Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Änderungsanspruch/Widerklage.

Rn 9 Verletzt ein WEigtümer eine Benutzungsregelung, hat er aber gem § 10 II einen Anspruch auf Änderung, kann er ggü einem Unterlassungs- seinen Änderungsanspruch nicht einredeweise geltend machen (BGH ZMR 18, 782 Rz 17). Hingegen ist eine Widerklage möglich, wenn alle anderen WEigtümer die klagende Partei sind oder die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitpunkt.

a) Sachmängel. Rn 3 Die Geltung beginnt zeitlich mit Gefahrübergang (MüKo/Westermann Rz 6; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland/Haas Kap 5 Rz 145; aA § 363 gilt: BGH NJW 06, 434 [BGH 23.11.2005 - VIII ZR 43/05] Rz 20, ohne Meinungsstreit zu erwähnen; HP/Faust Rz 6 mwN; aA grds ab Vertragsschluss Bachmann AcP 211, 395, 410, 422; aA Wahlrecht des Käufers in Fällen qualitative...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsvoraussetzungen.

1. Fehler eines Produkts. Rn 2 Die Haftung setzt das Vorliegen eines Fehlers (iSd § 3) eines Produkts (iSd § 2) voraus. 2. Rechtsgutsverletzung. Rn 3 Die durch das ProdHaftG geschützten Rechtsgüter sind in § 1 I 1 abschließend aufgezählt; insb haftet der Hersteller nicht für primäre Vermögensschäden (s nur Staud/Oechsler § 1 Rz 6; MüKo/Wagner § 1 Rz 3, beide mwN; NK-BGB/Katzenm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

1. Ein Verw. Rn 1 Eine WE-Anlage kann immer nur einen Verw haben. Mehrere Verw nebeneinander sind unzulässig (LG Nürnberg-Fürth ZMR 10, 315; LG Düsseldorf NZM 10, 288), auch in Mehrhausanlagen (AG Heilbronn ZMR 10, 484). 2. Amtsträger. Rn 2 Der Verw ist Träger eines privaten Amtes (BGH ZMR 18, 777 Rz 2). Er schuldet nach § 280 I 1 BGB der GdW eine pflichtgemäße Verwaltung iSv §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung (§ 9a I 2).

1. Überblick. Rn 6 Die GdW entsteht nach § 9a I 2 bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8. Die Vorschriften des WEG sind danach in vollem Umfang anwendbar (BRDrs 168/20, 47). 2. ›Ein-Personen-Gemeinschaft‹. Rn 7 Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden WEigtümer (§ 8 III) gibt, kann der Aufteiler in Ein-Personen-Universalver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Ehegatte ist Erbe.

1. Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Rn 8 I findet nur Anwendung, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist, da der gesetzliche Erbteil erhöht wird. I gilt auch dann, wenn testamentarisch der überlebende Ehegatte das gesetzliche Erbrecht eingeräumt bekommt (§ 2066). Hinsichtlich der Anwendung der Norm ist dem Gericht kein Ermessen eingeräumt, so dass die Gründe f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abdingbarkeit.

Rn 3 Bei Verbrauchsgüterkauf ist § 433 zugunsten des Verbrauchers weitgehend ius cogens (§ 476 I 1; s dort Rn 1), iÜ dispositiv.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Willenserklärung.

Rn 3 Aufgrund der Ableitung aus der Schriftform gilt § 126a für Rechtsgeschäfte, ist aber entspr auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen anzuwenden (vgl § 126 Rn 3). Diese Erklärung muss als elektronisches Dokument, zB als E-Mail, ausgefertigt werden. Das Dokument muss den gesamten vom Formzwang erfassten Inhalt (§ 125 Rn 17f) einschließen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Frist.

Rn 2 Gem § 469 II beträgt die Frist zwei Monate ab Empfang der Mitteilung, § 469 I, 1099. Diese setzt voraus, dass der Kaufvertrag voll wirksam, also behördlich genehmigt sein muss (BGHZ 67, 395). Zum Inhalt der Mitteilung BGH DB 66, 1351.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vollmacht und Vertretergeschäft (Trennungstheorie).

