Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschränkung auf Verschlechterungen jenseits der ordnungsgemäßen Nutzung

Rz. 5 Nach dem Sinn der Regelung fallen ähnlich wie im Mietrecht nur Verschlechterungen unter die Ersatzpflicht und die kurze Verjährung, die über einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes hinausgehen. Denn der ordnungsgemäße Gebrauch, insbesondere den Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümer und Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigtem ents...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mögliche Einträge in die Beschluss-Sammlung

Rz. 73 Nach § 24 Abs. 7 S. 7 WEG sind "Eintragungen, Vermerke und Löschungen"[128] möglicher Inhalt der Beschluss-Sammlung. Nur die Eintragungen können für sich in der Beschluss-Sammlung stehen; Vermerke[129] und Löschungen beziehen sich stets auf eine Eintragung. Die Eintragungen geben zum einen die in Beschlüsse gefasste Willensbildung der Wohnungseigentümer wieder. Danebe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Muster eines Wirtschaftsplans

Rz. 33 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.1: Wirtschaftsplan Ein Wirtschaftsplan mit Einzelwirtschaftsplan könnte z.B. wie folgt aussehen:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vertretungsmacht

Rz. 50 Aus § 18 Abs. 3 WEG folgt nach wie vor keine Vertretungsmacht für den Verband,[281] weil die Vertretungsmacht für den Verband abschließend in § 9b WEG geregelt ist.[282] Ebenso ist eine auf Abs. 3 gestützte Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für den Verband zu verneinen. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat der BGH – wegen der bestehenden Vertretu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Zwangsversteigerung

Rz. 66 Im Fall der Zwangsversteigerung ist der Zuschlag nach §§ 79 ff. ZVG nur zu erteilen, wenn die Veräußerungszustimmung vorliegt. Ergeht der Zuschlag ohne die erforderliche Zustimmung, heilt der rechtskräftige staatliche Hoheitsakt das Fehlen der Zustimmung und der Ersteher wird ohne die erforderliche Zustimmung Eigentümer.[214]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Gläubiger der Duldungsansprüche

Rz. 4 Die Duldungsansprüche nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen nach dem Einleitungssatz der Vorschrift der GdWE und "anderen" Wohnungseigentümern zu. Anknüpfungspunkte dafür, wem der Duldungsanspruch konkret zusteht, sind die Einwirkung auf das Sondereigentum und auf das gemeinschaftliche Eigentum und eine Maßnahme, deren Durchführung die Einwirkung dient. Es kommt deshalb d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Arten von Kosten

Rz. 191 Auch ganzen Kostenarten unterliegen der Änderung durch Mehrheitsbeschluss. Bei einzelnen Arten von Kosten kann ebenfalls durch Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 vom gesetzlichen Umlageschlüssel nach § 16 Abs. 2 S. 1 oder einem vereinbarten Umlageschlüssel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. Der Begriff der "Kostenart" ist als Synonym...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Beschlussersetzung

Rz. 21 Einem einzelnen Wohnungseigentümer verbleibt in den Fällen, in denen sich die Eigentümerversammlung nicht auf Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum verständigen kann, zum einen die Beschlussersetzung. Denn er kann aus § 18 Abs. 2 WEG eine Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftseigentums verlangen, die ordnungsmäßiger Verwaltung ent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Grundbeschlüsse

Rz. 95 Probleme bereiten in der Praxis gestufte Beschlussfassungen. Es wird allgemein als zulässig angesehen, bestimmte Grundentscheidungen etwa zur Frage, in welcher Reihenfolge Sanierungen durchgeführt werden sollen, vorab zu entscheiden und die Einzelheiten einer späteren Entscheidung vorzubehalten.[245] Eine solche Vorgehensweise würde natürlich konterkariert, könnte der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gestattung und Durchführung der Maßnahme

Rz. 155 Ein Gestattungsbeschluss begründet für den interessierten Wohnungseigentümer das Recht, das gemeinschaftliche Eigentum zu verändern. Diese Befugnis gilt nur für die konkret vorgestellte und gestattete bauliche Veränderung. Sie deckt weder eine abweichende Ausführung, noch spätere Änderungen.[521] Sie gilt auch nur unter den mit dem Gestattungsbeschluss verbundenen Au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden. (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenut...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Eilrechtschutz, Mahnverfahren, besondere Verfahrensarten

