Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle (Abs 1).

I. Allgemeines. Rn 1 § 8 I bestimmt, dass Vereinbarungen über den VA einer (richterlichen) Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten müssen. Das FamG hat solche Vereinbarungen daher stets (vAw) daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den allg gesetzlichen Vorschriften wirksam sind und ihnen auch keine Durchsetzungshindernisse entgegenstehen. Die richterliche Kontrolle verfolgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach § 143 I erfolgt die Anfechtung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. § 143 II–IV bestimmt, an wen bei einer Vertragsanfechtung, bei der Anfechtung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung und in den übrigen Konstellationen, also bei amtsempfangsbedürftigen bzw nicht empfangsbedürftigen Willen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausgleichsansprüche.

Rn 4 Ausgleich kann der wahre Erbe gem § 816 II, idR auch nach § 816 I, verlangen. Ggf hat er Ansprüche nach §§ 2018, 2019. Gegenleistungen an den Erbscheinserben fallen durch dingliche Ersetzung (§ 2019) in den Nachlass.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 242.

Rn 4 Zunächst ist im Wege der Auslegung das rechtliche Wollen zu klären. Lassen sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Streitentscheidung gewinnen, ist gem § 242 das rechtliche Sollen zu klären (BGHZ 16, 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fiskus.

Rn 7 Vorerbe kann auch der Fiskus sein; eine Parallele zu § 2104 II gibt es nicht. Wird er das jedoch wider Erwarten des Erblassers, so kommt eine Auslegung in Betracht, wonach die Nacherben schon beim Erbfall Vollerben werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Abgrenzung der Änderung von der Ersetzung als ungeschriebenes Merkmal.

Rn 11 Vor dem Hintergrund der semantischen Bedeutung des Wortes ›Änderung‹ und des interessenausgleichenden Zwecks des I erscheint es geboten, die Erhaltung des digitalen Produkts in seinem Kern als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung anzusehen und auf diese Weise eine Abgrenzung zur Ersetzung vorzunehmen (dazu Möllnitz MMR 21, 116, 118).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des Wiederkaufs (Abs 1).

I. Vereinbarung. Rn 7 Der Wiederkauf kann separat zum Kaufvertrag vereinbart werden (RG 126, 308, 311; BGH NJW 51, 517; 00, 1332 [BGH 14.01.2000 - V ZR 386/98]), auch unter aufschiebender Bedingung, zB dass Käufer die Kaufsache an einen Dritten veräußert (BGH NJW 94, 3299; vgl umfassend Klühs ZfIR 10, 165 ff). Für Grundstücke gilt § 311b I (BGH NJW 73, 37; ausf auch zur Heilu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Stillschweigende Rechtswahl.

a) Grundlagen. Rn 9 Die stillschweigende Rechtswahl, die I 2 zulässt (anders zB Art 3 chinesisches IPR), muss sich eindeutig (›clearly‹, ›clairement‹) aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben (Briggs, Priv Int'l Law in English Courts Rz 7.21; Mayer/Heuzé Rz 762); ist unionsautonom zu ermitteln (vgl BGH ErbR 21, 516, 519 [BGH 24.02.2021 - IV ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsgeschäfte.

Rn 4 Der Begriff der Rechtsgeschäfte, wie er als Titel des 3. Abschn verwendet wird (§§ 104–185), umfasst alles Handeln durch Willenserklärungen, das auf die Erzielung eines rechtlich gewollten Erfolgs ausgerichtet ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erscheinungsformen und Entstehungsgrund.

Rn 50 Die Vertretungsmacht kann auf Gesetz, Rechtsgeschäft oder einer Organstellung beruhen (Staud/Schilken Rz 8). a) Gesetzliche Vertretungsmacht. Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertretungsmacht.

Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen des Widerrufs, III.

I. Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Rn 13 Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (III 1). Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art, auf das die §§ 280 ff zur Anwendung kommen (§ 361 Rn 5). Gibt es mehrere Widerrufsberechtigte, so löst der Widerruf – auch nur eines einzelnen (§ 139) – ein einheitliches Rückgewäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leitlinien.

Rn 14 Alle deutschen Oberlandesgerichte haben Leitlinien entwickelt, die aus Gründen der Übersichtlichkeit ab 1.7.03 an die gemeinsam festgelegte Leitlinienstruktur aufweisen (FamRZ 03, 909). Sie sind unter der Homepage der jeweiligen Oberlandesgerichte zu beziehen (vgl Übersicht Wendl/Dose § 1 Rz 7). Sie besitzen keinen Rechtscharakter und keine einer Rechtsnorm vergleichba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweige.

Rn 7 Auch hinsichtlich der Zweige muss eine Grenzüberschreitung vorliegen; sie müssen also in den Luftraum über dem betroffenen Grundstück herüberragen. Das Selbsthilferecht ist nicht auf Zweige bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt, vielmehr dürfen herüberragende Zweige in jeder Höhe abgeschnitten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhandengekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außenverhältnis Mitbürge – Gläubiger.

