Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Wohnungseigentum

Rz. 59 Erklärungen, die den Inhalt eines begründeten Rechts konkretisieren,[151] z.B. nach § 33 Abs. 3 WEG Vereinbarungen zum Inhalt des Dauerwohnrechts. Die Ansicht, dass eine normale Eintragungsbewilligung des Eigentümers genügt,[152] übersieht, dass hier das Gesetz ausnahmsweise die Prüfung der Vereinbarungen dem GBA auferlegt. Daher sind Eintragungsbewilligungen aller Pa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Beteiligte (Abs. 1)

Rz. 2 Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Ran...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Weitere Einzelfälle

Rz. 70 Geständniserklärungen gehören hierher, z.B., dass eine Vollmacht erteilt worden ist[190] oder dass bei einer Zwei-Mann-OHG das Geschäft durch einen Gesellschafter mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden ist;[191] die Bescheinigung des Notars, dass eine Vermögensübertragung von einer Handelsgesellschaft auf die andere im Handelsregister eingetragen wurde.[192]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen für die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen

Rz. 85 Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils erstreckt sich auch auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG), wirtschaftlich stellt das Sondereigentum den Hauptbestandteil des WE oder TE dar. Möglich ist die Veräußerung an mehrere Personen zu Bruchteilen[354] oder eines ideellen Bruchteils am WE, ferner, wenn das WE mehrere abgeschlossene Raumeinheiten umfasst, eines Bruchtei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zustimmungsberechtigung

Rz. 13 Die Berechtigung zur Löschungszustimmung folgt aus der Verfügungsberechtigung über das Recht des Eigentümers an dem zu löschenden Grundpfandrecht. Sie ist damit von der Berechtigung zur Verfügung über das Grundstückseigentum selbst zu unterscheiden. Die Berechtigung muss im Zeitpunkt der Löschung des Grundpfandrechts vorliegen (vgl. Rdn 19). Verfügungsberechtigt ist im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Künftige Ansprüche

Rz. 25 Nicht jeder künftige Anspruch ist vormerkungsfähig. Denn ein künftiger Anspruch ist noch kein Anspruch.[71] Vormerkungsfähig ist ein künftiger Anspruch nur, wenn sein Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen soweit vorbereitet ist, dass eine wenn auch nur vorläufige, aber vom Verpflichteten nicht mehr einseitig zerstörbare Bindung an das Rechtsg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Veräußerer, Erbbaurechtsbesteller

Rz. 45 Die Einigung ist auf Seiten des Veräußerers bzw. Erbbaurechtsbestellers im Namen des wahren Rechtsinhabers (Eigentümer oder Erbbauberechtigten) zu erklären.[108] Er muss verfügungs- und damit einigungsberechtigt sein.[109] Unterliegt er bezüglich seines gesamten Vermögens einer Verfügungsbeschränkung, so ist zu unterscheiden: Ist ihm die Verfügungsberechtigung völlig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 60 GBO regelt die Aushändigung des erteilten Briefes. Grundsätzlich soll er nach Abs. 1 der Norm vom Grundbuchamt dem Eigentümer ausgehändigt werden. Nach § 1117 Abs. 1 BGB erwirbt der Gläubiger die Briefhypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Nach § 1163 Abs. 2 BGB steht die Hypothek bis zur Übergabe des Briefes an den Gl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Tod eines Gesellschafters

Rz. 62 Im Fall des zwischenzeitlich eingetretenen Todes eines Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag in Form des § 29 GBO vorzulegen, um eine Anwendung besonderer Nachfolgeklauseln oder die Geltung des bis 1.1.2024 geltenden § 727 BGB nachzuweisen.[157] Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragungsfähige Vereinbarungen

Rz. 179 Zum sog. vertraglichen dinglicher Inhalt des Erbbaurechts gehören insbes. folgende Regelungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Reine Anträge