Rz. 23 Im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfahren; selbstständiges Beweisverfahren) gelten weiterhin die §§ 486 Abs. 3, 919, 942 Abs. 1 ZPO, weshalb auch ein für die Hauptsache örtlich oder sachlich unzuständiges Amtsgericht in diesen Fällen zuständig sein kann. Rz. 24 Die ausschließliche Zuständigkeit in Mahnverfahren für Anträge der GdWE folgt aus § 43 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 26 Neu als Grund für die Entziehung in das Gesetz eingefügt ist die Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Sache nach war dies schon nach altem Recht selbstverständlich. Denn die Nichterfüllung der Zahlungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F., die zur Entziehung führen konnte, war eine Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Besondere Schwere

Rz. 29 Die Verstöße müssen allerdings wie beim Regelbeispiel des § 17 Abs. 2 WEG von besonderer Schwere sein, da nur dann der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Betroffenen gerechtfertigt ist. Die Qualifikation einer "so schweren Verletzung" entspricht der Qualifikation "gröblich" in § 17 Abs. 2 WEG. Diese Schwelle liegt weit über derjenigen, die die Vers...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Mehrheitsentscheidung über die Führung der Beschluss-Sammlung?

Rz. 97 Die Beschluss-Sammlung ist nach § 24 Abs. 8 S. 1 WEG vom Verwalter zu führen. Das gilt auch dann, wenn er nicht Versammlungsleiter ist.[185] Diese Anordnung kann im Gegensatz zu § 24 Abs. 5 WEG nicht durch einfachen Beschluss der Wohnungseigentümer abgeändert werden. Die Führung der Beschluss-Sammlung kann vielmehr nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG nur dann einer Person anver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Zubehörräume, Keller und Abstellräume und Auslegungszweifel

Rz. 31 Zubehörräume, insbesondere Keller und Abstellräume gehören gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV nicht zur Wohnfläche. Dies schließt aber nicht aus, solche Räumlichkeiten bei der Flächenberechnung zum Zwecke der Lastenverteilung wie Wohnraum zu behandeln.[126] Bestimmt die Teilungserklärung ausdrücklich eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Mehrhausanlage

Rz. 43 Besteht eine Wohnungseigentumsanlage aus mehreren Gebäuden, sind die Teile der Gebäude, die für ihren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind bzw. deren Umgestaltung die äußere Gestalt der Gebäude verändern würde, sowie Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch von mehr als nur einem Wohnungseigentümer dienen (z.B. Treppenhäuser und Aufzüge in einem Haus, in dem ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vorsitzender der Wohnungseigentümerversammlung

Rz. 101 Fehlt ein Verwalter, ist nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zur Führung der Beschluss-Sammlung verpflichtet. Das wird in den Gemeinschaften, die typischerweise auf einen Verwalter verzichten, also in kleineren Wohnanlagen, oftmals gar nicht bekannt sein. Anders als in professionell verwalteten Liegenschaften wird hier aber häufig auch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Betriebskosten und Kosten der Wärme und Warmwasserversorgung

Rz. 34 Auch Betriebskosten unterfallen den Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Sind nach einer Teilungserklärung, die aus der Zeit vor der letzten großen WEG-Novellen 2007 und zuletzt 2020 stammt, nach einem bestimmten Umlageschlüssel "Betriebskosten" zu verteilen, so gilt dies für alle Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs i.S.v. § 16 Abs. 2 einschließlich der Kosten...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ii) Salvatorische Klauseln

Rz. 562 Bei Salvatorischen Klauseln ist zu differenzieren. Sog. Erhaltungsklauseln, die bestimmen, dass die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt, sind in der Regel wirksam und verstoßen nicht gegen § 307 BGB, weil sie der gesetzlichen Wertung aus § 306 Abs. 1 BGB entsprechen.[419] Rz. 563 Sog. Ersetzungsklaus...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Boten

