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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / aa) Grundlagen

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 74

Ein besonders häufig auftretender Streitpunkt im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, aber auch mit der Nutzung des Sondereigentums ist die Frage des Trittschallschutzes. Eine Belästigung durch erhöhten Trittschall entsteht, wenn die gebotene Entkopplung des Oberbodens von den tragenden Wänden und Decken durchbrochen wird. Die Entkopplung wird heute vorwiegend durch "schwimmenden" Estrich gewährleistet. Ein bündig verlegter Oberbodenbelag führt zu Schallbrücken, die zu einer Ausbreitung des Schalls führen.

 

Rz. 75

Den Maßstab für den herzustellenden Trittschallschutz ist die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau). Sie ist keine Rechts-, sondern eine deutsche Industrienorm, eine technische Regelung, die die einschlägigen Regeln der Technik für den Trittschallschutz enthält. Auf sie stellt der BGH auch im Wohnungseigentumsrecht ab, und zwar sowohl hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit von Erhaltungsmaßnahmen als auch bei der Frage nach dem Umfang der zu duldenden Schallbeeinträchtigungen einschließlich der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums.[366] Die DIN 4109 hat im Laufe der Jahre verschiedene Überarbeitungen erfahren. Die erste Fassung der DIN 4109 (1944) legte als Standardkonstruktion für Wohnungstrenndecken eine Decke aus Stahlbeton mit darauf liegendem schwimmendem Estrich fest, enthielt aber noch keine Grenzwerte. Die DIN 4109 (1962) bestimmte als Grenzwert ein Trittschallschutzmaß TSM = 0 dB. Dies entspricht einem bewerteten Normtrittschallpegel von L n, w = 63 dB. Die Anforderungen der DIN 4109 (1962) waren bereits seit Mitte der 70er Jahre technisch überholt.[367] Die im Entwurfsstadium verbliebene DIN 4109 (1979) enthielt bereits einen bewerteten Normtrittschallpegel von L n,...

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