Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.9 Insolvenz des Arbeitgebers

Rz. 102 Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden oder droht er, zahlungsunfähig zu werden (§§ 17, 18 InsO), und hat das Amtsgericht (§ 2 InsO) auf seinen Antrag oder auf Antrag eines Gläubigers (§§ 13, 14 InsO) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, um alle Gläubiger zu befriedigen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von den restlichen Verbindli...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.8 Insolvenz

Rz. 790 Da der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Möglichkeit hat, den betroffenen Betrieb weiterzuführen, begründet die Insolvenzeröffnung allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt weder für den Arbeitgeber noch den Insolvenzverwalter einen Kündigungsgrund dar. Insbesondere...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4 Berechtigung

Rz. 140 Die Kündigung ist von der einen Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären. Obwohl die Kündigung höchstpersönlicher Natur ist, ist eine Stellvertretung grds. nicht ausgeschlossen, es sei denn, laut Vertrag ist die Kündigung den Vertragsparteien selbst (insbesondere dem Arbeitgeber persönlich) vorbehalten. Rz. 141 Wirksame Stellvertretung setzt nac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.1 Altersteilzeit

Rz. 781 Ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) kann von einem Arbeitskräfteüberhang nicht berührt werden. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht, sodass der betriebliche Beschäftigungsbedarf auf ihn keinen Einfluss mehr haben kann und der bereits verdiente Lohnanspruch in der Freistellu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.4 Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung

Rz. 700 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung ist auch bei der betriebsbedingten Kündigung der Zugang der Kündigungserklärung.[1] Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung liegen aber nur vor, wenn der Arbeitgeber die geplante unternehmerische Entscheidung tatsächlich auch umsetzt, d. h. wenn die Durchführung oder eingeleitete Durchführung de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.3.7 Kündigung zur Unzeit/vor Arbeitsaufnahme

Rz. 137 Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es grds. unerheblich, wann und wo die Erklärung dem anderen Teil zugeht. Die Kündigung muss nicht innerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz erfolgen. Sie darf auch an Sonn- und Feiertagen (z. B. am 24.12.[1]) zugehen. Treuwidrig und damit nach § 242 BGB nichtig ist die Kündigung zur Unzeit nur, wenn der Arbeitgeber absichtlich bzw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.5.1 Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 772 Nach der Rechtsprechung und der überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Arbeitgeber regelmäßig zur Wiedereinstellung entlassener Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sich noch während des Laufs der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt, der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die wirksame Kündigung noch keine Dispositionen ...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 3 Durchsetzung des Anspruchs

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden. Praxis-Beispiel Auskunftsrec...mehr

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bAV: Insolvenzschutz / 3 Leistungen aus der Insolvenzsicherung

Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung – bei Rückversicherung des Lebensversicherungsunternehmens[1] – und des Dritten, über den die privatrechtliche Insolvenzsicherung abgewickelt wird, gehören im Insolvenzfall zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, wenn der Sicherungsfall nicht eingetreten wäre. Durch die Insolvenzsicherung der betrieb...mehr

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bAV: Insolvenzschutz / 2 Privatrechtliche Insolvenzsicherung

Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung erfolgt z. B. über das Modell der doppelseitigen Treuhand (sog. Contractual Trust Agreement – CTA-Modelle). Im Rahmen einer V...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / E. Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter

I. Typischer Sachverhalt Rz. 81 Das Amtsgericht eröffnet über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren und bestellt Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter. Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde nimmt der Insolvenzverwalter noch am selben Tag seine Tätigkeit auf. II. Rechtliche Grundlagen 1. Beteiligte des Insolvenzverfahrens und Maßnahmen des Insolvenzverwalters Rz. 82 N...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / III. Exkurs: Freigabe des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter

Rz. 77 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Vermögensgegenstände und sogar ggf. den gesamten schuldnerischen Geschäftsbetrieb an den Schuldner freigeben. Die Freigabe von Vermögensgegenständen ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit der Freigabeerklärung ist lediglich in § 32 Abs. 3 InsO erwähnt. Gibt der Insolvenzverwalter einen Massegegenstand frei, u...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / C. Anwaltliche Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzantragsverfahren

I. Typischer Sachverhalt Rz. 63 Die Geschäftsführer der Fa. A-GmbH haben Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nachdem das Insolvenzgericht festgestellt hat, dass der eingereichte Eigeninsolvenzantrag zulässig ist, wird Rechtsanwalt R vom Insolvenzgericht beauftragt, innerhalb von vier Wochen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob (1) ein Insolvenzgrund der Z...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Beteiligte des Insolvenzverfahrens und Maßnahmen des Insolvenzverwalters

Rz. 82 Nach § 56a InsO hat das Gericht dem vorläufigen Gläubigerausschuss – sofern ein solcher ausnahmsweise bestellt wurde – vor der Bestellung des Insolvenzverwalters zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem Verwalterprofil oder zur Person des Verwalters Stellung zu nehmen. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Das Gericht darf von dem Vorsch...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Ablauf des vorläufigen Verfahrens, Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rz. 64 Zur Klärung für die Entscheidung über eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete Insolvenzgericht regelmäßig Sachverständige ein, § 5 Abs. 1 InsO. Neben der Frage nach dem Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist von dem Gutachter vor einer Verfahrenseröffnung zu klären, ob ausreichende Mittel zur Deckung der Verfahrenskost...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / III. Checkliste: Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Maßnahmen des Insolvenzverwalters nach Erhalt des Eröffnungsbeschlusses

Rz. 222 Auch im Verbraucherinsolvenzverfahren besteht die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters darin, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen, mögliche weitere Massegegenstände einschließlich des Neuerwerbs zu ermitteln und zu verwerten. Er hat die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen unter Nachweis von Absonderungsrechten anz...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Checkliste: Sofortmaßnahmen des Insolvenzverwalters

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§ 21 Insolvenzrecht / G. Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

I. Typischer Sachverhalt Rz. 221 Am 1.8.2021 geht Rechtsanwältin A ein Beschluss des Amtsgerichts zu, in dem das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Bestellung der A zur Insolvenzverwalterin im Verbraucherinsolvenzverfahren beschließt. A wird beauftragt, Zustellungen vorzunehmen. Die Gläubiger werden aufgefordert, bis zum 1.9.2021 ihre Forderungen und ggf. bes...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Gläubigerversammlung

Rz. 84 Die Gläubigerversammlung ist nach der Insolvenzordnung das oberste Organ im Rahmen der insolvenzrechtlichen Gläubigerselbstverwaltung.[73] Die Einberufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Gericht. Die Mitwirkung der Gläubigerversammlung beschränkt sich auf die gesetzlich im Einzelnen definierten Befug...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 57 Für das Eröffnungsverfahren ordnet § 112 InsO an, dass eine Kündigung durch den Vermieter/Verpächter wegen eines Zahlungsverzugs, der vor Insolvenzantragstellung eingetreten ist, und wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters oder Pächters nicht möglich ist. Das Kündigungsverbot dient dem Zweck, die für die evtl. Betriebsfortführung erforderlic...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Gläubigerausschuss

Rz. 90 Der Gläubigerausschuss (§§ 67 ff. InsO) ist ein fakultatives insolvenzrechtliches Selbstverwaltungsorgan, das den Insolvenzverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll. Rz. 91 In der ersten Gläubigerversammlung entscheiden die Gläubiger endgültig darüber, ob und in welcher Besetzung ein Gläubigerausschuss gewählt bzw. ob der vorläufige...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / g) Ansprüche aus Versicherungsverträgen und Direktversicherung

Rz. 229 Gegenstand der Insolvenzmasse sind insbesondere die Rückkaufswerte und sonstigen Ansprüche aus Versicherungsverträgen über Lebensversicherungen und ggf. Altersvorsorgeleistungen. Die Pfändbarkeit und damit die Massezugehörigkeit dieser Verträge richtet sich vor allem nach § 851 ZPO. Unproblematisch können Verträge, die ausschließlich auf eine Kapitalabfindung gerichte...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Bankkonto des Schuldners