Rn 5 Entgegen der Lehre von dem einheitlichen Gesamttatbestand sind die Bevollmächtigung und das Vertretergeschäft nach der herrschenden, auf der Repräsentationstheorie (§ 164 Rn 1) basierenden Trennungstheorie nicht als ein einheitlicher Akt anzusehen, sondern grds streng voneinander zu unterscheiden (Staud/Schilken vor § 164 Rz 22, 32).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfechtung.

I. Anfechtungsgrund. Rn 2 Eine der Beschränkungen oder Beschwerungen iSv § 2306 I 1 muss im Erbfall objektiv bestanden haben und bis zur Zeit der Ausschlagung weggefallen sein (Staud/Otte Rz 16). Es genügt ein Wegfall nach der Ausschlagung, wenn er ex tunc (§ 142) auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteil hinaus die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Anwendungsbereich. Rn 1 Art 41 enthält eine Ausweichklausel für außervertragliche Schuldverhältnisse, die ausnw Abweichungen von den Grundanknüpfungen bei wesentlich engerer Verbindung mit einem anderen Recht erlaubt. Sie gilt für die Anknüpfungen nach Art 38, 39, 40 I u II, nicht hingegen für Art 40 IV und Art 42. Art 41 I enthält die Grundregel, in Abs 2 finden sich Beis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast, II.

Rn 7 Die Regelung zur Beweislast geht zurück auf Art 6 IX VRRL. Sie ist auf Verbraucherverträge beschränkt und findet auch auf Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen Verletzungen der Informationspflicht durch den Unternehmer Anwendung (Grüneberg/Grüneberg Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beendigung des Mietverhältnisses durch Zeitablauf, § 542 II.

I. Mietverhältnis auf bestimmte Zeit. Rn 32 Nach § 542 II Hs 1 endet ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit (zur Beweislast Dresd ZMR 23, 972) eingegangen ist, mit Ablauf dieser Zeit. Dh es bedarf keiner Mietaufhebungsvereinbarung und keiner Kündigungserklärung. Dies trifft insb auf die vor dem 1.9.01 abgeschlossenen – heute nicht mehr möglichen – einfachen Zeitmietverträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 27. Generalunternehmer und -übernehmervertrag (Abs 2).

Rn 26 Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Art 19) des Generalunternehmers bzw -übernehmers (zur Abgrenzung beider Vertragstypen Martiny BauR 08, 241, 244).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunfts- und Informationsanspruch.

Rn 13 Der Schuldner hat einen Auskunfts- und Informationsanspruch über den Krankheits- und Behandlungsverlauf (Schlesw FamRZ 82, 1018). Verweigert der Berechtigte die Begutachtung durch einen Sachverständigen, bleibt er beweisfällig (BGH FamRZ 92, 1045).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Verkehrspflichten.

Rn 134 Die einzelnen Verkehrspflichten sind stets unter Berücksichtigung dieser allg Grundsätze, insb zum Umfang der Pflichten, zu betrachten. Im Folgenden werden repräsentative, praktisch wichtige Einzelfälle bzw Fallgruppen aus der Rspr dargestellt. Darüber hinaus lässt sich vieles durch konsequentes Weiterdenken der dargestellten allg Grundsätze entwickeln. 1. Verkehrswege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 4: Kosten.

Rn 10 Die Kosten der angeordneten Maßnahme trägt gem IV der Elternteil, der sie verursacht hat. Eine Kostenerstattung vom Kind gem § 1648 kann nicht verlangt werden (Staud/Coester § 1667 Rz 19). Für die Verfahrenskosten gelten aber die §§ 80 ff FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Teilung.

