Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachschüsse; Anpassung der Vorschüsse (§ 28 II 1).

I. Allgemeines. Rn 39 § 28 II 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Nachschüsse einzufordern oder die nach § 28 I 1 beschlossenen Vorschüsse anzupassen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer und/oder der GdW, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Das Zahlenwerk, das der Berechnung jew zu Grunde l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Tatsachengrundlage.

Rn 24 Die Tatsachenfeststellungen des Vereinsgerichts prüfen die staatlichen Gerichte vollumfänglich nach (BGHZ 87, 337, 344; Hamm NJW-RR 02, 389); das gilt auch für die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Bei Wertungsfragen hat das entscheidende Vereinsorgan einen Beurteilungsspielraum (Köln SpuRt 22, 527, 530; Ddorf NJW-RR 87, 697 [OLG Düsseldorf 05.12.1985 - 2 U 18/85]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da sowohl Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren eine ordnungsgemäße Aufnahme des Nachlasses und die Befriedigung der Gläubiger sichern, ist die Inventaraufnahme überflüssig. Endet das Verfahren durch Einstellung mangels Masse (Stuttg FamRZ 95, 57) oder ist die Nachlassverwaltung ordnungsgemäß durchgeführt, ist eine neue Frist auf Antrag des Erben mö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 8 Kautelarjuristisch sind dem Vorkaufsrecht und seinen Funktionen ähnl: I. Dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104). Rn 9 Auf das dingliche Vorkaufsrecht finden die §§ 463 ff Anwendung (§ 1098 I 1), nicht aber umgekehrt die §§ 1094 ff auf das schuldrechtliche. Nur bei Vereinbarung besteht neben einem dinglichen ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (BGH NJW 14, 622 Rz 8 ff: we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. ›Anforderungen‹ an WE-Anlage; Gefahren, die von der WE-Anlage ausgehen.

1. Verpflichtung. Rn 31 Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus hat eine öffentliche Aufforderung vorauszugehen, aufgrund derer die in § 1964 genannten Feststellungen getroffen werden (KG FamRZ 97, 969).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge der Verbleibensanordnung.

Rn 9 Die Verbleibensanordnung entzieht die elterliche Sorge nicht, schränkt sie jedoch ein, insb im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Den Bezugspersonen stehen die in § 1688 genannten Entscheidungsrechte zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Weitere Ansprüche.

I. Des Vormerkungsberechtigten. Rn 9 Nach seiner Eintragung hat der Vormerkungsberechtigte die Ansprüche aus §§ 987 ff. Vorher hat der Berechtigte gg den Dritterwerber analog §§ 987 ff nur einen Anspruch auf Nutzungsersatz, soweit dem Berechtigten auch ggü dem Schuldner des gesicherten Anspruchs die Nutzungen zustehen (BGHZ 144, 326 ff; vgl Soergel/Kern Rz 7; MüKo/Lettmaier R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Geld.

Rn 8 Unter das Merkmal Geld fallen alle gesetzlichen und gesetzlich zugelassenen Zahlungsmittel. Auch ausländisches Geld kann nach den Hinterlegungsgesetzen (zB § 11 II HintG BW) hinterlegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlen einer vertraglichen Regelung.

Rn 71 Fehlt eine vertragliche Regelung, sind die Vorschriften über den Pfandverkauf tw ergänzend heranzuziehen (Frankf NJW-RR 86, 44 [OLG Frankfurt am Main 18.09.1985 - 17 U 165/84]). Dies gilt nicht, soweit sie auf der akzessorischen Natur des Pfandrechts beruhen. a) Verwertungsreife. Rn 72 Verwertungsreife tritt erst mit Verzug (RGZ 142, 139, 141; BFH NVwZ 84, 468, 469; Soer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwendungskondiktion.

a) Grundgedanke und Anwendungsbereich. Rn 66 Im Unterschied zu den Tatbeständen der Eingriffskondiktion wird die kondiktionsauslösende Vermögensverschiebung bei der Verwendungskondiktion nicht vom Bereicherten, sondern vom Entreicherten herbeigeführt (Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, § 69 III 1a). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bereicherungsschuldner mit eigenen Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ersetzt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen die bisher in den §§ 1909 I 2, 1917 aF enthaltenen Regelungen (BTDrs 19/24445, 226 ff). Bei der Zuwendungspflegschaft (I 2) handelt es sich um einen besonderen Fall rechtlicher Verhinderung beim Vermögenserwerb des Mündels von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung durch einen Dritten, wenn damit im Zusam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 3 Die Rechtsfolge der Umgehung ist die Kontrolle der betr Klausel(n) anhand der Bestimmungen des 2. Abschn (BGH WM 05, 876).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abkömmling (Abs 2 iVm § 2051 I).