Rz. 4 Der (reine) Antrag veranlasst gem. § 18 GBO ein Tätigwerden des GBA, steckt zugleich aber durch Vorgabe des Eintragungsziels dessen Tätigkeitsumfang ab. Rz. 5 Reine Anträge sind somit z.B.: diejenigen Fälle, in welchen eine Eintragungsbewilligung oder eine sonstige Erklärung nicht erforderlich sind, z.B. bei Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblatts für ein buchungsfrei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sicherungswirkungen der Vormerkung

Rz. 9 Die Sicherungswirkungen der Vormerkung nach § 883 BGB lassen sich in vier Kategorien untergliedern:[9]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Natürliche Person

Rz. 4 Natürliche Personen (Abs. 1 Nr. 1 n.F.) sind wie folgt zu bezeichnen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Überblick

Rn. 90 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 2 EStG aF stellte folgende Leistungen von der ESt frei:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bp) Leistungen aufgrund § 141m Abs 1 AFG/§ 187 SGB III aF

Rn. 112 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Nach § 187 S 1 SGB III aF (vormals: § 141m Abs 1 AFG) gingen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründeten, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Steuerfrei waren daher auch Leistungen des Insolvenzverwalters oder ehemaligen ArbG aufgrund dieser Vorschrift an die Agentur für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeeinträchtigung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO

Rz. 28 Das Insolvenzgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Schuldner entweder ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen so genannten Zustimmungsvorbehalt erlassen. Beide Verfügungsbeeinträchtigungen sind in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO geregelt. Sie sind jedoch streng voneinander zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, weil sich nach der Ar...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Insolvenzeröffnung

Rz. 29 Zitat "Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Eingetragen auf Ersuchen des AG … (Az.: …) am …" Ob bei der Eintragung des Insolvenzvermerks wie auch des Zustimmungsvorbehalts oder sonstiger Verfügungsbeeinträchtigungen, wie auch des Zwangsversteigerungsvermerks, das Aktenzeichen des ersuchenden Gerichts anzugeben ist, ist nicht geregelt. Eine Bezugnahme i.S.d. § 44 GBO ist...mehr

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Insolvenzgeld als Absicheru... / 2.2 Beendigung der Betriebstätigkeit

Dieses Insolvenzereignis liegt vor, wenn die Betriebstätigkeit im Inland vollständig beendet war und wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Als Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ist der Tag anzusehen, an dem die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bq) Leistungen aufgrund § 141n Abs 2 AFG/§ 208 Abs 2 SGB III aF

Rn. 113 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Nach § 208 Abs 2 SGB III aF (vormals: § 141n Abs 2 AFG) blieben die Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Insolvenzfall gegenüber dem ArbG bestehen; soweit Zahlungen geleistet wurden, musste die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit diese gezahlten Beiträge erstatten. Steuerfrei waren daher auch Leistungen des Insolvenzverwal...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 27 Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts. Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Relative gerichtliche/behördliche Verfügungsverbote

Rz. 93 Relative Veräußerungs- und Belastungsverbote, die in bestimmten Verfahren von einem Gericht oder einer Behörde erlassen werden (§ 136 BGB) sind eintragungsfähig als Schutz gegen gutgläubigen Erwerb (§ 135 Abs. 2 BGB).[232] Einzelfälle eintragungsfähiger Vermerke:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsentziehungen

Rz. 88 Die Fälle des völligen Entzugs der Verfügungsbefugnis haben drei gemeinsame Besonderheiten: [216] Erstens: Der Rechtsinhaber verliert seine Verfügungsbefugnis, die regelmäßig einem Verwalter übertragen wird. Zweitens: Die Beschränkungen wirken absolut, zwar nur im Rahmen ihres Schutzzweckes, aber mit der Wirkung einer Grundbuchsperre. Drittens: Der gutgläubige Erwerber wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerruf, Befristungen

Rz. 184 Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen.[470] Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahmen aufgrund besonderer Normen

Rz. 13 Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften gilt die Regelung des § 29 GBO nicht bei Anwendung der §§ 5 Abs. 2 S. 4,[26] 6a Abs. 1 S. 3, 29a, 31 S. 2, 35 Abs. 3 GBO. Spezialregelungen außerhalb der GBO sind die im Folgenden genannten. Rz. 14 Übersteigt nach §§ 18, 19 GBMaßnG vom 20.12.1963[27] der Geldbetrag einer Hypothek oder Grundschuld den Betrag von 3.000 EU...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Risikomanagement / 1 Warum Risikomanagement?

