Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Dauerhafte Halteabsicht bei Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Rz. 20 [Autor/Zitation] Die Zuordnung von VG zum Anlagevermögen setzt voraus, dass diese dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2). Maßgebend für die Zuordnung ist jeweils die Zweckbestimmung, die mit dem VG verfolgt wird. Nach hM umfasst die Zweckbestimmung zwei Komponenten, die sich einerseits nach objektiven Kriterien (abgeleitet aus Wesen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Standards guter Unternehmensführung

Rz. 36 [Autor/Zitation] § 324 konstituiert als Rechtsnorm zum Prüfungsausschuss einen (kleinen) Teil der Corporate Governance von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Corporate Governance lässt sich verstehen als rechtlicher und faktischer Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung einer Unternehmung (so Präambel Abs. 1 Satz 1 DCGK sowie bereits Präambel Abs. 1 Satz 1 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 277 [Autor/Zitation] Gemäß Art. 16 APrVO haben Unternehmen von öffentlichem Interesse ein Auswahlverfahren in Vorbereitung der Entscheidung über die Bestellung des Abschlussprüfers durchzuführen. Dabei hat der Prüfungsausschuss mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat an den AR zu machen. Damit soll einerseits die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt und zum an...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Regelungen des § 340h gelten für alle unter den Anwendungsbereich des § 340 fallenden Institute und umfassen alle deckungsfähigen Geschäfte des Nicht-Handelsbestands, soweit eine besondere Deckung besteht und diese entsprechend dokumentiert ist, und zwar unabhängig von der Restlaufzeit der einzelnen Vermögens- oder Schuldposition. Dabei wird unterst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Mayer/Maiß (Hrsg.), EG-Bankbilanzrichtlinie – Synoptische Darstellung der Entstehung der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten mit weiteren Materialien, 1987; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Erb, EHUG-Die neuen HGB-Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Ausgestaltung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG bei Konzernen

Rz. 995 [Autor/Zitation] Wie sich aus der Begründung zum Regierungsentwurf des KonTraG zu § 91 Abs. 2 AktG (vgl. Begr.RegE KonTraG, BT-Drucks. 13/9712, 15) ergibt, besteht in den Fällen, in denen die AG MU iSv. § 290 ist, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht für den gesamten Konzern, sofern von TU den Fortbestand des MU gefährdende Entwicklungen ausgehen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Brinkmann/Reichardt, Konzernrechnungslegung nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen – Erfahrungen mit dem Publizitätsgesetz, DB 1971, 2417; Biener, Einzelne Fragen zum Publizitätsgesetz, WPg. 1972, 1 und 85; Forster, Ausgewählte Fragen zur Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, WPg. 1972, 469; Goerdeler, Probleme des Publizitäts...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Stichtagsprinzip

Rz. 105 [Autor/Zitation] Für die Bildung der RdV sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Dabei sind auch vernünftig beurteilte Schadenentwicklungen sowie bis zur Bilanzsaufstellung gewonnene bessere Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dem Stichtagsprinzip widerspricht es dabei nicht, wenn künftige wahrscheinliche Änderungen der Erfolgskomponenten bei der Rückstellungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Berichterstattung bei freiwilligen Abschlussprüfungen

Rz. 283 [Autor/Zitation] Sofern bei freiwilligen Jahresabschluss- oder Konzernabschlussprüfungen, dh., bei Prüfungen, die nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. entsprechen, ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, gelten für den Prüfungsbericht die Ausführungen unter Rz. 111 und Rz. 166 grds. entsprechend. Insbesondere kann mit dem Auftraggeber nicht ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen iSd. § 264d (Satz 2 Nr. 1)

Rz. 43 [Autor/Zitation] Fallgruppe 1 der PIE bilden nach § 316a Satz 2 Nr. 1 kapitalmarktorientierte Unternehmen iSd. § 264d. § 264d definiert den Begriff "kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft". Dies ist danach eine KapGes., die einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG entweder bereits in Anspruch nimmt ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bilanzansatz

