Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gefahrtragung, Zins und Nutzungsersatz.

I. Gefahrtragung des Gläubigers. Rn 3 Die Gefahrtragung meint die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr); denn die Leistungsgefahr trägt der Gläubiger ohnehin nach § 275 (ggf mit 243 II) und im Falle des Annahmeverzugs nach § 300 II. Im letztgenannten Fall trägt der Gläubiger zugleich nach § 326 II stets die Gegenleistungsgefahr. II. Verzug, Verzinsung und Nutzungen. Rn 4 Die nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriffe und Arten von Bedingungen.

I. Definition. Rn 1 Bedingung iSd §§ 158 ff ist eine vertragliche Nebenbestimmung, welche die Wirkungen des Rechtsgeschäfts an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis knüpft. Das Gesetz nennt allerdings nicht nur die rechtsgeschäftliche Abrede ›Bedingung‹, sondern auch das in Bezug genommene ungewisse Ereignis. Eine solche rechtsgeschäftliche Gestaltung erlaubt es, die Zeitpunkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile.

a) Wegfall des Erlangten. aa) Ausgangslage. Rn 20 Dass mit der Weggabe oder dem Verbrauch des Bereicherungsgegenstandes dessen Sachwert aus dem Vermögen des Bereicherungsschuldners ausscheidet, liegt auf der Hand. Gleichwohl besteht eine Bereicherung fort, soweit dem Bereicherten als kausale Folge des rechtsgrundlosen Erwerbs noch vorhandene Vermögensvorteile zugeflossen sind....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung der Hinterlegung.

Rn 2 Eine Herausgabe darf nur mit Genehmigung des BtG erfolgen (§ 1845 II 2). Für den Vormund gilt Entspr über § 1798 II. § 1844 gilt für das Jugendamt als Amtsvormund nicht (§ 56 II 1 SGB VIII).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Außerordentliche Kündigung, § 542 II Nr 1.

Rn 34 Aus der Regelung des § 542 II Nr 1 (BGH NZM 13, 759 Rz 20) wird deutlich, dass jedes befristete Mietverhältnis zumindest außerordentlich gekündigt werden kann. Nachträgliches Wohlverhalten heilt nicht (AG München ZMR 17, 901).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bösgläubigkeit.

Rn 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes positiv weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er nicht Erbe ist (MüKo/Helms § 2024 Rz 2). Erfährt der Erbschaftsbesitzer nach Begründung des Erbschaftsbesitzers, dass er nicht Erbe ist, wird er nachträglich bösgläubig. Grobe Fahrlässigkeit reicht bei späterer Unkenntnis hier nicht (RGZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nachweis des Schadens.

a) Rechnung. Rn 33 Der Geschädigte muss beweisen, dass ein unfallbedingter Schaden eingetreten ist, wobei ihm § 287 ZPO helfen kann (BGH NJW-RR 24, 1350 [BGH 30.07.2024 - VI ZR 122/23]; Vor § 249 Rn 9 und BGH NJW 20, 393 [BGH 15.10.2019 - VI ZR 377/18], dort auch zum Einwand einer Vorschädigung des Unfallfahrzeugs). Der nötige Nachweis der Kosten gelingt am leichtesten durch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entscheidungspflichten (§ 27 I Nr 1).

I. Unerhebliche Verpflichtungen für WEigtümer. Rn 2 Ob eine Verpflichtung unerheblich ist, hängt von der Sichtweise eines durchschnittlichen WEigtümers in der konkreten WE-Anlage unter Berücksichtigung von §§ 16 II 1, 9a IV 1 ab (BTDrs 19/22634, 46). Maßgeblich ist, ob derjenige Teil der Verpflichtung, für den der einzelne WEigtümer nach § 9a IV 1 einstehen muss, so bedeutsam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auskunft bei Anspruchsübergang.