Rn 8 Die Mitbürgen haften dem Gläubiger im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 421–425. Insb kann der Gläubiger jeden Mitbürgen nach § 421 nach seinem Belieben in Anspruch nehmen (Bayer ZIP 90, 1523, 1525). Er kann auch auf einen Anspruch aus Mitbürgschaft verzichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Umgangs- und Auskunftsanspruch.

I. Gemeinsame Voraussetzungen. 1. Leibliche Vaterschaft. Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gutgläubigkeit.

Rn 2 Der gute Glaube (§ 932 II; § 932 Rn 9–12) des Gläubigers muss sich auf das Nichtbestehen des älteren beschränkt dinglichen Rechts beziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt § 1207 Rn 3, zur Beweislast § 1207 Rn 5. Rechtsfolge ist, dass das ältere Recht im Rang hinter das Pfandrecht des Erwerbers zurücktritt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Umstellung. Rn 2 § 590 II ermöglicht die Umstellung oder Spezialisierung innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung, wobei eine vorherige Erlaubnis notwendig ist bei Beeinflussung der Nutzung des Pachtobjekts nach Vertragsende (§ 590 II 1) oder der Errichtung von Gebäuden (§ 590 II 2). Das Landwirtschaftsgericht kann eine solche Erlaubnis des Landverpächters ersetzen (§ 59...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungszweck.

Rn 2 Die Vorschrift soll verhindern, dass dem das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten die ihm möglichen Haftungsbeschränkungsmittel dadurch verloren gehen, dass der erbende Ehegatte eine allein ihm bestimmte Inventarfrist versäumt oder eine sonstige Inventarverfehlung nach §§ 2005 I, 2006 III begeht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten.

Rn 11 Auf dieser Stufe ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt in der Vergangenheit gem § 1613 vorliegen oder ob der Unterhaltsanspruch gem § 242 oder § 1611 verwirkt ist. Schließlich ist in Mangelfällen eine Mangelverteilung unter gleichrangigen Unterhaltsberechtigten durchzuführen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchskonkurrenzen.

Rn 4 Neben dem Anspruch aus § 1055 können vertragliche Herausgabeansprüche bestehen. Angenommen wird auch der Anspruch aus § 985 (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 8; Westermann/Gursky/Eickmann § 120 IV 2e). Rn 5 Die §§ 987 ff sind ergänzend zu den Abwicklungsregeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses jedenfalls subsidiär anwendbar (Soergel/Stürner Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sachmangelbegriff (Abs 2).

I. Grundlagen und Systematik. Rn 13 Der mit der Schuldrechtsmodernisierung neu in das Werkvertragsrecht eingeführte Sachmangelbegriff der § 632 II entspricht – bis auf Marginale Abweichungen im Wortlaut – dem für das Kaufrecht maßgeblichen in § 434 I. Die damit erzwungene Harmonisierung ist ein gesetzgeberischer Missgriff, dessen Ergebnis bei wörtlicher Umsetzung des § 633 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leerstehende Räume/Wohnungen/Flächen.

1. Grundsatz. Rn 2 Sind Räume/Wohnungen/Flächen nicht vermietet, muss der Vermieter – da er das Vermietungsrisiko trägt (BGH NJW 10, 3645 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 183/09] Rz 23; 06, 2771 Rz 13) – die auf diese Räume/Wohnungen/Flächen entfallenden Betriebskosten tragen – egal, um welchen Umlageschlüssel es geht (BGH NJW 06, 2771 [BGH 31.05.2006 - VIII ZR 159/05] Rz 13; 03, 29...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechte des Reisenden (IV).

Rn 5 Er kann spiegelbildlich Senkung des Reisepreises verlangen; ein bereits gezahlter Mehrbetrag ist zu erstatten (IV 2), wobei der Veranstalter tatsächliche Verwaltungskosten, die er ggf nachweisen muss (IV 4), abziehen darf (IV 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hierarchie.

1. Rechtsakte der EU (Nr 1). Rn 23 Nr 1 hat wegen des schon aus europarechtlichen Gründen bestehenden Anwendungsvorrangs (BVerfGE 73, 339 [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]; 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77]) von Unionsrecht vor autonomem Recht lediglich Hinweisfunktion. In Buchst a bis e nennt Abs 1 eigens iSe Merkzettelgesetzgebung jeden der inzwischen 7 unmittelbar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.

Rn 64 Für die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (s § 8 HeizkV) gelten Rn 61 ff entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Sicherungsübereignung

Rn 11 von Einrichtungsgegenständen nach Erwerb vom Vormieter nebst Wahlrecht zur Weiterveräußerung an einen Nachmieter oder Wegnahme (AG/LG Düsseldorf ZMR 07, 536).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auskunftsanspruch.