Rz. 76 [Autor/Zitation] Dem in § 340b Abs. 5 Satz 1 kodifizierten gesetzgeberischen Grundgedanken entsprechend kommt es beim Pensionsnehmer spiegelbildlich zum Pensionsgeber zum Ansatz der in Pension genommenen VG in der Bilanz. Aus der Perspektive des Pensionsnehmers handelt es sich somit um einen Anschaffungsvorgang und die in Pension genommenen VG sind mit ihren Anschaffun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Milatz/Lütticken, Wann und wie lange muss die Mehrheit der Stimmrechte für die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gegeben sein? GmbHR 2001, 560; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Benz/Rosenberg, Einbringungsvorgänge nach dem Reg-Entw des SEStEG, BB-Special 2006, Nr 8, 51; Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, Ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Ausweis

Rz. 21 [Autor/Zitation] Der Ausweis des Ergebnisses aus der Währungsumrechnung bei Vorliegen der besonderen Deckung erfolgt als Nettogröße im "Sonstigen betrieblichen Ergebnis" (vgl. auch im Folgenden IDW RS BFA 4 Rz. 22). Der Ausweis des Ergebnisses bspw. aus den Betragsspitzen erfolgt entsprechend des Ausweises der anderen Effekte aus Währungsumrechnungen in der Bilanz. Hie...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bildung der Rückstellung für den Selbstbehalt

Rz. 109 [Autor/Zitation] Dem Charakter der RdV entspricht es, dass es sich um eine Saldogröße handelt, dh. nur der erwartete tatsächliche Verlust zu bilanzieren ist. Neben den Leistungen und Gegenleistungen aus den Versicherungsverträgen sind dabei auch Ansprüche gegenüber Dritten zu berücksichtigen, wenn diese kausal mit den Versicherungsverträgen zusammenhängen (Schubert in...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 111 [Autor/Zitation] Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist darzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der JA und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Darüber hinaus ist nach Satz 2 in diesem Zusammenhang auch über Beanstandungen zu ber...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Funktionsprüfungen

Rz. 840 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat ausreichende angemessene Prüfungsnachweise für die Wirksamkeit der für die Erstellung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen einschließlich der Kontrollen bezüglich der IT-Anwendungen zu erlangen, wenn er (ISAE 3000 (Revised) Rz. 48R (b); IDW PS 410 (06.2022) Rz. 34) auf Grundlage seiner Beurteilung der Risiken wesen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Erklärungen und Beurteilungen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 251 [Autor/Zitation] Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, müssen Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk ohne Einschränkungen erteilen; darauf hat das geprüfte Unternehmen einen ggf. einklagbaren Rechtsanspruch (vgl. Rz. 615 ff.). In Bezug auf den geprüften Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) erklären Abschlus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Zitation] § 324a wurde mit dem BilReG (Bilanzrechtsreformgesetz v. 4.12.2004, BGBl. I 2004, 3166) in das HGB aufgenommen. Seitdem haben sich Regelungsgehalt und Wortlaut der Vorschrift nicht verändert. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Vorschrift, die bei der Prüfung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anzuwendenden HGB-Prüfungsnormen nicht expliz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Eilers, Rückstellungen für Altlasten, DStR 1991, 101; Fluck, Rückstellungsbildung für Altlasten und Immissionsschutzrecht, BB 1991, 176; Herzig/Köster, Die Rückstellungsrelevanz des neuen UmwelthaftungsG, DB 1991, 53; Bartels, Rückstellungen für öff-rechtliche Umweltschutzverpflichtungen bei Altlastenfällen, BB 1992, 1095; Stellungnahme des IDW, WPg 1992, 326; Kühnberger/Faatz, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Zurechnungsrelevante Herrschaftsbefugnisse/Prüfformel

Rn. 187a Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Primäre Herrschaftsbefugnis auf Geld gerichteter unverzinslicher wie verzinslicher Forderungen ist die Befugnis, den auf den Nennwert bezogenen Zahlungsanspruch für sich geltend machen zu können. Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs bei Forderungen aus Lieferungen und Leistung ist die Erbringung der geschuldeten Leistung. Bei Kapital...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Auswirkungen auf Pflichten von Organmitgliedern, Wirtschaftsprüfern und der Bilanzkontrolle der BaFin.