Rz. 16 Die Entsendung von Boten in die Eigentümerversammlung, die eine Stimmabgabe weiterleiten, ist nur zur Abgabe von Erklärungen o.Ä., nicht aber zur Stimmabgabe zulässig. Ihr steht wohl weniger entgegen, dass sich der Wohnungseigentümer damit der Möglichkeit einer Reaktion auf neue Argumente beraubt. Eine unverrückbare Vorabfestlegung ist nach allgemeinen Grundsätzen uns...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erstreckung auf das Grundstück

Rz. 8 Wie das Wohnungs- bzw. Teileigentum (s. § 3 Abs. 2 WEG) kann auch das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 2 auf einen "außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt." Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht kann somit auch ein Teil des Gartens, eine Gartenhütte oder ähnlic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Berater der GdWE

Rz. 19 Auf bestimmte Tagesordnungspunkte begrenzt soll die Anwesenheit Außenstehender, wie z.B. Sachverständiger zwecks Beratung der Wohnungseigentümer etwa in Fragen der Sanierung, mit einfacher Mehrheit zugelassen werden können.[55] Ähnliches gilt, wenn der Außenstehende ohne förmliche Willensäußerung an der Versammlung teilnimmt.[56] Auch in diesem Zusammenhang müssen Bed...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Formelle Beglaubigungsanforderungen

Rz. 645 Die Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung ergeben sich aus § 129 BGB i.V.m. § 40 BeurkG. Danach gilt, dass sofern eine öffentliche Beglaubigung durch Gesetz vorgeschrieben ist, die Erklärung entweder in schriftlicher Form abgefasst und mit den Unterschriften des Erklärenden vor dem Notar von diesem beglaubigt worden ist (§ 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) oder die E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Richtigstellung nur auf Antrag

Rz. 12 Die ausdrückliche Eintragung von Veräußerungsbeschränkungen und Regelungen zur Erwerberhaftung erfolgt nicht von Amts wegen. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG verlangt die Antragstellung eines Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es genügt also ein einziger Antrag. Der Bewilligung der (anderen) Wohnungseigentümer bedarf es nicht.[10] Ebensowenig muss die Re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verpflichtung der Dritten auf einen maßvollen Gebrauch des Sondereigentums

Rz. 66 Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, für die Einhaltung der Verpflichtung zum maßvollen Gebrauch durch die Personen zu sorgen, die zu seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb gehören (z.B. Ehegatte, Kinder, Gäste und Hausangestellte, Angestellte) oder denen er sonst die Nutzung des Sondereigentums oder der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks- oder G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Ausbleiben des Wiederaufbaus

Rz. 8 Liegt keine Verpflichtung zum Wiederaufbau vor, kann ein einzelner Wohnungseigentümer diesen nicht verlangen. Ein Wiederaufbau "kann" dann auch nicht beschlossen werden. Mit der Verwendung des Worts "können" spricht das Gesetz heute die Kompetenz an,[12] weshalb die Ansicht vertreten wird, ein trotzdem gefasster Beschluss sei nichtig.[13] Dem wird entgegengehalten, der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verwalterpflicht

Rz. 25 Ohne abweichende Sonderregelung in der Teilungserklärung hat er diese nach § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Hierbei handelt es sich freilich um das absolute Minimum. Stehen wichtige Entscheidungen an, die nicht bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten können, muss er eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Die Verletzung die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 105 Geht der Klage ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag voraus bzw. wird die Klage unter "der Bedingung" erhoben, dass zunächst Prozesskostenhilfe gewährt wird, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn der Kläger darauf vertrauen darf, dass ihm Prozesskostenhilfe in dem von ihm beantragten Umfang gewährt wird. Dies ist nur dann der F...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Die Ermittlung der Mehrheit

Rz. 7 Eine Mehrheitsentscheidung setzt voraus, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Ablehnungen übersteigt; bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag folglich abgelehnt. Dabei kommt es, sofern keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, nicht auf alle, sondern auf die anwesenden oder vertretenen Eigentümer an. Im Extremfall kann somit ein Eigentümer alleine Beschlüsse f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anpassung der Kostenverteilung und Mängel der Verbrauchserfassung

