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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 180

Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1]

 

Rz. 181

Darüber hinaus kann der Schutz des Arbeitnehmers per Einzel- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (sog. "betriebliche Bündnisse für Arbeit") verbessert werden. Allerdings können Kollektivverträge nicht festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder auf einem wichtigen Grund beruht.[2]

Der durch Tarifvertrag gewährte Sonderkündigungsschutz kann von den Tarifparteien abgeändert werden, wobei das Vertrauen des Arbeitnehmers, der die tariflichen Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter) bereits erreicht hat, in die Aufrechterhaltung seines Sonderkündigungsschutzes einer Änderung nicht entgegensteht.[3] Der durch Tarifvertrag gewährte Sonderkündigungsschutz kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht abgeändert werden, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Regelung ohne Öffnungsklausel enthält, vgl. die Regelungssperre in § 77 Abs. 3 BetrVG.[4]

 

Beispiele

Der Schutz des Arbeitnehmers wird z. B. verbessert durch

  • die Verkürzung der Wartezeit i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG (Einzelheiten unten, Rz. 260),
  • die Ausweitung des betrieblichen Geltungsbereichs auf Kleinbetriebe i. S. d.

    § 23 Abs. 1[5],

  • den Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei Arbeitnehmern, die eine bestimmte Beschäftigungszeit oder ein bestimmtes Alter erreicht haben[6],
  • den tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Ausbild...

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