Rz. 230 Bankverträge erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Spezialvorschriften der §§ 116, 115 InsO. In der Praxis führen die Banken häufig die Geschäftsbesorgungsverträge und Konten nach einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter mit dem Schuldner fort. Die kontoführende Bank des Schuldners sperrt gewöhnlich nach Erlangung der Kenntnis von der Inso...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 81 Das Amtsgericht eröffnet über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren und bestellt Rechtsanwalt R zum Insolvenzverwalter. Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde nimmt der Insolvenzverwalter noch am selben Tag seine Tätigkeit auf.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Interessenausgleich

Rz. 142 Der Insolvenzverwalter hat vor den von ihm beabsichtigten Betriebsänderungen oder einer Betriebsschließung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten. Er muss mit dem Betriebsrat vor der Durchführung dieser Maßnahme über einen Interessenausgleich zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile verhandeln, § 111 Abs. 1 BetrVG. Bei Scheitern dieser Verhandlunge...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Sozialplan

Rz. 144 Im Rahmen einer Betriebsänderung muss der Insolvenzverwalter nach § 111 BetrVG einen Sozialplan verhandeln und erstellen, um die Nachteile, die ggf. durch die Betriebsänderung entstehen, auszugleichen. § 123 InsO regelt den Umfang des Sozialplanes. Sozialplanansprüche werden auf bis zu 2,5 Monatsverdienste (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von der Entlassung betroffenen Arbeit...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Eigenverwaltung

Rz. 94 Um dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis während eines Insolvenzverfahrens zu erhalten, bietet die InsO die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach den §§ 270 bis 285 InsO.[75] Eigenverwaltung in Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe dazu Rdn 199 ff.) ist nicht möglich, § 270 Abs. 2 InsO. Der Schuldner kann bereits ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Pfändbares Einkommen, § 287 InsO

Rz. 225 Wichtiger Massegegenstand in den Verbraucherinsolvenzverfahren ist das pfändbare Einkommen des Schuldners, § 287 Abs. 2 InsO. Der Lebensunterhalt aus dem Einkommen des Schuldners ist im Verbraucherinsolvenzverfahren über die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sichergestellt. Maßgebend ist hier insbesondere die Pfändungstabelle zu § 850c ZPO. Pfändbar könne...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Kündigung von Arbeitnehmern und Betriebsübergang bei Veräußerung

Rz. 137 Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse, sondern die Dienstverträge bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, § 108 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter tritt in die Stellung des Arbeitgebers ein. Für den Insolvenzverwalter besteht gem. § 113 InsO eine besondere Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monat...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / f) Erstattung von vorentrichteten Leistungen des Schuldners, insb. Kfz-Steuer und Einkommensteuer

Rz. 228 Eine "echte" Freigabe des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter führt zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht der Insolvenzmasse.[139] Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die aufgrund der Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sind.[140] Die Kfz-Steuer für massezugehörige Fahrzeuge wird für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzver...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 166 Bei einer anschließenden Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung aus der Insolvenz haftet der Erwerber des Betriebs bzw. Betriebsteiles nicht für Altverbindlichkeiten des Unternehmens, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. § 25 HGB findet keine Anwendung.[103] Demgegenüber findet § 613a BGB auch im Insolvenzverfahren weitgehend Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Lastschriftwiderruf

Rz. 227 Der Insolvenzverwalter kann zum Zwecke der Massemehrung Lastschriften widerrufen. Sofern der Lastschrifteinzug nicht ohnehin in einem insolvenzfesten SEPA-Verfahren erfolgt ist, kann in dem Verbraucherinsolvenzverfahren der Widerruf von Lastschrifteinzügen seit den Grundsatzentscheidungen des BGH vom 20.7.2010[138] nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen erfo...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 76 Der Schuldner ist sowohl in dem vorläufigen Insolvenzverfahren als auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter verpflichtet, §§ 20, 97 ff. InsO. Gem. §§ 20 Abs. 1 S. 2, 101 InsO betrifft die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch die Mitglieder von Vertretungs- und Aufsichtsorganen juristischer ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Checkliste: Insolvenzplan

