Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Explorations- und Prüfungspflichten des Darlehensgebers (Abs 2).

1. Explorationspflichten. Rn 7 Die vom Darlehensgeber aufgrund des Beratungsvertrags geschuldete individuelle Empfehlung eines kundengerechten Kreditprodukts erfordert in Anlehnung an die Grundsätze der anleger- u objektgerechten Beratung bei Kapitalanlagen (grundlegend BGHZ 123, 126 ff Bondurteil; 189, 13, Rz 22 u § 34 IV WpHG) eine ausreichende Exploration des Verbrauchers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wärme- und Warmwasserkosten.

I. Allgemeines. Rn 61 Die Vorschriften der HeizkV sind gem deren § 3 S 1 im Verhältnis der WEigtümer zwingend anzuwenden (BGH ZMR 21, 136 Rz 16; WuM 20, 235 Rz 8; s.a. ZMR 23, 61 Rz 6) dies gilt auch in einer WE-Anlage mit 2 Wohnungen, wenn eine der Wohnungen vermietet ist, die andere hingegen von dem Eigentümer selbst bewohnt wird (München ZMR 07, 1001). Beschließen die WEig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausübung.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitablauf.

Rn 18 Nach §§ 581 II, 542 II endet ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Pachtverhältnis durch Zeitablauf.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines

Rn 1 Gem § 13 sind die Träger auszugleichender Versorgungen, die sich für die interne Teilung entscheiden, berechtigt, die ihnen durch die interne Teilung entstehenden Kosten auf die Ehegatten abzuwälzen. In diesem Fall weicht der Ausgleichswert aufgrund der gewählten Teilungsmethode von der Hälfte des Ehezeitanteils ab. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die interne Teilun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzungen.

I. Die Vertragsstrafe. Rn 3 Die Vertragsstrafe beruht auf einem besonderen Strafversprechen, § 339. Sie ist im Grundsatz unabhängig von der Entstehung eines Schadens beim Gläubiger. Vielmehr soll sie die Vertragserfüllung gerade auch dort erzwingen, wo ein Schaden iSd §§ 249 ff rechtlich zweifelhaft (zB Ausfall der Eigennutzung, vgl § 249 Rn 40 ff) oder schwer zu beweisen (et...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtswirkungen.

a) Überblick. Rn 37 Mit der Abberufung haben grds sämtliche verwaltungsbezogenen Handlungen zu unterbleiben; es bestehen aber Abwicklungsverpflichtungen (vgl §§ 675, 667 BGB), zB die Herausgabe sämtlicher Unterlagen (BGH ZMR 18, 523 Rz 19). Gg den Herausgabeanspruch stehen dem Verw keine Zurückbehaltungsrechte zu (München NJW-RR 05, 1327 [OLG Düsseldorf 29.04.2005 - I-3 Wx 56...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Gesetzesgeschichte. Rn 1 § 557a ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. IV (dazu Rn 15 ff) wurde mWv 1.6.15 durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) angefügt. Für Staffelmietvereinbarungen, die noch vor dem 1.9.01 vereinbart wurden, gilt weiterhin § 10 II MHG (BGH ZMR 04, 735, 736). Verstieß eine Staffelmietvereinbarung gg § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wucher.

I. Grundlagen. Rn 51 Der Wuchertatbestand aus § 138 II bildet einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BGHZ 125, 137). Liegen die Voraussetzungen von II vor, wird die Generalklausel aus I verdrängt (RGZ 72, 69; 93, 28f). Wird der Wuchertatbestand nicht vollständig erfüllt, ist ein Verstoß des Rechtsgeschäfts gg die guten Sitten nach I zu prüfen (BGH NJW 07, 2841 [BGH 29.06.2007...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nennung der Ware (Abs 1 S 2 Nr 4).

Rn 4c Erforderlich ist die ausdrückliche Konkretisierung der Ware, welche (ausschließlich) Bezugspunkt der Garantie sein soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 12 Eine unter Verletzung von § 1979 erfolgte Befriedigung einer Nachlassverbindlichkeit ist zwar wirksam, kann aber nur vom Nachlassverwalter bzw Insolvenzverwalter ggü dem Befriedigten nach §§ 130 ff, 322 InsO angefochten werden (MüKo/Küpper § 1979 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Änderung; Aufhebung.