Rn 28 § 2130 II gewährt dem Nacherben einen Auskunftsanspruch gg den Vorerben hinsichtlich der Verfügungen aus § 2113. Nach dem Tod des Vorerben sind dessen Erben auskunftspflichtig, vielfach aber nicht auskunftsfähig. Der BGH gibt deshalb hilfsweise einen Auskunftsanspruch gg den Empfänger der unentgeltlichen Leistung (BGHZ 58, 237).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mietsache.

Rn 2 Zum Begriff ›Mietsache‹ s § 535 Rn 103. Zur Mietsache gehören neben den Mieträumen auch mitvermietete Sachen und Flächen oder – iRe Mehrhausanlage (s.a. Vor §§ 1–49 WEG Rn 20) – andere Häuser (§ 535 Rn 108 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. 2Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entspr Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Rechtsmängel treten primär bei Grundstücksgeschäften auf, bei Mobilien va aufgrund Eigentumsvorbehalten und Immaterialgüterrechten. II. Anwendungsbereich. Rn 2 Die Norm gilt für den Sach- und über § 453 auch den Rechtskauf. Sie regelt nicht Verkäufe im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 817, 825 ZPO) und nach dem ZVG. Die Verschaffung des Eigentums an der Kaufs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übertragbarkeit des Anspruchs auf Ausführung.

Rn 6 Der Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung ist grds nicht übertragbar. Nicht erfasst werden bereits entstandene sonstige Ansprüche (zB § 667). Der Anspruch ist mangels Übertragbarkeit auch nicht pfändbar oder verpfändbar. Er fällt nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 I InsO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIII. Abrechnungsverpflichtete.

1. Grundsatz. Rn 82 Abrechnungspflichtiger ist, wer bei Ablauf des Abrechnungszeitraums (Rn 42) Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) ist. Dies kann auch ein WEigtümer sein (Rn 79). Bei einer Vermietermehrheit müssen alle Vermieter die Abrechnung erteilen (LG Berlin GE 98, 245). Der Vermieter braucht nicht persönlich abzurechnen, sondern kann sich dafür Hilfspersonen oder Dritter oder e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 8 I ermöglicht es – als gedachte Ausnahme (BGH ZMR 17, 70 Rz 19) – einem Alleineigentümer, durch Teilungserklärung Wohnungseigentum zu begründen. Nach § 8 II gelten §§ 3 I 2, II, III, 4 II 5–7 entspr. Der Alleineigentümer kann danach ua eine Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 10) entwickeln (BGH ZMR 20, 202 Rz 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Kündigung (§ 569 III Nr 3).

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Nr 7.

Rn 22 Vom Anwendungsbereich der §§ 327 ff ausgenommen, sind nach Nr 7 Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese nicht durch Signalübermittlung erfolgt. Die Vorschrift setzt Art 3 V lit g DIRL um. Hierunter fällt etwa eine digitale Kinovorführung (näher ErwGr 31 DIRL).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A.

I. 1. Abstraktes Schuldversprechen (Abs 2). Rz. 2 Der das abstrakte Schuldversprechen Abgebende erbringt die charakteristische Leistung. Die Einordnung entspricht der objektiven Anknüpfung nach ex Art 28 EGBGB an das Recht dessen, der ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis abgibt (Staud/Magnus Art 4 Rz 433 mwN). 2. Abtretungsvertrag (Art 14). Rn 3 Nach Art 14 I ist das Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 6 Der Reisende hat entspr I 1 darzulegen und zu beweisen, dass Reiseleistungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind oder welche Zahlungen er deshalb an Leistungserbringer erbracht hat. Auf die Kausalität der Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht mehr an. Der Absicherer hat die Voraussetzungen der Verringerung des Erstattungsanspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs. 4 Hs 2: Erklärungsform.

Rn 5 Die Erklärungen zur Namensbestimmung und zur Zustimmung müssen öffentlich beglaubigt werden; das gilt nur nicht für den Fall des II (Wahl eines Namens unter mehreren des alleinsorgerechtigten Elternteils), sofern die Erklärung bei oder vor der Geburtsbeurkundung abgegen wird (IV Hs 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Berechnung des Schadens nach Rücktritt.

I. Der Schadensersatz statt der Leistung. Rn 3 Der Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281–283, 311a II) ist richtigerweise nach der Differenzmethode zu berechnen (vgl § 281 Rn 36): Zu ersetzen ist nur die Differenz zwischen dem vollen Erfüllungsinteresse und dem Wert der wegen des Rücktritts nicht mehr zu erbringenden oder zurückzuerstattenden Gegenleistung (etwa ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übermäßiger Holzeinschlag, § 596a III 2.

Rn 4 Dieser verschuldensunabhängige Anspruch besteht neben weitergehenden Ansprüchen aus § 280 (§ 596a III 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Anknüpfung an den Vornahmeort. Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine ...mehr