Rn 10 Wird der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergeleitet oder geht er gem § 93 SGB XII kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, werden davon auch die Auskunftsansprüche betroffen. Zudem enthält § 117 SGB XII einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der sich auch auf die mit dem Unterhaltsschuldner verheirateten Ehepartner erstreckt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder, die bei Geburt keinen sorgeberechtigten Elternteil haben. Damit sie nicht über einen längeren Zeitraum ohne gesetzlichen Vertreter sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes von Geburt an sein gesetzlicher Vertreter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenstand.

Rn 22 Für den Gegenstand des SonderE gilt – so weit nicht § 5 II greift, zB für im Boden verlegte Versorgungsleitungen – nach § 5 I 2 § 94 BGB entspr. Damit sind auch die Sachen Gegenstand des SonderE, die mit dem Teil des Grundstücks fest verbunden sind, auf den sich das SonderE erstreckt. Das gilt insb für Gebäude, die auf diesen Flächen errichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild (Nr 1).

1. Gang der Prüfung. Rn 20 Die Prüfung hat in drei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist das durch wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bestimmte gesetzliche Leitbild zu ermitteln (vgl zum Leitbild des Kaufvertrages BGH NJW 81, 117; des Internet-System-Vertrages BGH NJW 10, 1449; des Kfz-Versicherungsvertrages BGH ZIP 2011, 2261; des Maklervertrages BGH WM 70, 39...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1360a I definiert als Maß des Unterhalts den gesamten Lebensbedarf der Familie. § 1360a II 1 regelt die Art der Unterhaltsleistung. § 1360a II 2 bestimmt die jeweiligen Leistungspflichten. Die Verweisungsnorm des § 1360a III erklärt die für die Unterhaltspflichten von Verwandten geltenden §§ 1613–1615 für entspr anwendbar. § 1360a IV normiert den Vorschussanspruch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. 2Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung. (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 26 Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass ›nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen‹ (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; Staud/Bach Rz 111). Rechtlich kann ein Unternehmenskauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dingliche Rechtslage am Verwertungserlös.

I. Wirksame Pfandveräußerung. Rn 2 Bei nach § 1242 oder § 1244 wirksamer Pfandverwertung gebührt der Erlös dem betreibenden Gläubiger, soweit er die gesicherte Forderung nebst Zinsen u Kosten (§ 1210) nicht übersteigt u keine dinglichen Rechte Dritter vorgehen. Der Gläubiger wird dann Alleineigentümer des Barerlöses. Nachrangige Pfandrechte erlöschen ersatzlos. 1. Fehlende Pfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Einstweiliges Verfügungsverfahren. Rn 3 Die Vorschrift betrifft das in §§ 935 ff ZPO vorgesehene einstweilige Verfügungsverfahren und regelt für ihren sachlichen Anwendungsbereich lediglich eine Voraussetzung abweichend dahin, dass auf die nach den für dieses Verfahren geltenden Regeln notwendige Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes verzichtet wird. Im Übrigen gelten a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ansprüche der Gesamthand gg Gesellschafter.

Rn 27 Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gg einzelne Gesellschafter. Die Geltendmachung obliegt nach den allg Grundsätzen der Geschäftsführung und damit den geschäftsführenden Gesellschaftern, ggf mit Ausn des anspruchsverpflichteten Gesellschafters. Dies gilt grds auch bei der Innengesellschaft; Einschränkungen sind dann zu machen, wenn kein Gesellschaftsve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 5 Wird der wirksam Berufene übergangen, so steht ihm dagegen die befristete Beschwerde zu (§§ 59 I; 63 I FamFG; Karlsr FamRZ 24, 1641).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 8 Die in Umsetzung der Rspr normierte Vermutung, nicht ordnungsgemäß dokumentierte Maßnahmen seien nicht getroffen worden (BGHZ 129, 6, 10; BGH NJW 15, 42), soll zu Gunsten des Patienten den Wissensvorsprung des Behandelnden ausgleichen. Die Vermutung trägt überdies der Tatsache Rechnung, dass der Patient andernfalls in Beweisschwierigkeiten geriete, ohne dass die nicht o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfahren.