Rz. 89 [Autor/Zitation] Da die DRS nach Möllers/Fekonja (ZGR 2012, 777, 797, 815) für die Gerichte eine Befassungs- und subsidiäre Befolgungspflicht begründen, muss ein Organmitglied, welches den DRS nicht folgen möchte, dies im Klagefall gegenüber dem Gericht ggf. begründen, etwa dadurch, dass die gewählte Abweichung von den DRS als ebenfalls GoB-konform betrachtet wird (aA ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Nachrangige Schulden

Rz. 53 [Autor/Zitation] Für nachrangige Schulden sind keine gesonderten Ausweise bei den jeweiligen Passivposten oder Unterposten vorgesehen. Dies wird in der Literatur damit begründet, dass nachrangige Verbindlichkeiten zwingend in der Bilanz anzugeben sind (vgl. Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute2, § 4 RechKredV Rz. 1; Scharpf/Schaber, Handbuch Bankbilanz9, 89...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pensionsgegenstände

Rz. 25 [Autor/Zitation] Pensionsgegenstand gem. § 340b Abs. 1 kann jeder dem Pensionsgeber gehörende VG sein. Gegenstand eines Pensionsgeschäfts können somit Wertpapiere, Darlehensforderungen, Wechsel, Schatzwechsel und andere VG sein, nicht jedoch Schulden, RAP und Bilanzierungshilfen (vgl. Scharpf/Schaber, Handbuch der Bankbilanz9, 35; Wiedmann, Bilanzrecht, Kommentar zu den §§ 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Rouenhoff, Keine Auswirkungen von passiven AP auf ergebnisneutrale Verschmelzungen, DStR 2005, 1636; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG, DB 2006, 2714 und 2763; Prinz zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Adrian, Der Entw des SEStEG: Geplante Änderungen bei inl Verschmelzung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Berücksichtigung eines Gewinns nach § 7 UmwStG (§ 18 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 32 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach dem durch das SEStEG neu eingefügten S 2 des § 18 Abs 2 UmwStG ist in den Fällen des § 5 Abs 2 UmwStG ein Gewinn iSd § 7 UmwStG nicht zu erfassen. Wegen der Änderung des § 7 UmwStG und dessen Auswirkung auf den Gewerbeertrag der Übernehmerin s Tz 15 ff. § 5 Abs 2 UmwStG erfasst den Fall, in dem der AE an der übertragenden Kap-Ges iSd § 1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Andere Gründe

Rz. 11 [Autor/Zitation] Außer durch dreimaliges Unterschreiten der Größenkriterien endet die Konzernrechnungslegungspflicht nach dem PublG zudem, wenn zum Konzernabschlussstichtag keine konsolidierungspflichtigen Tochtergesellschaften mehr vorliegen bzw. für alle Tochtergesellschaften die Befreiung gem. § 11 Abs. 6 Nr. 1 PublG iVm. § 290 Abs. 5 HGB in Anspruch genommen werden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Allgemeine (materielle) Maßgeblichkeit

Rn. 326 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt im Wege des BV-Vergleichs (§ 4 Abs 1 S 1 EStG). Materiell entscheidende Größe für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (s Rn 49) ist das BV, das nach § 5 Abs 1 S 1 EStG "nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist". Mit der Verweisung des § 5 Abs 1 S 1 EStG auf die handelsrechtlichen GoB sind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Veräußerung des Betriebs

Tz. 35 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die Fin-Verw wendet für die Frage, ob der Betrieb veräußert worden ist, uE zutr die allg Grundsätze zu § 16 EStG an (s UmwSt-Erl 2025 Rn 18.06). Nach R 16 Abs 1 EStR 2012 liegt eine Veräußerung des ganzen Gew vor, wenn der Betrieb mit seinen wes Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als ge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Rz. 43 [Autor/Zitation] Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute haben – unabhängig von Rechtsform und Größe – die VO über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) zu beachten. § 2 Abs. 1 RechKredV sieht für die Gliederung von Bilanz und GuV drei verschiedene Formblätter vor, die an Stelle der §§ 266, 275 anzuwenden sind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Gesamtrechtsnachfolge (§ 4 Abs 2 S 1 UmwStG)