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§ 21 Insolvenzrecht / (1) Eigentumsvorbehalte

Rz. 114 Bei der Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten ist zu unterscheiden, ob über das Vermögen des Käufers oder des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Wählt der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers Erfüllung des Vertrages gem. § 103 InsO, wandeln sich die noch verbliebenen Kaufpreisraten in Masseschulden um, die der Verwalter zu erfüllen hat. In ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 165 Ein Investor bekundet gegenüber dem Insolvenzverwalter Interesse, einen Teil des Unternehmens zu übernehmen.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Erbfall vor und während des Insolvenzverfahrens

Rz. 214 Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ererbtes Vermögen ist in vollem Umfang Bestandteil der Insolvenzmasse und von dem Schuldner in dem Vermögensverzeichnis gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzugeben. Ebenso sind Erbschaften oder Vermächtnisse, die dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens anfallen, in vollem Umfang Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass der Nach...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 190 Die Insolvenzordnung unterscheidet bei der Verteilung der Masse zwischen Abschlagsverteilung (§ 187 InsO), Schlussverteilung (§ 196 InsO) und Nachtragsverteilung (§ 203 InsO). Rz. 191 Gem. § 187 InsO kann nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins, sobald und soweit hinreichend bare Masse vorhanden ist, eine Vorab- bzw. Abschlagsverteilung an die Insolvenzgläubige...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 9. Abwicklung von schwebenden Verträgen

Rz. 153 Die Insolvenzordnung bietet dem Verwalter verschiedene Erleichterungen, sich von bestehenden, noch nicht voll erfüllten Vertragsverhältnissen zu lösen. Bei synallagmatischen Vertragsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllt sind, steht dem Verwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllen oder die Erfül...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (4) Sicherungsübereignung

Rz. 124 In § 51 InsO ist ausdrücklich geregelt, dass dem Sicherungsgeber in der Insolvenz des Sicherungsnehmers lediglich ein Absonderungsrecht zusteht. Der Insolvenzverwalter wird, bevor er Gegenstände aus der Insolvenzmasse zur abgesonderten Befriedigung herausgibt oder den Verwertungserlös auskehrt, sorgfältig die einzelnen Sicherungsvereinbarungen im Hinblick auf den sac...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 62 Dem Arbeitnehmer steht vor Insolvenzeröffnung nur bei erheblichen Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu. Erheblich ist der Rückstand i.d.R. bei Lohnverzug mit mehr als zwei Monatsgehältern. Verweigert der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Leistung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Erhält der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit (...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 170 Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[107] Soweit der Schuldner Vermögensverschiebun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Vinkulierung

Rz. 188 § 15 Abs. 5 GmbHG lässt zu, die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen zu knüpfen. Sie kann insb. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen. Diese Möglichkeit nutzt die Praxis zu Recht in großem Maße. Denn regelmäßig ist die GmbH mit meist wenigen Gesellschaftern und deren starkem Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 45 GmbHG, vgl. Rdn 153) personenbez...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Muster: Vertrag über den Ankauf von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt

Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 21.13: Vertrag über den Ankauf von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt Unter Zustimmung der Fa. A-GmbH und des vorläufigen Insolvenzverwalters R verkaufen und übertragen die diesem Vertrag beitretenden und in den Beitrittserklärungen mit unterzeichnenden Arbeitnehmer der A-GmbH ihre Ansprüche auf Nettoarbeitsentgelt (...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 134 Massegläubiger sind keine Insolvenzgläubiger. Massegläubiger sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen, nachdem Aus- und Absonderungsansprüche befriedigt worden sind. Masseansprüche gliedern sich auf in Massekosten (Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO) und Masseschulden (sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO). Masseschulden sind alle Verbind...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 112 Der Insolvenzverwalter hat die Gegenstände der Insolvenzmasse zu ermitteln und zu verwerten. Die Verwertung erfolgt i.d.R. durch freihändigen Verkauf, u.U. mit Hilfe eines professionellen Verwertungsunternehmens. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört, einschließlich des sog. Neuerwerbs, § 35 InsO....mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Checkliste: Insolvenzgeld

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