Rn 5 Ein Beschl kann aufgehoben oder geändert werden: durch einen anderen (ggf Zweit-Beschl, Rn 10) oder durch Vereinbarung. Ein Gericht kann einen Beschl nicht ändern, sondern nach § 23 IV 2 nur (ganz oder tw) für ungültig erklären. Ein Gericht kann auch nicht von sich aus ›beschließen‹, zB nach § 44 I 2 (aA München NJW 11, 83 [OLG München 26.10.2010 - 32 Wx 26/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nr 3.

Rn 18 Behandlungsverträge nach § 630a sind nach Nr 3 ebenfalls ausgenommen. Dabei handelt es sich wohl um eine überschießende Umsetzung (Rosenkranz ZUM 21, 195, 199), da die Bereichsausnahme des Art 3 V lit c DIRL nur Gesundheitsdienstleistungen erfasst, wovon auch die Abgabe von Arzneimitteln sowie der Vertrieb von Medizinprodukten erfasst werden; dies gilt nicht für die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Berichtigungsanspruch.

I. Rechtsnatur und Inhalt. Rn 9 Der dingliche Anspruch ist auf Abgabe der nach der GBO verfahrensrechtlich erforderlichen Erklärung gerichtet, die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich ist (vgl BGH BGHReport 06, 147f [BGH 21.10.2005 - V ZR 63/05]). Dies kann eine Berichtigungsbewilligung zur Löschung, Rangänderung oder Wiedereintragung eines Rechts nach §§ 19, 29 GBO b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelne Rechtsverhältnisse.

1. Banken. Rn 25 Eine Bank darf gg Forderungen ihres Kunden nur mit Forderungen aufrechnen, die sie iRe bankmäßigen Geschäftsverbindung erworben hat (BGH NJW-RR 88, 173). Ob eine Bank mit der ›Freigabe‹ einer Forderung nur auf ihr formularmäßiges Sicherungsrecht verzichtet oder auch die Aufrechnung ausgeschlossen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 83, 873). Zu Tre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

I. Begriff. Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Garantie (Alt 2).

Rn 11 S § 443 Rn 6 ff. Ungeachtet des, anders als bei § 444 Alt 2, nicht von ›wenn‹ in ›soweit‹ geänderten Wortlauts ist I 2 Alt 2 so zu lesen, dass die Garantie dem Käufer nur hilft, soweit sie gerade für den konkreten Mangel abgegeben wurde (MüKo/Westermann Rz 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nicht eintragungsbedürftige Rechte.

Rn 10 Der Rang nicht eintragungsbedürftiger Rechte richtet sich nach den entspr Vorschriften (vgl §§ 914, 917) oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (vgl § 1287 2, Soergel/Kern Rz 3). Auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten gehen gem § 10 ZVG dem betreibenden Gläubiger vor (MüKo/Lettmaier Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verlust der Qualifizierung (§ 558d II, III).

Rn 6a Ein qualifizierter Mietspiegel verliert seine besondere Wirkung, wenn er älter als vier Jahre ist oder nach über zwei Jahren, bezogen auf den Erhebungsstichtag, nicht an die Marktentwicklung angepasst wurde. Danach kann er ein einfacher Mietspiegel sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksame Leistungsannahme durch den Nichtberechtigten – II.

1. Grundgedanke und Regelungsgehalt. Rn 17 § 816 II regelt den interessengerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten, wenn der Schuldner eine Leistung an den Nichtberechtigten erbringt, die der wahre Gläubiger aufgrund gesetzlicher Schuldnerschutzbestimmungen gg sich gelten lassen muss. Dann entsteht die Situation, dass der Gläubiger bei gleichzeitiger Befreiung des Schuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechte des Vermieters.