Tz. 18 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Als zwingende Folgerung aus der Verknüpfung zwischen den Werten in der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin und den Werten bei der Übernehmerin (s Tz 11 ff) bestimmt § 4 Abs 2 S 1 UmwStG, dass der übernehmende Rechtsträger insbes hinsichtlich der Bewertung der WG, der Abschr uä Vergünstigungen entspr dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Stellungnahme zur Beurteilung der Lage des Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 227 [Autor/Zitation] Im Konzernprüfungsbericht ist vorweg zur Beurteilung der Lage des Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbes. auf die Beurteilung des Fortbestands und der künftigen Entwicklung des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Konzernlagebericht eine solc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung, wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafterversammlung der GmbH gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auch bei der GmbH dürfte die Wahl regelmäßig in der (ordentlichen) Gesellschafterversammlung anstehen, die über die Feststellung des JA und die Verwendung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Zusätzliche Inhalte neben § 322

Rz. 497 [Autor/Zitation] Bei der Abschlussprüfung von PIE sind die Prüfungsvorschriften des HGB nur insoweit anzuwenden, als nicht die Regelungen der APrVO anzuwenden sind (§ 316a Satz 1); zu Einzelheiten zum Begriff "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (PIE) vgl. § 316a Rz. 41 ff. Die APrVO ist unmittelbar anzuwendendes Recht. Art. 10 APrVO ordnet an, "der Bestätigungsve...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Generelle Anforderungen

Rz. 148 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bilden sich ihre Prüfungsurteile aufgrund einer Prüfung, die nach Art und Umfang den in § 317 normierten Vorgaben entspricht (vgl. dazu § 317 Rz. 9 ff.). Bei der Abschlussprüfung von PIE sind zudem die Anforderungen der APrVO (VO (EU) 537/2014) zu beachten (vgl. Rz. 497); darauf weist § 316a Satz 1 auch gesondert hin. Das danach erford...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Grundsatz der Unparteilichkeit

Rz. 48 [Autor/Zitation] Der Grundsatz, dass sich der Abschlussprüfer bei der Erstattung von Prüfungsberichten unparteiisch zu verhalten hat, ergibt sich aus den allgemeinen Berufspflichten. Er wird in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB und in § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO ausdrücklich erwähnt und enthält im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung vor allem die Verpflichtung zur objektiven Berich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Praktische Fälle von Einschränkungen des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss

Rz. 294 [Autor/Zitation] Die Einschränkung des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss im Bestätigungsvermerk ist zB bei Einwendungen mit nicht umfassenden Auswirkungen in den folgenden Fällen einschlägig (vgl. IDW PS 405 nF Rz. A6 ff.): Im Abschluss angewendete Rechnungslegungsmethoden stehen mit den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht in Einklang. ist eine Rechnungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO)

Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften". Mit ihrem Wortlaut lehnt sich die Anforderung au...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Genussrechte

Rn. 1108 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Genussrechte sind typischerweise schuldrechtlich begründete Vermögensrechte, die eine Beteiligung am Gewinn (oder am Liquidationserlös, praktisch nicht vorkommend), nicht aber an beiden wegen § 8 Abs 3 S 2 KStG gewähren; die Gegenleistung besteht in der Überlassung von Kapital durch den Genussrechtsinhaber an den Genussrechtsemittenten. Ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Breuninger, Organschaft und Umwandlungen, in Herzig (Hrsg), Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O Schmidt (1996), 144; Dötsch, Organschaft und UmwStG, in Herzig (Hrsg), Neues UmwSt-Recht – Praxisfälle und Gestaltungen im Querschnitt, Vlg O Schmidt (1996), 160; Walter, Stliche Rückwirkung des Formwechsels und Organschaft, GmbHR 1996, 905; Fey/Kra...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Rz. 22 [Autor/Zitation] Bei Nichtigkeit gibt es (von Anfang an) keinen rechtswirksamen JA. Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des JA sind öffentlich-rechtliche Pflichten, deren Nichtbeachtung sanktioniert wird. Die Gesellschaft hat deshalb das ihr Mögliche zu tun, um dem Mangel abzuhelfen. Für die Nichtigkeit des Jahresabschlusses aufgrund des § 10 PublG bedeutet dies, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Herausgabepflicht, Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrungspflicht des Prüfers

