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Entgelt / 5.2.7.2 Vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Annette Salomon-Hengst
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Bei dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis muss es sich – abweichend vom TVöD – um ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L handeln. Auf Wiedereinstellungen bei demselben Arbeitgeber findet der Abs. keine Anwendung.[1]

 
Hinweis

öffentlicher Dienst

Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber im Sinne von § 16 Abs. 2a i. V. m. § 34 TV-L sind insbesondere die in der TdL organisierten Bundesländer, das Land Hessen, der Bund und Arbeitgeber, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind, sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts sind nicht erfasst, auch wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts ganz oder vollumfänglich in ihnen beteiligt sind und/oder ihre Finanzierung auf Zuwendungen aus öffentlichen Kassen beruht.

Auch bei der unmittelbar vorhergehenden Beschäftigung bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis vom TV-L oder einem vergleichbaren Tarifvertrag erfasst sein.

Ein mit dem TV-L vergleichbarer Tarifvertrag setzt voraus, dass die Entgeltregelungen wie bspw. die Stufenzuordnung auf der Anrechnung von Berufserfahrung beruht bzw. einen Leistungsbezug beinhaltet, d. h. nicht auf Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege abstellt. Das ist z. B. bei dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD – (Bund und VKA) zu bejahen, nicht aber beim BAT / BAT-O oder beim Tarifvertrag für die kommunalen Versorgungsbetriebe (TV-V).

Es muss sich um eine tarifvertragliche Regelung handeln. Die Arbeitsvertragsrichtlinien bspw. von Diakonie und Caritas stellen keine Tarifverträge im Rechtssinne dar, sie werden vom Wortlaut des § 16 Abs. 2a TV-L nicht erfasst, ebenso die ki...

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