Rn 6 Fällt ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, der von diesem ein Geschenk erlangt hat, weg, wird der für ihn eintretende Abkömmling so behandelt, als habe er es selbst erhalten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm regelt das Bestellungsgeschäft bei beweglichen Sachen und bei nicht eingetragenen Schiffen, ausgenommen die Fälle der §§ 929a, 932a (MüKo/Pohlmann Rz 2). Da es für das Zubehör einer beweglichen Sache an einer § 1031 vergleichbaren Regelung fehlt, gilt die Norm auch insoweit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

I. Testamente. Rn 1 Ein Abkömmling des Erblassers ist i Zw (vgl Ddorf ErbR 21, 423) als Repräsentant seines Stammes begünstigt (München ZErb 17, 199). § 2069 greift bei Wegfall eines (auch des einzigen, BayObLGZ 71, 386) Abkömmlings (§ 1589), nicht nur durch Tod (Ddorf ZEV 15, 549), sondern auch aus rechtlichen Gründen nach Errichtung der Verfügung (bei Tod vor Errichtung: § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. § 650a Abs 2.

I. Instandhaltung. Rn 12 Im Gegensatz zu I kann nur die Instandhaltung eines Bauwerks, nicht einer Außenanlage einen Bauvertrag begründen. Der Gesetzgeber verweist für die Definition des Begriffs der ›Instandhaltung‹ in den Materialien (BTDrs 18/8486, S 53) auf § 2 Abs 9 HOAI. Danach sind Instandhaltungen Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustands eines Bauwerks (vgl auch § 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigener angemessener Unterhalt.

Rn 1 Der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt variiert je nachdem, ob er dem Berechtigten nach II gesteigert unterhaltsverpflichtet ist oder eine ›normale‹ Unterhaltsverpflichtung nach I besteht, wobei in diesem Rahmen auch die gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Rangfolge von Bedeutung ist. 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelne Amtspflichten und deren Verletzungstatbestände.

a) Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung. Rn 20 Der Beamte hat sich recht- und gesetzesmäßig zu verhalten. Dazu gehört es, die Grenzen der eigenen Zuständigkeit einzuhalten. Das ist nicht nur eine Formalie. Die Zuständigkeitsregeln haben auch den Sinn, dass der jeweilige Entscheidungsträger die erforderliche Fachkompetenz aufweist (BGHZ 117, 240). In derartigen Fällen ist jedo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einseitigkeit.

Rn 21 Das schwerwiegende Fehlverhalten muss eindeutig beim Berechtigten liegen. Aus diesem Grunde muss das Verhalten des Verpflichteten stets mitberücksichtigt werden (BGH FamRZ 81, 1042).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Familien- und Erbrecht.

a) Familienrecht. Rn 34 Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 28 Der Inhalt des SonderE wird durch §§ 903 ff BGB bestimmt (BGH NJW 92, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90]; München ZfIR 15, 622). Daneben haben die WEigtümer die Möglichkeit, durch eine Vereinbarung und einen Beschl aufgrund einer Vereinbarung nach § 23 I 1 den Inhalt des SonderE zu bestimmen (BGH NJW 62, 1613).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Konfusion.

Rn 8 Der Gesamtschuldner, der die Forderung des Gläubigers erwirbt, muss seinen Ausgleichsbetrag (§ 426) abziehen, andere Gesamtschuldner haften nur pro rata (BAG NJW 86, 3104 [BAG 24.04.1986 - 8 AZR 577/84]; Erman/Böttcher § 425 Rz 13; differenzierend Staud/Looschelders § 425 Rz 67 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mangel iSv § 651i II (Abs 1 S 1).