I. Schadensersatz, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche. Rn 14 Dem Vermieter stehen grds Schadensersatzansprüche wegen erlaubnisloser Untervermietung aus § 280 I 1 bzw Unterlassungsansprüche aus § 541 neben dem Recht zur fristlosen Kündigung zur Seite. In der Gewerbemiete kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Namens und der Firma des Untermieters, der Art der Nutzung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abberufungsgründe.

a) Überblick. Rn 33 Die WEigtümer (zum Gericht Rn 38) können den Verw jederzeit wegen jedes beliebigen Grundes abberufen (§ 26 III), wenn sie das Vertrauen in ihn verloren haben (LG Frankfurt aM WuM 23, 639 [BGH 21.07.2023 - V ZR 215/21]). Ein wichtiger Grund für die Abberufung kann nach § 26 V weder vereinbart noch beschlossen werden. b) Beispiele. Rn 34 Bsp für Abberufungsgrü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufgabe von SonderE.

Rn 10 Ein einseitiger Verzicht auf das SonderE analog § 928 BGB ist nicht zulässig (§ 4 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Pflichtverstöße.

a) Des Vermieters. Rn 147 Kommt der Vermieter seinen Erhaltungsverpflichtungen nicht nach und bleibt damit die Ausstattung der Mietsache hinter dem vereinbarten oder vorausgesetzten Zustand zurück, hat der Mieter zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes einen einklagbaren (NJW 15, 3087 Rz 66), nicht durch § 536b beschränkten (BGH ZMR 04, 807, 809; 97, 505) echten Erfüllung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gerichtlicher Vergleich. Rn 2 Der Vergleich muss in einem gerichtlichen Verfahren vor einem deutschen Gericht geschlossen sein. Er kann in einem PKH-Verfahren, § 118 I 3 ZPO, im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren (RGZ 165, 162; München DNotZ 71, 545), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 14, 388), im Privatklage- und Adhäsionsverfahren (Stuttg NJW 64,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 451 ist lex specialis zu § 134 mit dem Zweck, anstelle von Nichtigkeit schwebende Unwirksamkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts eintreten zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abwicklung.

Rn 3 Der Anspruch auf Erstattung der og Kosten ist erst mit dem Zeitpunkt der Ernte fällig, da Bewirtschaftungskosten schon feststehen, jedoch der Gegenwert der Missernte noch unbestimmt ist. Denn § 998 enthält letztlich eine Saldierungsregel: Wird die Ernte vernichtet, so reduziert sich der Ersatzanspruch auf null. Mithin kann auch der Lauf der Verjährung gem § 1002 erst mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichteter.

Rn 41 Anspruchsverpflichtet ist die GdW. Für diese erfüllt die Pflicht grds der Verw (BRDrs. 168/20, 65). Hat die GdW keinen Verw, sind die WEigtümer gegenseitig zu Einsichtnahme, aber auch zur Aufbewahrung verpflichtet. Wird keine Einsicht gewährt, kann unmittelbar gg die GdW auf Leistung geklagt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufrechnungsausschluss und Aufrechnungsschranken.

I. Gesetzliche Regelungen. Rn 20 Gesetzliche Schranken der Aufrechnung oder einen Aufrechnungsausschluss enthalten ua: §§ 390–395, 556b II, 566d 2; § 66 I 2, § 114 II 2 Hs 2 AktG; § 19 II 2 GmbHG; §§ 22 V (RGZ 148, 225, 235), 105 GenG; § 59 II BNotO, § 43 RVG; § 26 VAG, § 23 III NAV (noch zu § 31 AVBEltV Schlesw MDR 99, 469); § 84 II BBG. Einen Ausschluss bewirkt ferner das V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Entzug der gesamten Personensorge.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechte des Schuldners.

Rn 5 Der persönliche Schuldner als solcher hat keinen Rückgabeanspruch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entgeltlichkeit.

Rn 11 Der Bereicherungsanspruch aus § 816 I 1 besteht nur bei entgeltlichen Verfügungen, wie sich im Umkehrschluss aus § 816 I 2 ergibt, der Unentgeltlichkeit voraussetzt. Wegen der Abgrenzung wird auf die dortigen Ausführungen zur Unentgeltlichkeit verwiesen (Rn 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

I. Grundregel. Rn 1 Die VO gilt – vorbehaltlich der Ausn in Abs 2 – für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, Art 1 I. Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses wird in Art 2 konkretisiert. Zivil- und Handelssachen werden nicht definiert; eine Konkretisierung lässt sich aus der Verwendung derselben Begriffe in Art 1 I Brüssel Ia-VO sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2).

