Fachbeiträge & Kommentare zu Juristische Person des öffentlichen Rechts

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.2.2 Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und Vertrauensschutz

Rz. 122 Aus Sicht des leistenden Unternehmers ist vor allem die Feststellung der Qualifikation seines Leistungsempfängers als Unternehmer oder als "Nichtunternehmer" zur zentralen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen geworden[1]; dieser Status des Leistungsempfängers muss übrigens bei jeder (!) einzelnen ausgeführten Leistung f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.1 Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen im Überblick und die Rechtsquellen

Rz. 55 § 3a UStG bestimmt den Ort der Leistung bei einem großen Teil der im Wirtschaftsleben anzutreffenden grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen; die Beförderungsleistungen als weitere wichtige spezielle sonstige Leistungen finden ihre Regelung in § 3b UStG. Allgemein spricht man unionsrechtlich bei den sonstigen Leistungen von "Dienstleistungen", gemeint ist damit abe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 110 Die wichtigste Regelung für die unternehmerische Praxis zur Bestimmung des Leistungsorts beim innergemeinschaftlichen Austausch von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) und auch für die Erbringung solcher Leistungen in Drittstaaten findet sich in § 3a Abs. 2 UStG. Hierbei handelt es sich um die eigentliche Grundregel für den Austausch grenzüberschreitender sonstig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 UStG)

Rz. 363 Bei dem Katalogtatbestand des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 UStG ist zunächst von den unionsrechtlichen Vorgaben auszugehen. Die unionsrechtliche Grundlage in Art. 59 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL spricht nur von "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung".[1] Nach der noch zur 6. EG-Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist dabei die Art der Leistung entscheidend.[2] Dem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.3.1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Rz. 245 Die Leistungsortsbestimmung für die Vermietung von Beförderungsmitteln ist mit Wirkung zum 1.1.2010 neu in § 3a UStG eingefügt und mit Wirkung zum 30.6.2013 geändert worden (Rz. 25). Die Regelung findet ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 56 MwStSystRL und bezog sich zunächst nur auf die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz. 245). Der Unionsgesetzg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.1 Allgemeines

Rz. 530 Die Abs. 6 und 7 des § 3a UStG beinhalten eine Übernahme der Regelungen des bis zum 31.12.2009 geltenden § 1 UStDV in das UStG; es handelt sich um weitere (besondere) Ausnahmeregelungen der Abs. 1 und 2 des § 3a UStG. Die Vorschrift des § 1 UStDV beruhte ursprünglich auf folgendem Hintergrund: Gem. Art. 9 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie [1] durften die Mitgliedstaaten in ...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Vo... / 2.5 Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen.[1] Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[2] D. h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Verleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander fo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5 Veräußerung durch juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 22 Abs. 4 Nr. 1) und steuerbefreite Körperschaften (§ 22 Abs. 4 Nr. 2)

5.1 Anwendungsbereich Rz. 323 § 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Anwendungsbereich

Rz. 323 § 22 Abs. 4 UmwStG betrifft nur die Fälle, in denen sperrfristverstrickte Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbefreiten Körperschaft veräußert werden. Abgesehen von § 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG, der über die nachträglichen Anschaffungskosten Einfluss auf die Höhe des Veräußerungsgewinns nimmt, regelt §...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Steuerfolgen

Rz. 326 Ist der Veräußerer der sperrfristverstrickten Anteile eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden. Ist der Veräußerer persönlich von der KSt befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft entstanden. In beid...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 22 UmwStG

Rz. 1 § 22 UmwStG soll im Wesentlichen verhindern, dass durch die Vorschaltung einer Einbringung nach § 20 oder § 21 UmwStG die im Rahmen einer späteren Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven entweder einer niedrigeren inländischen Besteuerung unterliegen oder dem inländischen Besteuerungszugriff gänzlich entzogen werden. § 22 UmwStG hat mithin den Charakter einer Missbrauch...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / h) Spenden für den Gesellschafter

Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen: Eine zur vGA führende Vorteilszuwendung kann sich nicht nur aus einem Leistungsverhältnis ergeben, das unmittelbar zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Kapitalgesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen einer ihrem Gesellschafter nahe stehenden Person...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 24 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, denen in der Regel aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit zukommt. Ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft leitet sich mithin aus Bundes- oder Landesrecht ab. Liegt ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.1.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 59 Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG als auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG begünstigte Rechtsträger. Auf die Darstellungen über die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG wird insoweit verwiesen (Rz. 24ff.). Mit der Neufassung des Grundsteuergesetz...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.1.2 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Rz. 28 Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie nicht mitgliedschaftlich organisiert. Zur Aufgabenerfüllung bündelt die Anstalt Sachmittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal in einer ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 26 Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Gegensatz zu den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich organisiert ist. D.h., sie baut im wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen auf. Hauptarten der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebiets-, Perso...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.2.3 Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 34 Ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GrStG nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG werden Befreiungen von der Grundsteuer ausdrücklich nur für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Nach deutschem Recht werden zwar auch ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als rechts...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3.1 Hoheitliche Tätigkeit