Rz. 158 Der Umlageschlüssel für die Heiz- und Warmwasserkosten kann einer Anpassung unterliegen. Diese darf sich allerdings nur im rechtlichen Rahmen § 7 und § 8 Abs. 1 HeizkostenV bewegen. Verstößt der zur Beschlussfassung gestellte oder vereinbarte Umlageschlüssel gegen die Vorschriften der HeizkostenV, dann ist dieser nichtig.[528] Dies gilt insbesondere für die zukünftig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einbruchsschutz (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 117 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 3 sind bauliche Veränderungen privilegiert, die dem Einbruchsschutz dienen. Diesem Zweck dienen bauliche Veränderungen, wenn sie geeignet sind, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen.[331] Beispiele sind das Anbringen von Fenste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 10 Sind die Voraussetzungen für das Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts gegeben, so ist es im geringsten Gebot als bestehenbleibendes Recht aufzuführen. Ein Streit über das Bestehenbleiben ist im Verteilungstermin zu klären.[9] Rz. 11 Lässt sich im Versteigerungstermin nicht klären, ob alle Bedingungen für das Bestehenbleiben erfüllt sind, ist das Dauerwohnrecht als bedin...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Ermessensspielraum

Rz. 80 Sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 WEG vorliegen, stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise der Verwalter tätig werden darf/muss. Rz. 81 Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 WEG selbst beinhaltet keinen Ermessensspielraum für den Verwalter. Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht, dass der Verwalter bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 WEG zwingend ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Grundsatzregelung nach Abs. 1 S. 2

Rz. 2 Nach dieser Bestimmung sind die für Mietforderungen geltenden Vorschriften auf den Entgeltanspruch grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Daraus folgt, dass vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 40 Abs. 1 S. 1 jede Zahlung des Dauerwohnberechtigten an den Grundstückseigentümer einschließlich einer Vorauszahlung sowie seine sonstige Verfügungen über die Entgeltforder...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Doppelte Zustimmung

Rz. 44 Nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG kann ein Beschluss nur dann außerhalb einer Eigentümerversammlung gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären. Dies erfordert nach h.M. sowohl die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren ohne Versammlung als auch zu dem Beschlussantrag als solchem. Im Gegensatz zur Vollversammlung, die ebenfalls die Z...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vergütung des Verwalters

Rz. 36 Ist in einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 WEG der Verwalter zum Zustimmungsberechtigten bestimmt, so gehört die Erteilung der Veräußerungszustimmung zu seinen Grundaufgaben. Der Arbeitsaufwand des Verwalters im Zusammenhang mit der Erteilung der Veräußerungszustimmung ist daher mit der Verwaltervergütung abgegolten. Eine Sondervergütung von der Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Kurze Verjährung

Rz. 7 Eine eigenständige Regelung für den Grundstückseigentümer enthält § 34 Abs. 1 WEG bei Veränderungen und Verschlechterungen nur durch den Verweis auf § 1057 BGB, der eine kurze Verjährung der Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen vorsieht. Demnach beginnt die Verjährung wie beim Vermieter erst mit der Rückgabe der Räumlichkeiten. Da § 1057 S. 2 BGB...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Schnittmenge von Beschluss-Sammlung und Niederschrift

Rz. 74 Die Beschluss-Sammlung weist in Funktion und Inhalt Schnittmengen mit der Niederschrift auf.[131] Gleichwohl ersetzt sie Letztere nicht, sondern stellt eine zusätzliche Dokumentation der gemeinschaftlichen Willensbildung dar.[132] Dies geht zum einen daraus hervor, dass die Vorschriften zur Protokollierung der Eigentümerversammlung, insbesondere § 24 Abs. 6 WEG, unber...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Anwendungsbereich der Regelung

Rz. 13 Die Kostenregelung des Absatzes 2 gilt, wie sich aus der Eingangspassage der Vorschrift – „vorbehaltlich des Absatzes 1 – ergibt, für alle baulichen Veränderungen, die nicht von Absatz 1 erfasst werden. Von Absatz 1 erfasst werden alle baulichen Veränderungen, die einem oder mehrere Wohnungseigentümer gestattet oder auf sein bzw. deren Verlangen nach § 20 Abs. 2 von d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Zustandekommen eines schriftlichen Beschlusses

