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§ 21 Insolvenzrecht / f) Erstattung von vorentrichteten Leistungen des Schuldners, insb. Kfz-Steuer und Einkommensteuer

Michael Merten
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Rz. 228

Eine "echte" Freigabe des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter führt zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht der Insolvenzmasse.[139] Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die aufgrund der Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sind.[140] Die Kfz-Steuer für massezugehörige Fahrzeuge wird für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu festgesetzt. Vom Schuldner im Voraus – zumeist für ein Jahr geleistete – Kfz-Steuer wird in diesen Fällen erstattet, soweit sie auf den Zeitraum nach Eröffnung entfällt. Die entsprechenden Erstattungsansprüche fallen in die Insolvenzmasse.

Eine Aufrechnung durch das Finanzamt mit nach der Eröffnung fällig werdenden Kfz-Steuerverbindlichkeiten gegen den von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Erstattungsanspruch ist unzulässig, § 95 Abs. 1 S. 3 InsO. Eine Aufrechnung ist nur mit Insolvenzforderungen möglich, also Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, § 38 InsO.

Des Weiteren gehören zur Insolvenzmasse sämtliche Erstattungsansprüche des Schuldners aus Einkommensteuer bis zur Verfahrensaufhebung. Der Insolvenzverwalter ist insofern verpflichtet, Steuererstattungsansprüche zugunsten der Insolvenzmasse zu realisieren, indem er die entsprechenden Einkommensteuererklärungen erstellt und beim Finanzamt einreicht. Der Insolvenzverwalter haftet jedoch nicht für die aus der Einkommensteuererklärung des Schuldners für die Zeit nach Verfahrenseröffnung entstehenden Verbindlichkeiten.

[139] Vgl. BFH ZIP 2012, 42.
[140] Vgl. BFH NZI 2011, 828.

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