Wichtig Vorsicht ist besser als Nachsicht ... behauptet ein altes Sprichwort, denn Nachsicht muss man meistens nachher üben, wenn man die Vorsicht vorher außer Acht gelassen hat und ein Schaden eingetreten ist. Vorsicht bedeutet, sich vorher Gedanken zu möglichen Risiken und deren Folgen (negativen Auswirkungen) zu machen und, wenn erforderlich, Vorbeuge- und/oder Reaktionsmö...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 141 Materiell... / 2.1.4 Subjektive Grenzen der Rechtskraft

Rz. 33 Die subjektive Reichweite der Rechtskraft (Abs. 1) ist durch Art. 1 Nr. 47 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Wie bisher bindet das rechtskräftige Urteil die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (jetzt: Nr. 1). Beteiligte sind grundsätzlich Kläger, Beklagte und Beigeladene, wobei das Gesetz nicht unterscheidet, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 9. Insolvenzverfahren

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Altersteilzeit: Grundlagen,... / 7.1 Kündigungsschutz

Für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften uneingeschränkt. § 7 Abs. 1b SGB IV schützt den Arbeitnehmer davor, dass allein die Möglichkeit zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten (wie die Altersteilzeit in verblockter Form) als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache i. S. d. § 1 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
‚Schütte‘-Urteil des EuGH: ... / 2. Missbrauch bei Insolvenz des Leistenden?

Pflicht des InsVerw: Fraglich ist des Weiteren, ob das Handeln des L missbräuchlich sein könnte, wenn er dem LE die MwSt-Beträge insolvenzbedingt nicht zurückzahlt. In diesen Fällen dürfte der Insolvenzverwalter, der die Verwaltung des Vermögens des L wahrnimmt, zur Durchführung eines Steuerkorrekturverfahrens insolvenzrechtlich sogar verpflichtet sein. Könnte in diesem Fall...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
‚Schütte‘-Urteil des EuGH: ... / 2. Direktanspruch missbräuchlich?

Möglicherweise Direktanspruch missbräuchlich: Denkbar ist, dass sich aus den Feststellungen des EuGH ergibt, dass in dem Fall, dass L die Steuer im Steuerkorrekturverfahren erstattet bekommt, die Beträge aber nicht an LE zurückzahlt, zwar das Steuerkorrekturverfahren zulässig wäre, die spätere Geltendmachung eines Direktanspruchs durch LE aber wegen Missbräuchlichkeit nicht....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildungsvertrag: K... / 9 Kündigung von Ausbildungsverhältnissen bei Insolvenz des Arbeitgebers

Wird über das Vermögen des Ausbildenden das Insolvenzverfahren eröffnet, so führt dies nicht zu einer automatischen Beendigung der Ausbildungsverhältnisse. Erforderlich ist vielmehr ein besonderer Kündigungsgrund. Ein solcher Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt wird und kein Ausbildungsplatz oder kein geeigneter Ausbilder z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.2 Liquidatoren

Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (§ 736 Abs. 1 BGB).[1] Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden (§ 736 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2] Eine gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren ist ebenfalls mögli...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.1 Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften

Nach Auflösung der GbR findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1] Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 2 BGB).[2] Eine "andere Art der Abwicklung" meint hier eine andere Art der Liquidation der aufgelösten, ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 1 Nicht abgeführte Lohnsteuer zählt zu Insolvenzforderungen

Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über. Dies hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärungspflichten. Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter des Schuldners muss auch dessen steuerliche Pflichten erfüllen.[1] Zu diesen steuerlichen Pflichten gehört auch die Abgabe vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 5.2 Kündigung in der Insolvenz