Rz. 39 Jede hoheitliche Tätigkeit stellt einen "Öffentlichen Dienst oder Gebrauch" i. S. d. § 3 Abs. 2 GrStG dar. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn Hoheitsaufgaben erfüllt werden. Es muss sich insoweit um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind.[1] Eine Tätigkeit ist der juristischen Person des öffen...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.2 Allgemeine Voraussetzungen – subjektive und objektive Voraussetzungen

Rz. 20 Die Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 GrStG hängen grundsätzlich von zwei Voraussetzungen ab. Der Grundbesitz muss einem der in § 3 Abs. 1 GrStG bestimmten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und er muss von dem Rechtsträger, dem er zuzurechnen ist, für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Vor...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 2.1 Regelungsgegenstand

Rz. 10 In § 3 GrStG werden sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger normiert. Als begünstigte Rechtsträger kommen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen, gemeinnützige Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden in Betrac...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.1 Struktur der Steuerbefreiungen in § 3 Abs. 1 GrStG

Rz. 18 In § 3 GrStG werden insgesamt sechs sachliche Steuerbefreiungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GrStG) für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger (Rz. 20), den diese für einen in § 3 GrStG genannten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzen, normiert. Die Vorschrift setzt grundsätzlich die Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rec...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 12 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes 1973[1] wurden in den Vorschriften nach §§ 3-8 GrStG eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen übernommen, die bereits in den §§ 4-6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[2] enthalten waren. Die Neufassung dieser Vorschriften beschränkte sich auf die Beseitigung von Unstimmigkeiten und die Übernahme von Vorschr...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.7 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 81 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG sind Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden (Rz. 74, 76) von der Grundsteuer befreit. § 5 GrStG, nach dessen Absatz 2 Wohnungen stets steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Die derzeit bestehenden Pr...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 5.1 Grundbesitz fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzt wird

Rz. 94 Der inländische Grundbesitz eines fremden Staates ist von der Grundsteuer befreit, soweit er diplomatischen oder konsularischen Zwecken dieses Staates, insbesondere für Botschaften oder Konsulate, benutzt wird. Grundsätzlich muss der Grundbesitz im Eigentum des Staates stehen, zu dessen diplomatischen oder konsularischen Zwecken er benutzt wird. Nach der höchstrichter...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.2.1 Berufsvertretungen und Berufsverbände

Rz. 30 Berufsvertretungen und Berufsverbände sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Mithin liegen bei ihnen die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (Rz. 20). Die Befreiungsvorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann nicht für Berufsvertretunge...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.1 Steuerbefreiungen im GrStG

Rz. 3 Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip). § 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Zu den begünstigten Rechtsträgern gehören insbesondere juristische Personen des öffentl...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 4 Wohnungen (Abs. 2)

Rz. 23 Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu steuerbegünstigten Zwecken (mit)benutzt werden (Rz. 12). Weder die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die Differenzierung zwischen Wohnungen und Wohnräumen verstößt gegen das G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 146 [Autor/Stand] Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Inländische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 281 [Autor/Stand] Gemäß dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG normierten Befreiungstatbestands ist von der Besteuerung ausgenommen Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Der Begriff der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist identisch mit dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 3)

Rz. 641 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 3 GrStG ist ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich alle Einrichtungen, die e...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 > Juristische Person; außerdem > Aufwandsentschädigungen, > Beamte, > Behörden als Arbeitgeber, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten, > Öffentliche Kasse, > Religionsgemeinschaften, > Reisekostenvergütungen, > Spenden, > Umzugskosten.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Notarkasse

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Notarkasse für BY in München und die Ländernotarkasse für die neuen Bundesländer in Leipzig sind Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs 1, 2 BNotO). Sie sind > Juristische Person des öffentlichen Rechts und können im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen zahlen (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff). Eine Eink...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nordmazedonien

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik Nordmazedonien (von 1991 bis 2019 offiziell Republik Mazedonien; Hauptstadt: Skopje; Amtssprachen: Mazedonisch und Albanisch) ist ein Binnenstaat in Südosteuropa mit Grenzen zu > Serbien im Norden, > Bulgarien im Osten, > Griechenland im Süden, > Albanien im Westen und > Kosovo im Nordwesten. Es gilt das Abkommen zur Vermeidung de...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wasser- und Bodenverbände

