Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt.

1. Aufklärung ›im Großen und Ganzen‹. Rn 2 Die Selbstbestimmungsaufklärung ist Grundlage der Einwilligung (§ 823 Rn 210). Sie verpflichtet den Behandelnden zur patienten- und eingriffsbezogenen Aufklärung über alle Umstände, die für die Entscheidung über die Durchführung der Behandlung wesentlich sind (Geiß/Greiner C. Rz 4 ff, 18 ff, 85 ff; Laufs/Kern/Rehborn/Kern § 66 Rz 16 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Höchstgrenze.

Rn 5 Die Höchstgrenze dessen, was der Ersatzerbe erhalten soll, entspricht dem, was der weggefallene Abkömmling unter Berücksichtigung seiner Ausgleichspflicht erhalten hätte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 4 Der Anspruch richtet sich grds nur gg den Beschenkten (bzw dessen Erben; BGH 20.11.13 – IV ZR 54/13 Rz 21). Gg den Erblasser bestehen grds keine Ansprüche (Vor § 2274 Rn 1). Ein Anspruch aus §§ 812 I 2, 818 f ist denkbar, zB, macht der Vertragserbe Aufwendungen auf ein Grundstück des Erblassers, das dieser vertragswidrig an Dritte veräußert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 470 dient als Auslegungsregel dem Erhalt des Familienvermögens (BGH NJW 87, 890, 891f [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsgegner.

Rn 4 Anspruchsgegner ist der vermeintliche Erbe bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger, der das Vermögen oder Teile des Vermögens von dem Scheinerblasser erlangt hat (Soergel/Dieckmann § 2031 Rz 4). § 2031 gilt analog für denjenigen, der sich selbst als Verschollenen ausgegeben hat und dadurch das Vermögen erlangt hat (Erman/Horn § 2031 Rz 1). Bei sonstigen Eingriffen in das Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einmalzahlung oder Rente?

I. Die Regel. Rn 4 Sie steht in I: Der Schadensersatz wird als Geldrente geschuldet. Das ist auch sachlich begründet. Denn der zu ersetzende Erwerbsschaden und die Kosten für vermehrte Bedürfnisse entstehen gleichfalls erst im Lauf der Zeit. Auch werden so Spekulationen über die mutmaßliche Fortdauer der Schäden vermieden; Veränderungen können über § 323 ZPO berücksichtigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 9 Gem I 2 trägt der Mündel die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen mit Ausn des Verschuldens des Vormunds. Dies entspricht der Beweislastumkehr nach § 280 I 2 (BTDrs 19/24445, 207).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zurückbehaltungsrecht.

Rn 5 Neben dem Pfandrecht besteht auch ein Zurückbehaltungsrecht gem § 273 auf Seiten des Pächters am Inventar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Fälligkeit bei Abnahme (Abs 1 S 1). Rn 4 Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig mit der Abnahme seiner Werkleistungen (Begriff und Rechtsnatur der Abnahme s § 640 Rn 2). Das gilt grds auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung für den Vergütungsanspruch aus § 649 (BGH BauR 06, 1294; dagegen: Peters BauR 12, 11, 15). Die Abnahme kann ausdrück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. (2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

a) Gesamtsystem der Produkthaftung. Rn 176 Die deliktsrechtliche Produkthaftung (oder Produzentenhaftung) ist ein Unterfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung (grundl RGZ 163, 21, 26; weiterhin insb BGHZ 51, 91, 105; 104, 323, 330) mit Elementen der Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen und der Berufs- bzw Übernahmehaftung. Die Haftung nach § 823 I ist ein praktisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Änderung.

Rn 19 Zur Änderung einer Pauschale s § 560 Rn 4 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Norm gilt auch für das Vormiet-, -pachtrecht (BGHZ 55, 71, 75 f; BGH WM 03, 385, 388; NJW 15, 1516 Rz 39; LG Karlsruhe NJW-RR 13, 1479, 1480), für weitere ähnliche Rechte angesichts der Kürze der Fristen nur gem Prüfung im Einzelfall (vgl mwN RG 126, 123, 126 allg für Eintrittsrechte; Erman/Grunewald Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bestandsschutz (§ 556e I).

I. Überblick. Rn 2 Um zu klären, ob der Vermieter nach § 556e I 1 Bestandsschutz (Rn 1) genießt, sind die Vormiete (Rn 3) und die nach § 556d I zulässige Miete (§ 556d Rn 6 ff) zu vergleichen II. Vormiete. 1. Begriff. Rn 3 Vormiete ist: die Miete (§ 535 Rn 176 ff), die der vorherige Mieter, für die identische (BGH WuM 23, 603 [BGH 05.07.2023 - VIII ZR 94/21] Rz 50 und Rz 51) Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Zustandsfeststellung (Abs 3).