Rn 2 Die Reise muss einen Mangel haben (§ 651i II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruch auf Erlaubniserteilung, Abs 1 S 1.

1. Voraussetzungen. a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters. Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sicherungsabtretung.

Rn 20 Zur Sicherungsabtretung s Vor § 1273 Rn 7 ff; zum verlängerten EV als Sonderfall der Sicherungsabtretung zugunsten von Warenlieferanten § 929 Rn 27.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Herstellung.

Rn 7 Mit der Herstellung eines Bauwerks (oder einer Außenanlage) ist seine Neuerrichtung gemeint. Es geht also um die Errichtung eines zuvor nicht vorhandenen Bauwerks oder einer zuvor nicht vorhandenen Außenanlage. § 1 VOB/A verwendet zur Definition von ›Bauleistungen‹ ebenfalls den Begriff ›herstellen‹, der dort in gleicher Weise verstanden wird (D/L/O/P/S/Oberhauser § 2 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 13 Nicht subsidiäre Sozialleistungen sind das Wohngeld, dies ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt, sowie BAföG-Leistungen, soweit sie nicht subsidiär gewährt werden; die Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII ist ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag gem § 6a BKindG (BGH FamRZ 21, 181).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Form.

Rn 28 Nachholung (§ 558b III 1 Alt 1) oder Nachbesserung (§ 558b III 1 Alt 2) können außergerichtlich oder durch Schriftsatz erfolgen. Dem Mieter muss in jedem Fall verdeutlicht werden, dass ein neues Mieterhöhungsverlangen gestellt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 312 f.

Rn 7 § 312f I, II verpflichtet den Unternehmer bei Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, dem Verbraucher diverse Abschriften und Bestätigungen nach Vertragsschluss zukommen zu lassen. Erfasst von dieser Verpflichtung sind auch die in Art 246a § 1 I 1 Nr 7 EGBGB genannten Kosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begründung von Pflichten (heteronome Vertragsergänzung).

I. Allgemeines. Rn 68 Die ergänzende Wirkung von § 242 (s.o. Rn 25f) gestattet es, dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unabhängig von deren Willen zusätzliche Pflichten hinzuzufügen. Dies kann entweder durch die Bildung ergänzender richterrechtlicher Normen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschehen. Die Grenze zwischen diesen beiden Ergänzungsmechanismen ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schuldanerkenntnis.

Rn 120 Allein in der vorbehaltlosen Zahlung einer Nachforderung liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das einer Rückforderung entgegensteht (Rn 123; BGH NJW 11, 843 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 296/09] Rz 18; s.a. 13, 2885 Rz 11 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruch auf Bestellung eines Rechts an einem Grundstück.

Rn 9 War ein solcher Anspruch verpfändet, so entsteht mit der Eintragung bzw deren Rückübertragung kraft Gesetzes ein Pfandrecht an der Grundschuld bzw Eigentümergrundschuld (BGHZ 108, 237, 246; Celle JR 56, 145, 146; Mylich ZZP 13, 203, 229).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gewöhnlicher Aufenthalt.

Rn 9 Im europäischen Kollisionsrecht tritt der gewöhnliche Aufenthalt vielfach an die Stelle des Wohnsitzes; vgl dazu Gruber IPRax 19, 217.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolgen.

1. Kosten (§ 21 II 1). Rn 15 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind sämtliche Kosten auf alle WEigtümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 I 2) umzulegen. Erfasst sind die Kosten, die auf einer baulichen Veränderung beruhen, für welche die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemeint sind damit nicht nur die Baukosten. Erfasst sind nach Sinn und Zweck von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Besitzerwerbswille.

Rn 9 Soweit der mittelbare Besitz als echte, wenn auch gelockerte Sachherrschaft aufgefasst wird, wird vom mittelbaren Besitzer ein eigener Besitzerwerbswille verlangt. Nach hier vertretener Auffassung ist der mittelbare Besitz ein Besitz ohne Sachherrschaft, so dass auch das Vorliegen eines eigenen Besitzwillens des mittelbaren Besitzers nicht zu bejahen ist (wie hier MüKo/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintritt des Partners, Abs 1.