Rz. 253 [Autor/Zitation] Nach §§ 667, 675 BGB hat der Abschlussprüfer alles, was er zur Ausführung des Prüfungsauftrags erhalten hat, an die Gesellschaft herauszugeben. Der Herausgabeanspruch des Auftraggebers wird fällig mit der Ausführung des Auftrags (Erreichen des Auftragszwecks), jedenfalls mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses (vgl. Grüneberg in Grüneberg84, § 66...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Betriebliche Schulden

Rz. 239 [Autor/Zitation] In der Bilanz einer Personenhandelsgesellschaft dürfen nur Verpflichtungen gegen die Gesellschaft ausgewiesen werden (IDW RS FAB 7 Rz. 23). Rz. 240 [Autor/Zitation] Persönliche Schulden eines Gesellschafters dürfen nicht in den JA aufgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Darlehen vom Gesellschafter zur Finanzierung einer Einlage in die Gesell...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltung der Absätze 2 bis 4 bei besonderen Prüfungen

Rz. 49 [Autor/Zitation] Für den Ausschluss von Personen bzw. Prüfungsgesellschaften als Sonderprüfer verweist das AktG in § 143 Abs. 2 auf die Vorschriften in § 319 Abs. 2 und 3 bzw. 4 sowie § 319b; zudem ist in Erweiterung des Ausschlussgrunds aus Abs. 3 Nr. 2 bestimmt, dass auch solche Personen ausgeschlossen sind, die während der Zeit des zu prüfenden Vorgangs bei der Gese...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unrichtigkeiten und Verstöße

Rz. 230 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung von JA und Konzernabschluss so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werde...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Abgrenzung zum bankaufsichtlichen Handelsbuch

Rz. 50 [Autor/Zitation] Der Gesetzgeber unterstellt einen grundsätzlichen Gleichlauf zwischen dem aufsichtlichen Handelsbuch und dem Handelsbestand iSd. §§ 340c und 340e (vgl. BT-Drucks. 16/10067, 95). Gleichwohl bestehen normenspezifische Abweichungen zwischen Handelsbuch, definiert in Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR, und bilanziellem Handelsbestand, die keine vollständige Parallel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Widerruf des Prüfungsauftrags durch die Gesellschaft (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 263 [Autor/Zitation] Die Regelung in § 318 Abs. 1 Satz 5 unterbindet die früher eröffnete Möglichkeit, den bestellten Abschlussprüfer durch Widerruf der Wahl und Kündigung des Prüfungsvertrags abzuberufen. Ebenso ist eine einverständliche Vertragsaufhebung grds. (für den Fall des § 318 Abs. 6 vgl. Rz. 461) nicht mehr zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das Wahlorgan ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 13 [Autor/Zitation] § 340 knüpft zur Bestimmung des Anwendungsbereichs an die Definitionen des Aufsichtsrechts an, in dem auf die Begriffsbestimmungen des KWG (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; Zweigniederlassungen und Zweigstellen), des WpIG (Wertpapierinstitute) sowie des ZAG (Zahlungs- und E-Geldinstitute) zurückgegriffen wird. Damit können sich materielle Än...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtliche Einordnung des Prüfungsvertrags

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die rechtliche Einordnung des Pflichtprüfungsvertrags zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer ist in den Einzelheiten umstritten. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass der Vertrag eine Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB darstellt, auf die ein Teil der Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung findet. Umstritten ist dagegen, ob ein die...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Begründung (Abs. 4 Satz 3) und Anwendungsfälle

Rz. 305 [Autor/Zitation] Auch die Versagung des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss aufgrund von Einwendungen ist zu begründen (§ 322 Abs. 4 Satz 3). Dabei sind alle entscheidungserheblichen Gründe im Prüfungsurteil allgemeinverständlich und problemorientiert zu beschreiben und zu erläutern und die umfassende Tragweite der Einwendungen zweifelsfrei und deutlich zum Ausdru...mehr