1. Regelungsgehalt. Rn 7 Die Zustandsfeststellung ersetzt nicht die Abnahme und erzeugt auch sonst nicht deren Wirkungen. Sie begründet lediglich die widerlegliche Vermutung, dass offenkundige Mängel, die in der Zustandsfeststellung nicht angegeben sind, erst danach entstanden und vom Besteller zu vertreten sind (Leupertz/Preussner/Sienz/Hummel § 650g Rz 59 ff). Dogmatisch ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Der Pächter soll durch ein Besitzpfandrecht gesichert werden für evtl Forderungen ggü dem Verpächter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gerichtsstand der GdW (§ 43 I 1).

Rn 2 § 43 I 1 ist eine Spezialvorschrift, die den §§ 12 ff ZPO bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes der GdW (§ 9a I 1) vorgeht. Als Anknüpfungspunkt ordnet er die Belegenheit des Grundstücks an (§ 1 V).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Entstehen, Beschränkung, Beeinträchtigung, Erlöschen.

I. Rechtsentstehung. Rn 27 Das Recht entsteht unter den Voraussetzungen von § 873, möglich als Gesamtberechtigung (BayObLG NJW 66, 56). Der Eintragungsvermerk muss den Rechtsinhalt schlagwortartig angeben (BGHZ 35, 378; BGH NJW 13, 1963 Rz 1; NJW 14, 311, 312; Nürnbg NJW-RR 00, 1257, mehrere Inhalte, auch unselbständige Nebenrechte; Schlesw Rpfleger 10, 580; München NJW-RR 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ablaufhemmung bei Nach- oder Garantieerfüllung (Abs 4).

1. Auswirkung auf die Verjährung. Rn 7 IV legt fest, welche Folgen es im Hinblick auf die Verjährung hat, wenn der Unternehmer noch innerhalb der Verjährungsfrist einen gerügten Mangel iRd Nacherfüllung behebt o seine Verpflichtungen aus einer Garantie (§§ 443, 479) erfüllt u er dazu die Ware vom Verbraucher übergeben bekommen hat. Mangels eigener Vorgaben in der WKRL können ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 13a § 23 Ia ist durch Art 1 Nr 2 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen v 10.10.24, iKg am 17.10.24, eingefügt worden (BGBl 2024 I Nr 306). Bis 31.12.27 ist bei der Beschl-Fassung § 48 VI zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Befugnisse des Gläubigers einer Gesamtschuld gg die Schuldner. Für den Gläubiger handelt es sich um die sicherste Form der Schuldnermehrheit, da er seine Forderung durchsetzen kann, solange nur ein Schuldner leistungsfähig ist, u er das Ausfallrisiko auf den leistenden Schuldner verlagern kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Voraussetzungen.

aa) Grundsatz. Rn 24 Auf Gewerberaumvermieter und andere Vermieter, zB Vermieter von Fahrzeugen, Filmen, Software etc, ist das AGG ohne Einschränkungen anzuwenden, soweit die Voraussetzungen des § 19 I Nr 1 AGG vorliegen (dazu § 19 AGG Rn 4 ff); ggf ist der Schwellenwert des § 19 V 3 AGG dort für das Merkmal ›Massengeschäft‹ analog anwendbar. bb) Wohnraummiete. Rn 25 Besondere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des gemE.

a) Überblick. Rn 21 Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemE erforderlich sind, sind eine Erhaltungsmaßnahme (s.a. BGH v 20.12.24 – V ZR 243/23 Rz 8; NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11; 18, 611 Rz 10), die jeder WEigtümer von der GdW jedenfalls nach § 18 II Nr 1 verlangen kann (BGH v 20.12.24 – V ZR 243/23 Rz 8). Unter den Begriff falle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen.

Rn 12 § 556d I erfährt durch §§ 556e, 556 f mehrere Ausn. § 556e schützt dabei höhere Vormieten und eine durchgeführte Modernisierung, § 556f Mietwohnungen, die nach dem 1.10.14 erstmals genutzt und vermietet werden, und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zusätzliche Angaben.

Rn 14 In der Ankündigung muss der Vermieter zusätzlich angeben, dass er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen will (§ 559c V Nr 1). Fehlt es hieran, ist § 559c I nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Änderungsmöglichkeit vereinbart.

Rn 26 Die Änderungsmöglichkeit muss nicht vereinbart, darf aber nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt sein (§ 557 III).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 444 gilt für Sach- und Rechtskauf sowie Sach- und Rechtsmängel.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Zwangsvollstreckung.