Rn 3 Verteilung ist der nach Bewertung der Nachlassgegenstände erfolgende Vollzug der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Erbquoten nach §§ 752–754, der Teilungsanordnungen des Erblassers bzw der Vereinbarungen der Erbengemeinschaft zur Nachlassteilung, wobei sich die Teilungsquoten durch eine Ausgleichung nach §§ 2050 ff ggü den Erbquoten verschieben können (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausnahmen.

aa) Heimatrecht als Wahlstatut. Rn 21 Ausn von der Regel des Vorrangs der Deutschenstellung normieren Art 10 II und III (einschl dessen Nr 3, vgl Art 10 EGBGB Rn 10) für das Namensstatut und Art 14 I Nr 3 nF/Art 14 II aF für das Ehewirkungsstatut. Wo ohnehin gewählt wird, kann auch die Auswahl unter den mehreren Staatsangehörigkeiten dem oder den Betroffenen überlassen bleibe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist auf den dinglichen Herausgabeanspruch des Erben gg den Erbschaftsbesitzer wegen der Nachlassgegenstände und deren Surrogate, sowie auf den Herausgabe-/Vergütungsanspruch von Nutzungen und den Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers wegen seiner Verwendungen anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ermächtigung.

Rn 13 Rspr und Lehre haben vielfältige Versuche unternommen, die Rechtsfigur der Ermächtigung über den Bereich der Einwilligung zu einer fremden Verfügung gem I hinaus auszudehnen und als ein allg Institut zu erweisen (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 62 ff). Die hM im Schrifttum wendet dagegen ein, dass die Konstruktion der Ermächtigung iwS keinen einheitlichen und selbst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umfang.

Rn 4 Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 13 Im Streitfall trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, der aus ihr Rechte ableiten möchte (Baumgärtel/Laumen/Prütting/Kessen Hdb der Beweislast Bd 2, 5. Aufl 23 § 14 Rz 1 ff; HP/Schmidt-Räntsch Rz 10; Grüneberg/Ellenberger Rz 4; aA Bülow GS M. Wolf 11, 3). Eine Beweislastumkehr zugunsten der natürlichen Person ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praxisumsetzung.

Rn 2 Dem Abholungsrecht kann ein Schadensersatz- und evtl ein Sicherungsanspruch gem § 867 ggü stehen. Bei Verweigerung der Abholung der Sache ist der Anspruch durch Klage geltend zu machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzungen.

Rn 9 Unterhaltsansprüche nach § 1572 können gem § 1579 (BGH FamRZ 88, 375) oder § 1578b (BGH NJW 11, 1285; 11, 1807; FamRZ 10, 1414) begrenzt werden. I. Begrenzung nach § 1579. Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen (Abs 1, 2).

Rn 3 Die VO hat Vorrang vor bilateralen Staatsverträgen der MS (vgl Erw 65). Das deutsch-iranische Abk (dazu oben Art 17 EGBGB Rn 2) findet weiterhin Anwendung (Frankf FamRZ 24, 268 [Brautgabe]; Kroll-Ludwigs GPR 24, 133, 135f). Zweiseitige Abk mit EU-Staaten hat Deutschland nicht abgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lieferung aus Wärmenetz (§ 556c I 1 Fall 2).

Rn 8 Erfasst wird der Wechsel von einer stationären Heizungsanlage zu einem Wärmenetz. Nicht erfasst wird zB der Wechsel zu einem Gasleitungsnetz (Pfeifer DWW 14, 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausscheiden des (Zwischen-)Mieters.

Rn 10 Mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses scheidet der Mieter zeitgleich kraft Gesetzes als Vermieter aus dem Untermietverhältnis aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Landesrechtliche Sonderregeln (IV).

Rn 6 IV entspr § 1908i I 2 aF. Durch Landesrecht können für Betreuungsbehörden weitere Befreiungen von der gerichtlichen Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie den Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffend bestimmt werden. Vgl dazu die Übersicht zu den landesgesetzlichen Regelungen bei Soergel/Zimmermann § 1908i aF Rz 16.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachträgliche Genehmigung

Rn 5 Eine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens durch den Eigentümer heilt die Verstöße gg I u 2; es tritt dann dieselbe Rechtslage wie bei ordnungsgemäßer Pfandveräußerung ein (BGH NJW 95, 1350, 1351 [BGH 15.02.1995 - XII ZR 260/93]; WM 98, 1133, 1136 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Billigkeitserwägungen.