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Selbst wenn diese Verbände bei der KSt als Betriebe gewerblicher Art einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts behandelt werden, sind > Aufwandsentschädigungen nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Zur – differenzierten – Behandlung der Einkünfte der > Organe > Vorstandsmitglieder Rz 1.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geistliche und Kirchendiener

Rz. 421 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG legt fest, welche konfessionellen Dienstwohnungen der Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG in personeller Hinsicht unterliegen. Als maßgeblich dafür sieht das Gesetz die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Geistlichen und Kirchendiener an. Zusätzlich muss dieser Personenkreis zu den Angehörigen von Religionsgesellschaf...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Ermittlung des Arbeitgebers in Sonderfällen

Rz. 15 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Für den LSt-Abzug kann als ArbG eine natürliche oder eine > Juristische Person (wie die AG und die GmbH) einschließlich der rechtsfähigen KöR in Betracht kommen. ArbG können aber auch die Gebietskörperschaften (> Behörden als Arbeitgeber) sein oder die verfasste Studierendenschaft (> AStA), auch rechtliche Personenvereinigungen wie OHG und K...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 591 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Der Begriff öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist die maßgebliche objektive Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung bei Nutzung durch...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Notarkammer

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Eine Notarkammer ist eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts. Zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen der Mitglieder sowie von Aufwandsentschädigungen > Berufsstände und Berufsverbände. Rz. 2 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Der Teil der Abgaben der Notare an die Notarkammer oder > Notarkasse, der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung als ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Berufsvertretungen und Berufsverbände

Rz. 185 [Autor/Stand] Berufsvertretungen sind Zusammenschlüsse von Angehörigen bestimmter Wirtschafts- bzw. Berufszweige zur organisatorischen Regelung der eigenen wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten (z.B. Industrie- und Handelskammer, Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Architektenkammer, Landwirtschaftskammer[2], Kr...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage KSt... / 17.2 Verringerung des steuerlichen Einlagekontos im Verhältnis des übergehenden Vermögens nach § 29 Abs. 3 KStG

Zeile 130 In den Zeilen 130–135 ist die Verringerung des steuerlichen Einlagekontos durch die Abspaltung zu ermitteln und in Spalte 3 abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausgangswert der Berechnung der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist, der sich aus der Entwicklung bis Zeile 129 ergeben hat. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Verringerung des ...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ZVE / 4.1 Verlustabzug

Zeile 56 In dieser Zeile ist der Verlustabzug einzutragen, der im Vz 2024 geltend gemacht werden kann. Diese Zeile sowie Zeile 58 sind nur auszufüllen, wenn der Betrag in Zeile 53 positiv ist. Der Verlustabzug setzt sich zusammen aus dem verbleibenden Verlustvortrag der Veranlagungszeiträume 1985–2023; dem nach § 57 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus der ehemaligen D...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ZVE / 3.12 Gesamtbetrag der Einkünfte

Zeile 53 In diese Zeile ist als Zwischensumme der Gesamtbetrag der Einkünfte einzutragen. Ist der Betrag in Zeile 53 negativ, handelt es sich um den steuerlichen Verlust des Jahres (negatives Einkommen des Vz). Zur Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags ist der negative Betrag in Zeile 19 der Anlage Verluste zu übertragen. Zeile 54 Zeile 54 betrifft nur Eigengesellschafte...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ÖHK / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ÖHK ist aufgrund der Sonderregelungen für Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusteht (Eigengesellschaften), notwendig. Wenn bei solchen Eigengesellschaften nachweislich nur juristische Personen des öffentlichen Rechts die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, ...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ÖHG / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage ÖHG ist eine Anlage zur Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A, zum Gewerbesteuermessbescheid und zum Feststellungsbescheid über die vortragsfähigen Gewerbeverluste. Sie dient der Spartentrennung bei der Gewerbesteuer und entspricht der Anlage ÖHK zur Körperschaftsteuererklärung. Eine Spartentrennung ist bei Kapitalgesellschaften erforderlich, bei denen die Mehrheit der ...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Z / 2 Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags

Vor Zeilen 1–11 Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen VZ bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höch...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, auch für die sonstigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. des Zi...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.23 Freiwilligendienst der Generationen (Abs. 1a)

Rz. 174 Seit 1.1.2009 ist über § 2 Abs. 1a die Gruppe der Personen versichert, die nach näherer Maßgabe der Regelung den Freiwilligendienst der Generationen leisten. Das Bestehen der Versicherung nach Abs. 1a ist auch Voraussetzung für den (weiteren) Bezug von Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). Freiwilligendienst leisten nicht nur die Jugendlichen nach dem...mehr