Die Kündigung in der Insolvenz bleibt möglich, weil die Kündigungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht.[1] Die Insolvenz allein ist kein Grund zur betriebsbedingten oder außerordentlichen Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch in der Insolvenz.[2] Gemäß § 113 InsO können Arbeitsverhält...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 6 Betriebsänderung

Gemäß § 122 InsO kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der Betriebsänderung einholen, ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG zu durchlaufen. Erteilt das Arbeitsgericht nach § 122 InsO die Zustimmung zur Betriebsänderung, so findet § 113 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung. Die Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer werden ausge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 5.1 Der Arbeitsentgeltanspruch

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Sie bestehen gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Es besteht ein Recht zur Freistellung, sofern dies bei fehlendem Beschäftigungsbedarf masseschonend wirkt.[1] Das Arbeitsentgelt ist als M...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 3 Aus- und Absonderungsrechte

Die Insolvenz dient der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger.[1] Allerdings hat der Insolvenzverwalter die Aussonderungsberechtigten vorweg zu befriedigen, da ihre Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören und deshalb nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen (dazu gehören z. B. Gegenstände im Eigentum des Arbeitnehmers). Vorrangig zu bedienen sind auch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 2 Forderungsanmeldung

Forderungen sind nicht beim Gericht, sondern unmittelbar beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dies gilt ebenso für Absonderungsrechte. Die Vorrechte der Sozialversicherungsträger bezüglich der Insolvenzforderungen sind weggefallen. Die Sozialversicherungsträger müssen sich deshalb dem Ziel einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger unterordnen. Soweit die Beitragsf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / Zusammenfassung

Begriff Die Insolvenz bezeichnet zum einen den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Schuldner und löst die Insolvenzantragspflicht der zuständigen Organe aus. Zum anderen wird der Begriff als Beginn des Insolvenzverfahrens verwendet. In diesem letzteren Sinne dient die Insolvenz als Insolvenzverfahren der gemeinsamen und gleichmäßigen Befriedigung aller G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 7 Zeugnis im Insolvenzverfahren

Ein Arbeitnehmer kann auch für die Zeit vor Insolvenzeröffnung ein Zeugnis über Führung und Leistung vom Insolvenzverwalter verlangen.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 1 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bei Insolvenz eines Arbeitgebers hat der Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfung einzuleiten, sobald die Mitteilung einer Einzugsstelle oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde oder die Betriebstätigkeit vollständig beendet wurde. Zu diesem Zweck informiert die Einz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 8 Betriebsrat im Insolvenzverfahren

Der Betriebsrat behält im Insolvenzverfahren die Funktionsfähigkeit für die Wahrnehmung seiner Rechte, auch wenn der Betrieb im Insolvenzverfahren stillgelegt wird.[1] Das bereits zuvor von der Rechtsprechung[2] anerkannte Übergangsmandat des Betriebsrats gilt gemäß § 21a BetrVG nun auch gesetzlich für Spaltungen und Betriebszusammenlegungen bis zu 6 Monaten. § 120 InsO enthä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 5.3 Betriebserrichtung im Laufe eines Kalenderjahres

Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 30 nicht überschreiten wird. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb im Anschluss an eine Insolve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Haftung des Arbeitgebers fü... / 3 Strafvorschriften bei Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile

Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält[1], wird für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann von einer Bestrafung nach § 266a Abs. 6 StGB absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligk...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unzulässigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Leitsatz Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt. Normenkette § 218 Abs. 2, § 37 Abs. 2 AO, § 40 Abs. 1 Alternative 3, § 67 Abs. 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG Sachverhalt Der Kläger war Insolvenzverwalter ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenz des Arbeitgebers / 1 Insolvenzgericht

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.[1] Hier ist insbesondere der Eröffnungsantrag zu stellen. Dies kann auch d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Forderungsübergang / Zusammenfassung

Begriff Ein Forderungsübergang bezeichnet die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Dies kann kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich durch Abtretung erfolgen. Bei einem Forderungsübergang zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn nicht an den Arbeitnehmer, sondern aufgrund einer Abtretung oder Pfändung unmittelbar an einen Dritten aus. Dies hat ...mehr