Rn 6 Ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung kommt gem Abs 1 S 2 nur dann in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Pflichtigen grob unbillig wäre. Das setzt ein erhebliches sittenwidriges Verschulden oder eine so schwer wiegende Verfehlung voraus, dass selbst die Zahlung eines geringfügigen Unterhalts der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen würde. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

I. Gesetzesgeschichte und Zweck. Rn 1 § 560 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 4 MHG (s.a. Vor § 557 Rn 1). § 560 I–III ergänzen § 556. Sie regeln, wann, wie und auf welchem Weg eine Betriebskosten pauschale (§ 556 Rn 13) geändert werden kann (§ 560 I, II) oder muss (§ 560 III). § 560 IV bestimm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einhaltungspflichten ggü WEigtümer (§ 14 II Nr 1).

I. Überblick. Rn 44 Nach § 14 II Nr 1 ist jeder WEigtümer ggü den anderen WEigtümern gehalten, deren SonderE keinen vermeidbaren Nachteil (dazu Rn 36) zuzufügen. II. Verpflichtet. 1. WEigtümer. a) Grundsatz. Rn 45 Nach § 14 II Nr 1 sind nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 46 Ein WEigtümer ist ferner verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (Abs 1).

1. Voraussetzungen. Rn 2 Im Ausgangspunkt enthält § 637 I eine Selbstverständlichkeit. Natürlich steht es dem Besteller frei, etwaige Mängel des abgenommenen Werks selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift betrifft also eigentlich (nur) die Frage, wer die hierdurch bedingten Kosten zu tragen hat. Die allg tatbestandlichen Voraussetzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfall und Ausschlagung.

I. Vorerbe. Rn 44 Die Anordnung der Nacherbschaft enthält zu Lasten eines pflichtteilsberechtigten Vorerben und eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eine Beschränkung. Sie können deshalb stattdessen den Pflichtteil wählen, indem sie den Erbteil ausschlagen (§ 2306 I Hs 1 und 2306 II). Die Ausschlagungsfrist für den Vorerben beginnt erst, wenn er von der Anordnung der Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Behebbarer Mangel.

Rn 31 Der Käufer kann durch einen Mangel schon geschädigt werden, bevor es überhaupt zur Nacherfüllung durch den Verkäufer kommen konnte. Bsp ist die Lieferung einer Maschine mit einem behebbaren Softwarefehler, der zur Beschädigung von Gussstücken und später zum Ausfall der Maschine führt. a) Schadensersatz gem § 280 I. aa) Ausfallschäden. Rn 32 § 280 I ist Grundlage für den A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Rat und Empfehlung.

I. Regelungsgehalt. Rn 42 Die Regelung in § 675 II, die vor der Änderung durch das Überweisungsgesetz im Jahr 1999 fast wortgleich in § 676 aF enthalten war, stellt klar, dass die Erteilung und Befolgung von Rat und Empfehlung im Grundsatz keine Haftung auslösen. Die Vorschrift selbst nennt 3 Ausn: Wird ein Rat oder eine Empfehlung auf vertraglicher Grundlage erteilt, kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 486a enthält Spezialregelungen für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte (§ 481a). Er setzt Art 10 Timesharing-RL um.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbeteiligte.

Rn 6 Während die Scheidung ausschl von Ehegatten beantragt werden kann (§ 1564 1), sind bei den meisten Aufhebungsgründen zusätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde und im Falle der Bigamie ein Dritter (der Ehegatte aus der anderen Ehe) antragsberechtigt (§ 1316). Die Drittanträge sind gg beide Ehegatten zu richten (§ 129 I FamFG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dogmatik.

1. Funktion und Konzeption des § 823 II. Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gg gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 5 Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. (2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. 2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Amtsniederlegung.

Rn 10 Nichtgesellschafter als Liquidatoren können ihr Amt niederlegen (aber: § 671 II; Scholz NZG 20, 1044, 1050). Gesellschafter können das nicht. Der Gesellschafter kann sich nur durch Geselschafterbeschluss von der Liquidationsverantwortung entbinden lassen, worauf er allenfalls in Ausnahmefällen aufgrund der Treuepflicht seiner Mitgesellschafter einen Anspruch haben wird...mehr