1. Behebbarer Mangel. Rn 31 Der Käufer kann durch einen Mangel schon geschädigt werden, bevor es überhaupt zur Nacherfüllung durch den Verkäufer kommen konnte. Bsp ist die Lieferung einer Maschine mit einem behebbaren Softwarefehler, der zur Beschädigung von Gussstücken und später zum Ausfall der Maschine führt. a) Schadensersatz gem § 280 I. aa) Ausfallschäden. Rn 32 § 280 I is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Erwerbsschaden. Rn 8 In der ersten Alt spricht I (anders als § 842) nicht von einer Beeinträchtigung von ›Erwerb oder Fortkommen‹, sondern nur von der ›Erwerbsfähigkeit‹. Das ist missverständlich, weil in der Sache kein Unterschied besteht: Auch in I wird das Fortkommen so berücksichtigt, wie sich das aus § 249 I ergibt (s § 842 Rn 1). Zudem meint auch I nicht die abstrakt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eintragung.

Rn 4 Die Dereliktion wird erst wirksam mit Eintragung in das Grundbuch. Neben dem formlosen Eintragungsantrag (§ 13 GBO) ist auch eine Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) des Eigentümers erforderlich (str), die idR in der Verzichtserklärung in der Form des § 29 GBO enthalten ist (BayObLG Rpfleger 83, 308).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauerschuldverhältnisse.

Rn 29 Nr 3 gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse – zu denen auch Sukzessivlieferungs- (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 3 Rz 7), nicht aber Ratenlieferungsverträge (U/B/H/Schmidt § 308 Nr 3 Rz 17) gehören –, es sei denn, dass mit dem vertraglichen Leistungsaustausch noch nicht begonnen wurde (BGHZ 99, 193).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

I. Schuldnerverzug. Rn 3 Dass 1 den Verfall der Vertragsstrafe an Schuldnerverzug knüpft, ist irreführend. Vielmehr genügt auch Unmöglichkeit, obwohl diese den Verzug ausschließt (vgl § 286 Rn 9). Ebenfalls genügt schon nach dem Gesetzwortlaut eine Erfüllung in nicht gehöriger Weise. Ein qualifizierter Verstoß ist grds nicht erforderlich (BGH GRUR 10, 167 [BGH 10.06.2009 - I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwaltsvergleich.

1. Begriff, Bedeutung. Rn 30 Der Anwaltsvergleich iSv §§ 796a–c ZPO ist ein Vergleich, der außergerichtlich von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht ihrer Parteien abgeschlossen wird (BTDrs 13/5274 29; Zö/Geimer § 796a Rz 1; Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 796a Rz 1f). Rn 31 Sinn und Zweck des Anwaltsvergleichs ist es, die sofortige Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ohne e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 65. Unternehmenskaufvertrag (Abs 1 lit a oder Abs 2).

Rn 63 S.o. Art 4 Rn 10 (s Wegen in FS Haarmann [15], S 231; Land BB 13, 2697).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geschäftsbesorgung.

Rn 5 Wird ein Honorar (nicht nur eine Auslagenpauschale) vereinbart, liegt der Bestellung eine Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff BGB, 611 ff BGB) zu Grunde. Vertragspartner eines Vertrags – wird er geschlossen – ist die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 44 Bei Verstoß gg EU-Recht, insb Beihilfenrecht, kann eine Bürgschaft nichtig sein (Art 108 III 3 AEUV, EuGH BeckRS 12, 80085, kommentiert in EuZW 12, 106 [EuGH 08.12.2011 - Rs. C-275/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Der Ehegatte muss entweder in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben. Er muss die Ausbildung so bald wie möglich nach der Scheidung aufgenommen haben; die Ausbildung muss notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterhalt nachhaltig sichert, der erfolgreiche Abschl...mehr