Rn 16 Zum Eintragungsverfahren und zu den Verfahrensgrundsätzen s.o. Rn 5 ff. Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, ist das Grundbuchamt zum Vollzug des Eintragungsantrages verpflichtet (HP/Eckert Rz 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 12 Gem § 565 III kann vertraglich nichts zum Nachteil des Dritten abbedungen werden. Vermieter und Mieter können insb nicht den Bestandsschutz des Endmieters aushöhlen. Vereinbarte Bedingungen scheitern oft schon an § 572 II. Der Endmieter kann entscheiden, ob er sich auf die Rechtsfolgen des § 565 beruft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die Aneignung nach § 958. Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zur Aneignung (s.o. § 958 Rn 2). IE s.u. Rn 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterhaltsschaden, Abs 2.

I. Gesetzliche Unterhaltspflicht. Rn 6 Voraussetzung ist, dass der Getötete einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder hätte werden können. Solche Unterhaltspflichten beruhen auf Verwandtschaft (§§ 1601 ff, 1615l) oder Ehe (§§ 1360, 1361, nach der Scheidung §§ 1569 ff), zudem auf eingetragener Lebenspartnerschaft (LPartG §§ 5, 12, nach Aufhebung § 16). Rn 7 Nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wirtschaftliche Verhältnisse.

Rn 11 Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Erwerbsobliegenheit verschärft (BGH FamRZ 90, 283). Bei gehobenem Lebensstandard der Eheleute ist eine großzügigere Betrachtungsweise geboten (BGH FamRZ 90, 283).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtet.

1. WEigtümer. a) Grundsatz. Rn 45 Nach § 14 II Nr 1 sind nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 II Nr 1 erfüllen. Zum Begriff des Dritten Rn 21. Für die Frage, ob und in welchem Umfange der WEigtümer auf die Dritt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Frist.

1. Überblick. Rn 6 Die Modernisierungsankündigung muss dem Mieter spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn zugehen (§ 130), ist aber bereits zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c I 2 eingehalten werden können (BGH ZMR 21, 572 Rz 51). Eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Modernisierungsankünd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 44 Während eine Auskunft auf die Mitteilung bestimmter Tatsachen gerichtet ist, geht es bei einem Rat auch um die Darstellung und Bewertung der Tatschen und bei der Empfehlung darüber hinaus um einen Vorschlag, gerichtet auf ein bestimmtes Verhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 2 Der Ratenzahlungsplan nach § 486a I 1 dient dem Schutz des Verbrauchers bei langfristigen Urlaubsprodukten (BTDrs 17/2764, 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kommunales Abgabenrecht/Gebührenrecht.

Rn 37 S dazu im Zusammenhang Vor §§ 1–49 Rn 30 (s.a. OVG Saarlouis ZWE 25, 56 Rz 13f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfungsaufbau.

a) Vorliegen eines Schutzgesetzes. aa) Rechtsnorm. Rn 228 Schutzgesetz kann jede Rechtsnorm iSd Art 2 EGBGB sein (RGZ 135, 242, 245), unabhängig vom Rechtsgebiet. In Betracht kommen nicht nur parlamentarische Gesetze, sondern zB auch Rechtsverordnungen (wichtig: StVO), Satzungen über die Räum- und Streupflicht (Köln NJW-RR 96, 655, 656; Celle VersR 98, 604; aA Larenz/Canaris §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines und Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausprägung des allg Gedankens, dass derjenige, der treuwidrig eine bestimmte, ihm günstige Sachlage herbeiführt, nicht aus diesem Zustand Nutzen ziehen soll (Soergel/Klinck Rz 17). Auch wenn die Bedingung nicht zur Vornahme eines bestimmten Verhaltens zwingt (§ 158 Rn 12), ist doch die treuwidrige Beeinflussung des Bedingungseintritts unzulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Kündigung. Rn 20 Die fristlose Kündigung beseitigt das Rechtsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft. Es brauchen also keine weiteren Leistungen mehr erbracht zu werden. Der Kündigungsberechtigte kann (aber muss nicht) dem anderen Teil eine Auslauffrist einräumen (BGH NJW 99, 946 [BGH 25.11.1998 - VIII ZR 221/97]; MüKo/Gaier Rz 47). Die schon für die Zeit vor dem Wirksamwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gleichgeschlechtliche Ehe (Abs 4).

