrechnung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten zugrunde, so entspricht dies nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.[185] Legt der Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einzelfälle

Rz. 22 Sondereigentum kann bestehen an:[55] Nichttragender Innenwand innerhalb eines Sondereigentums; Innenputz an Decken und Wänden (auch an tragenden Zwischenwänden und Außenmauern);[56] Innenanstrich (auch von Loggien, Veranden, Balkonen Fenstern und Außentüren, es sei denn das Material lässt gesonderte Instandsetzung nicht zu);[57] Treppen innerhalb eines Sondereigentums...mehr