Rn 6 I gilt neben dem Ehegatten seit 26.11.15 auch gleichberechtigt für den eingetragenen Lebenspartner gem § 1 LPartG. I. Ehegatte, Abs 1, 1. Alt. Rn 7 Der Begriff des Ehegatten iSd Vorschrift richtet sich nach den Vorschriften des Eherechts. Die Eigenschaft als Ehegatte endet mit der Scheidung (§§ 1564 ff, §§ 111 ff, 121 ff, 132 ff FamFG) oder der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 449 gilt für alle Mobilien, einschl Zubehör von Grundstücken, nicht aber für wesentliche Bestandteile, die rechtlich zum Grundstück gehören (§ 93). Für Rechte kann eine § 449 vergleichbare Regelung vereinbart werden, wie va bei Wertpapieren und Beteiligungen an Unternehmen verbreitet, nicht aber wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 II) für Grundstücke.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Einsichtsrechts.

I. Urkunde. Rn 2 § 810 enthält ggü § 809 eine Erweiterung für Urkunden mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Und bezieht sich auf die Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde (BGH WM 24, 911 Rz 24). Die Norm ist weit auszulegen (BGH NJW 24, 1511 Rz 57). Urkunde bedeutet eine durch bleibende Zeichen verkörperte rechtserhebliche Gedankenerklärung, die Aussagen übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verwaltungsgegenstand.

Rn 6 Verwaltungsgegenstand ist allein das gemE (BGH ZMR 03, 431) sowie nach § 9a III das Gemeinschaftsvermögen, nicht aber das SonderE. Wird dies verkannt, ist ein Beschl nichtig (BGH ZMR 17, 317 Rz 23; NJW-RR 14, 527 Rz 6). Dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Maßnahmen erfordern (BGH ZMR 17, 317 Rz 23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Die Vorschrift ist zum 1.9.01 in Kraft getreten und entspricht § 549 II aF. Zu den Hauptproblemen bei der Untermiete vgl Pauly ZMR 15, 836; Derleder ZMR 15, 521; Pauly WuM 08, 320; Gather DWW 09, 242; Kern NZM 09, 344; Burbulla NZM 13, 558. Zum ›Update Gebrauchsüberlassung‹: Hinz WuM 23, 65; Streyl WuM 24, 437. II. Normzweck. Rn 2 § 553 enthält be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Widerklagen.

Rn 8 Erhebt die beklagte Partei bei einem Verfahren, bei dem altes Verfahrensrecht anwendbar ist, eine Widerklage, ist insgesamt altes Verfahrensrecht anwendbar (aA für den Übergang FGG/ZPO Hamm NZM 13, 274). Wird die Widerklage hingegen nach § 145 ZPO abgetrennt, ist insoweit neues Verfahrensrecht anwendbar (Hamm NZM 13, 274 [BGH 26.10.2012 - V ZR 57/12]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ersatzlieferung.

Rn 15 S 2 definiert nur das Fehlschlagen der Nachbesserung, S 1 setzt aber voraus, dass die Nacherfüllung insgesamt und damit auch die Ersatzlieferung fehlschlagen kann. Die Kriterien in Rn 12 gelten entspr, nicht aber die Vermutung von S 2, so dass schon eine erstmals falsche Ersatzlieferung zu deren Fehlschlagen führen kann (aber nicht muss: HP/Faust Rz 37; Staud/Bach Rz 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Referenzzinssatz in Zinsänderungsklauseln (Abs 7).

Rn 21 VII verlangt bei Zinsanpassungs- u -gleitklauseln in allen Verbraucherdarlehen die objektiv eindeutige Bestimmung eines auch für den Darlehensnehmer verfügbaren u überprüfbaren Referenzzinssatzes (§ 675g III 2), etwa des Euribor, o Index, damit eine Zinsänderung leicht nachvollzogen werden kann. Sonst ist die Klausel unwirksam.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Heilung fehlerhafter Mieterhöhungsverlangen (§ 558b III).

1. Überblick. Rn 25 Soweit der Vermieter ein mangelhaftes Mieterhöhungsverlangen abgegeben hat, kann er es im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Ist der Klage kein Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen oder ist die Klagefrist bereits verstrichen, ist § 558b III unanwendbar (LG Berlin ZMR 21, 311; LG Duisburg WuM 05, 457). 2. Nachholung (§ 5...mehr