I. Anwendungsbereich. Rn 23 Während das deutsche Sachrecht gleichgeschlechtliche u heterosexuelle Ehen ohne weiteres gleichstellt (§ 1353 I 1 BGB), folgt das IPR keinem einheitlichen Ehebegriff, sondern enthält eine eigene Vorschrift in Anlehnung an die Lebenspartnerschaft. Danach gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 für die gleichgeschlechtliche Ehe entspr (V S 1; zur Sys...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Annahmeverzug (§ 644 I S 2).

Rn 6 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird vorverlegt, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät – § 293 ff, weil er das vertragsgerecht hergestellte und angebotene Werk nicht abnimmt (nicht bei Annahmeverzug durch unterbliebene Mitwirkungshandlung nach § 642 – AnwK/Raab § 644 Rz 16, str., aA MüKo/Busche § 644 Rz 8 mwN).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Treuhandverhältnisse.

Rn 106 Auch der Treunehmer klagt gg Dritte, die das Treugut beeinträchtigen, aus eigenem Recht (zB Sicherungseigentum). Bei der Sicherungstreuhand nimmt er auch eigene Interessen wahr, weil er wegen des Sicherungszwecks zugleich selbst an der Unversehrtheit interessiert ist. Daneben geht es aber auch um Interessen des Treugebers. Beispiele sind BGHZ 128, 371, 376 (Schuldnerv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan.

Rn 8 Die Praxis unterscheidet Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan. Ein Einzelwirtschaftsplan für jeden WEigtümer ist unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans. Ohne ihn kann der Vorschuss iSd § 28 I 1 nicht errechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erklärung.

1. Erklärender. Rn 4 Der Erklärende muss Vermieter oder die Erklärung muss dem Vermieter nach §§ 164 ff (Rn 5) zurechenbar sein (KG MDR 98, 529; LG Berlin GE 99, 777). Die Angabe weiterer Erklärender, die nicht Vermieter sind, soll ein Erhöhungsverlangen unwirksam machen (LG Berlin ZMR 99, 822; zw). Ist eine jur. Person Vermieter, muss die Erklärung von einem vertretungsberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gebäude einer WE-Anlage.

Rn 47 In einer WE-Anlage ist grds das Gebäude, in dem das SonderE liegt, der Umlegungsbezugspunkt. Die Räume/Flächen, die im SonderE stehen, können nach hM kein Umlegungsbezugspunkt sein. Dies folgt ggf aus § 556a III 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 2 Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der erst mit dem Nacherbfall entsteht. Er ist auf Herausgabe bzw. Grundbuchberichtigung (§ 894) gerichtet, nicht auf Übereignung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird. (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 5 Der Vermieter muss nach § 559a I alle aufgewendeten Kosten ermitteln und hiervon die Drittmittel abziehen (BGH MDR 23, 1233 [BGH 19.07.2023 - VIII ZR 416/21] Rz 20). Der verbleibende Kostenaufwand ist der Berechnung des Jahresbetrages der Erhöhung iSv § 559 I zugrunde zu legen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterhalt.

Rn 15 Für das Unterhaltsstatut gilt das Haager Unterhaltsprotokoll (s IPR-Anh 8). Wegen der ab 18.6.11 eingreifenden EuUntVO (s IPR-Anh 7) ist die Verweisung auf den aufgehobenen Art 18 gestrichen worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuale Hinweise.

Rn 8 Die Zahlungszuordnung durch den Gläubiger ist durch das Vollstreckungsgericht nicht überprüfbar. Der Schuldner kann nach § 767 ZPO vorgehen (BGH NJW 16, 2810). Im Erkenntnisverfahren kann eine stillschweigende Bezugnahme auf § 367 I zur Bestimmtheit der Klage führen (BGH NJW 18, 3457 [BGH 21.03.2018 - VIII ZR 84/17]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.mehr