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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10b ... / D. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften

Hartmut Pust
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Rn. 37

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

§ 10b EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt StPfl, s § 50 Abs 1 EStG.

 

Rn. 38

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Aufwendungen können gem § 10 Abs 1 S 1 EStG nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder BA noch WK sind; dies gilt auf für den Abzug der Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b EStG. Ob es sich bei den Aufwendungen um Zuwendungen iSd § 10b EStG oder aber um WK oder BA handelt, bestimmt sich nach der aus den äußeren Umständen ersichtlichen Motivation des StPfl, BFH v 25.11.1987, I R 126/85, BStBl II 1988, 220; BFH v 09.08.1989, I R 4/84, BStBl II 1990, 237; BFH v 12.09.1990, I R 65/86, BStBl II 1991, 258; BFH v 02.02.2011, IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792.

Sind die Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst, handelt es sich um BA bzw WK. Dies ist dann anzunehmen, wenn für den StPfl die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht und es ihm überwiegend darauf ankommt, eine konkrete Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall stellt sich die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks als bloße Nebenfolge der mit der Aufwendung verfolgten betrieblichen Zielsetzung dar.

Wird die Aufwendung hingegen fremdnützig zur allg Förderung der in den §§ 52–54 AO genannten Zwecke erbracht und überwiegt dieser Förderzweck, handelt es sich auch dann um eine Zuwendung, wenn daneben eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.

 

Rn. 39

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Keine Zuwendungen, sondern BA sind deshalb bei unentgeltlichen Aufwendungen im Wege des Sponsoring gegeben, zum Begriff vgl AEAO zu § 64 Abs 1 AO Tz 7; BMF v 18.02.1998, BStBl I 1998, 212. Es handelt sich um Aufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaft...

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