Rz. 47 Ähnlich wie Beschlüsse auf Eigentümerversammlungen kommt auch der schriftliche Beschluss nicht schon mit der Abgabe der letzten Stimme durch Unterzeichnung zustande. Vielmehr bedarf es auch hier einer Verkündung,[106] wobei es hier verschiedene Möglichkeiten gibt. So kann der Verwalter die Wohnungseigentümer durch Rundschreiben über die Beschlussfassung informieren. I...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Gegner und Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz

Rz. 10 Gegner des Anspruchs ist der Grundstückseigentümer. Den Umfang des Anspruchs bestimmt sich über die Verweisung in § 1049 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Insoweit kann auf die Kommentierung zu §§ 662 ff. BGB verwiesen werdenmehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Einzutragende Beschlüsse

Rz. 77 § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 WEG unterwirft alle "in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse" der Eintragungspflicht. Wie bisher genügt eine konkludente Verkündung, etwa durch Bekanntgabe eines eindeutigen Beschlussergebnisses.[136] Dies umfasst auch die Ablehnung einer Beschlussvorlage, so genannte Negativbeschlüsse[137] und auch Beschlüsse über die E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Träger des Gemeinschaftsvermögens

Rz. 37 Träger des Verwaltungsvermögens ist die rechtsfähige GdWE. Der einzelne Wohnungseigentümer ist am Verwaltungsvermögen nicht unmittelbar beteiligt. Er kann auch nicht die Auseinandersetzung verlangen, denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist gemäß § 11 Abs. 1 unauflöslich. Um das Verwaltungsvermögen im Wege der Zwangsvollstreckung verwerten zu können, ist ein T...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Aufwendungsersatzansprüche gegen die GdWE

Rz. 51 Da es sich bei einer Notmaßnahme um eine echte (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB handelt, hat der Eingreifende einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB.[284] Dieser Anspruch richtet sich gegen den Verband.[285] In einer Zweiergemeinschaft, bei der ein Verwalter nicht bestellt und bei Geltung des Kopfprinzips ein Beschluss aufgrun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden

Rz. 54 Unter § 18 Abs. 3 fällt die Behebung baulicher Schäden, die die Gefahr weiterer Schäden hervorrufen; z.B. Wassereinbruch durch bei Sturm abgedecktem Dach: Noteindeckung; Wasserrohrbruch am Wochenende: Beauftragung des Handwerkernotdienstes zur Abdichtung; Gasgeruch: Beauftragung des Gasnotdienstes; Aufbruch der Hauseingangstür durch Einbrecher: Auswechseln des Schloss...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beschlussfassungen

Rz. 41 Soweit keine abweichende Geschäftsordnung besteht, ist der Verwaltungsbeirat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsbeirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.[117] Jedes Mitglied hat eine Stimme. Maßgeblich ist die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Beiratsmitglieder.[118] Es müssen mehr Ja-St...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Zertifizierung

Rz. 36 Der Verwalter muss, damit die Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG grundsätzlich ein zertifizierter Verwalter oder eine ihm gleichgestellte Person sein (hierzu § 26a WEG Rdn 8). Rz. 37 Sofern nicht der Sonderfall des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG vorliegt, geht das Gesetz unwiderleglich davon aus, dass demjenigen, der nicht als Verwalter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Rechtsfolgen der Duldungsverweigerung oder -erzwingung

Rz. 11 Nummern 1 und 2 regeln nur die Duldungspflichten. Sie regeln aber nicht, welche anderen Ansprüche und Rechte den Beteiligten bei einem Streit um die Duldungspflicht und ihre etwaige eigenmächtige Durchsetzung erwachsen können. Auf Seiten der GdWE bzw. des anderen Wohnungseigentümers kommt bei einer unberechtigten Verweigerung der Duldung durch den Drittnutzer ein Ansp...mehr