Rn 19 Die Zwangsvollstreckung einer WEG-Streitigkeit richtet sich nach ZPO/ZVG. Besonderheiten gelten grds nicht. Ist gg die GdW zu vollstrecken, weil der Verw handelt, sollten Ordnungs- und Zwangsmittel sich gg den Verw richten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 24 Die §§ 312 ff treffen keine Aussage darüber, wer die Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags zu beweisen hat. Auch die VRRL stellt hierzu keinerlei Anforderungen auf. Nach allgemeinen Grundsätzen hat daher der Verbraucher diese Voraussetzungen darzulegen und ggf zu beweisen. Für § 312 aF hat der BGH dies ausdrücklich entschieden (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auskunftsverpflichtete.

I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1). Rn 3 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, einander wechselseitig die ›für den VA erforderlichen Auskünfte‹ zu erteilen. Die Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Forfaitierung und Diskontierung.

Rn 15 Bei der Forfaitierung, va zur Exportfinanzierung, unter Übernahme des Bonitätsrisikos des Schuldners sowie bei der Diskontierung insb von Wechseln durch eine Bank handelt es sich um den Ankauf noch nicht fälliger Forderungen unter Abzug einer Provision bzw des Zwischenzinses u damit um einen Forderungsankauf (BGHZ 161, 90, 100; 126, 261, 264; 19, 282, 291 f; BGH WM 77,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

a) Überblick. Rn 3 Das Recht lässt den WEigtümern bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemE (§§ 741 BGB ff) durch Vereinbarung bewusst weitgehend ›freie Hand‹ (BGH ZMR 22, 232 Rz 26; 18, 833 Rz 16; NJW 15, 3371 Rz 13; ZMR 13, 290 Rz 9). § 10 I 2 stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest. So weit das Gesetz dispositiv ist, können die WEigtü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Generalklausel als Einfallstor.

a) Grundrechte und andere verfassungsrechtliche Maßstäbe. Rn 13 Das GG und insb die Grundrechte werden nicht unmittelbar zwischen Privaten angewandt (zur Drittwirkungsdebatte Ruffert Vorrang der Verfassung 8 ff und öfter). Vielmehr wirkt die Verfassung mit ihren Wertentscheidungen über die privatrechtlichen Normen und insb über die Generalklauseln in das Privatrecht hinein (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Stimmrechtsvertretung.

1. Allgemeines. Rn 7 Ein WEigtümer kann – so weit keine Vertreterklausel (Rn 9) besteht – grds jeden Dritten zu seiner Vertretung bevollmächtigen (BGH NJW 25, 55 Rz 12; ZMR 24, 590 Rz 8; ZMR 20, 46 Rz 8). Eine Stimmrechtsvollmacht kann für jede (Generalvollmacht) oder nur eine Versammlung, für jeden Beschl-Gegenstand, nur für bestimmte Gegenstände oder nur für einen Gegenstan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift findet auf Verbrauchsgüterkaufverträge Anwendung, welche ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für Veträge vor diesem Zeitpunkt s die Kommentierung zur 16. Aufl. I und II enthalten eine besondere Ablaufhemmung für Gewährleistungsansprüche im Zusmmenhang mit Dauertatbeständen (§§ 475b III, IV, 475c I 1). III und IV gelten für alle Verbrauchsgüterkäufe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vertragslösungsrecht bei Vertrag nach § 327a II, § 327m V.

Rn 14 Unter den Voraussetzungen des I kann sich der Verbraucher von allen Bestandteilen eines Vertrags nach § 327a II lösen, wenn sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet, V.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm stellt zwei Vermutungen bei teilbaren Leistungen auf: Die Teilung des Schuldverhältnisses sowie die Verpflichtung bzw Berechtigung nach Kopfteilen. Die praktische Bedeutung ist gering, denn bei vertraglicher Begründung geht die Gesamtschuldvermutung des § 427 der Teilschuldvermutung vor; bei deliktischer Haftung gelten §§ 830, 840. § 420 ist abdingbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragstellung.

Rn 3 Gem I erfolgt eine Anpassung der auf dem VA beruhenden Versorgungskürzung nur auf Antrag. Dieser ist zur Verfahrenseinleitung erforderlich und an den Versorgungsträger zu richten, bei dem die ausgleichspflichtige Person das aufgrund des VA gekürzte Anrecht erworben hat. Ein Sachantrag braucht nicht gestellt zu werden (vgl § 33 Rn 3). Zur Antragsberechtigung vgl § 36 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Botenschaft.

Rn 17 Der Bote gibt iGgs zum Stellvertreter keine eigene Willenserklärung ab, vielmehr übernimmt er als Erklärungsbote nur den Transport der fremden Erklärung seines Auftraggebers an den Empfänger oder als Empfangsbote den der für seinen Auftraggeber entgegengenommenen, aber nicht an ihn selbst gerichteten Erklärung (BGH NJW 08, 917 [BGH 28.11.2007 - XII ZB 225/05]). 1. Abgre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

Rn 3 Sie ist grds zu bejahen, ein vollständiger Anspruchsausschluss ist formularvertraglich wegen § 307 nicht zulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr