Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtsnatur der Pensionsgeschäfte

Rz. 18 [Autor/Zitation] § 340b Abs. 1 definiert Pensionsgeschäfte als gegenseitige Verträge. Der Gesetzgeber hat die Rechtsform der Übertragung des Pensionsgegenstands nicht vorgeschrieben. Nach dem Wortlaut des § 340b Abs. 1 muss die Rücknahmepflicht des Pensionsgebers "vereinbart" sein. Dies umfasst nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche Vereinbarungen. Rz. 19 [Autor...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Ende der PIE-Eigenschaft

Rz. 64 [Autor/Zitation] Umgekehrt zur Entstehung der PIE-Eigenschaft endet sie, wenn die zuvor erfüllte PIE-Definition nach § 316a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt ist. Rz. 65 [Autor/Zitation] Bei PIE iSd. § 316a Satz 2 Nr. 1 ist das etwa beim Delisting (Beendigung einer vorherigen Börsenzulassung zB auf Antrag oder infolge Formwechsel) oder Downlisting (Wechsel vom or...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Lagebericht

Rz. 188 [Autor/Zitation] Auf einen nach § 5 Abs. 2 aufzustellenden Lagebericht sind die Bestimmungen des § 289 HGB sinngemäß anzuwenden. Mangels Verweisung sind die §§ 289a–289f HGB (ergänzende rechtsformspezifische Vorgaben, Nichtfinanzielle Erklärung, Erklärung zur Unternehmensführung) für einen nach PublG aufzustellenden Lagebericht unbeachtlich. Rz. 189 [Autor/Zitation] Für...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Veräußerung unter Rücktrittsvorbehalt/mit Rückgaberecht des Erwerbers

Rn. 441 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: Ist dem Erwerber ein Rücktrittsvorbehalt respektive ein Rückgaberecht eingeräumt, wird der Kaufvertrag aufgelöst, wenn der Käufer erklärt, dass er die Ware zurückgibt; es liegt eine Form des auflösend bedingten Erwerbs vor (vgl OFD Münster vom 12.06.1989, StEK EStG § 4 GewVerw Nr 57). Der Kaufvertrag ist voll wirksam. Die abweic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Rechtsfragen

Rn. 534a Stand: EL 109 – ET: 04/2015 Die vorstehenden Ausführungen (ab s Rn 532 – 534) beziehen sich auf die Ermittlung von Sachverhalten durch den Kaufmann und die damit häufig verbundenen Ermessensentscheidungen und Schätzungserfordernisse. Ein anderer Anwendungsbereich der objektiven versus subjektive Fehlerhaftigkeit bezieht sich auf die rechtliche Interpretation von Sach...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Näherungsverfahren

Rz. 50 [Autor/Zitation] Da die BÜ keiner Bewertung unterliegen, können Näherungsverfahren nach § 341e Abs. 3 nur in analoger Anwendung zum Einsatz kommen. In der Praxis etabliert haben sich dabei bisher die Bruchteilsmethode sowie die Pauschalmethode. Aufgrund des überwiegenden Einsatzes von IT-Systemen haben diese Verfahren jedoch nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Rz. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfung durch den Aufsichtsrat gem. § 171 AktG

Rz. 146 [Autor/Zitation] Außer durch den Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. sind der JA und der Lagebericht ggf. auch durch den AR (§ 171 AktG), durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§ 329) und ggf. durch die Bilanzkontrolle (§§ 107 ff. WpHG) zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage des Verhältnisses dieser Prüfungen zueinander. Rz. 147 [Autor/Zitation] Von der Reih...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen der Ermittlung

Rz. 46 [Autor/Zitation] Maßstab für die Berechnung der BÜ ist die zeitraumbezogene Verteilung der Leistung auf das GJ sowie nachfolgende Rechnungsperioden. Im Regelfall kann dabei von einem gleichbleibenden Risikoverlauf während des Versicherungszeitraums ausgegangen werden, dh., dass der Beitrag zeitproportional auf den Zeitraum verteilt werden kann. Der Proportionalität ste...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 8 [Autor/Zitation] Spätestens seit dem Bilanzrichtlinie-Gesetz (BGBl. I 1985, 2355) verfolgt der deutsche Gesetzgeber erkennbar das Ziel, Regelungen zu Rechnungslegung, Offenlegung und Prüfung im HGB zu konzentrieren und nicht in Spezialgesetze auszulagern. In dieser Tradition steht ebenso das BaBiRiLiG (BGBl. I 1990, 2570), das mit dem Vierten Abschnitt des Dritten Buchs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gc) Rückausnahmefall: zivilrechtlicher Eigentumsübergang ohne Übergang von Besitz, Nutzungen, Gefahr, Lasten

Rn. 170p Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Von der Aussage, dass mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch bei Zurückbehalt von Besitz, Nutzungen, Gefahr, Lasten beim Veräußerer grds keine Herrschaftsposition verbleibt, die ihn in die Lage versetzen würde, den (neuen) zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung für die gewöhnliche Nutzungsdauer auf das erworbene WG au...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RechVersV sind von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle die Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen (sog. RPT-Forderungen) abzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Saldierungsverbots gem. § 246 Abs. 2 Satz 1. Rz. 35 [Autor/Zitation] Bei den Abzugsbeträgen handelt e...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten des Abschlussprüfers

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Kommunikation des Abschlussprüfers mit den Adressaten der Abschlussprüfung von Instituten geht über die Erstellung des Prüfungsberichts hinaus. Die nicht institutsspezifische Kommunikation ist in der sog. Redepflicht des § 321 Abs. 1 Satz 3 geregelt und wird durch die "Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen" (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmung der bedeutsamsten Risiken und typische Sachverhalte

Rz. 516 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer wählen besonders wichtige Prüfungssachverhalte für ihre Berichterstattung im Bestätigungsvermerk nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aus. Bei dieser Auswahl gehen sie schrittweise vor. Auswahlgrundlage bilden in Schritt 1 alle Sachverhalte, die Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben. In Schritt 2 sel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Einbindung von Sachverständigen

Rz. 420 [Autor/Zitation] Mit der Einbindung von Sachverständigen (englisch: experts) können auf wirksame und wirtschaftliche Weise Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in bestimmten komplexen Sachverhalten identifiziert werden. Über die in Rz. 410 angesprochenen geschätzten Werte hinaus können solche Sachverhalte bspw. die Bewertung von Finanzinstrumenten, Fragen im Zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Beurteilung des Prüfungsergebnisses (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 1)

Rz. 142 [Autor/Zitation] In den Bestätigungsvermerk ist eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses aufzunehmen (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Diese Beurteilung des Prüfungsergebnisses bildet die Kern- oder Gesamtaussage im Bestätigungsvermerk zum Prüfungsgegenstand JA und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§ 322 Abs. 2 iVm. Abs. 6), im Fall des § 324a Abs. 1 Satz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Modifiziertes Prüfungsurteil

Rz. 427 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele fassen die in den Rz. 401 ff. erläuterten Anforderungen zu den Erklärungen nach § 322 Abs. 6 Satz 1 zusammen und dienen zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung eines Lage- oder Konzernlageberichts für das GJ vom 1.1. bis zum 31.12.01 einer na...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] § 340e leitet im HGB die branchenspezifischen Bewertungsvorschriften für Institute ein, die grds. die allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle Kaufleute (§§ 252 bis 256a) zu beachten haben. §§ 340e bis 340h stellen Besonderheiten dar, die den Instituten Wahlmöglichkeiten bei der Bewertung bestimmter VG und insbes. bei der Legung und Auflösung stiller...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum

Krumnow/Sprißler/Bellavite-Hövermann/Kemmer/Steinbrücker, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Graf von Westphalen (Hrsg.), Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015; IDW (Hrsg.), WPH, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Investmentvermögen, 2020; Schwennike/Auerbach, Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), 4. Aufl. 2021; Schäfer/Sethe/La...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Prüferische Durchsicht von Zwischenabschlüssen (Abs. 3)

Rz. 83 [Autor/Zitation] Art. 26 Abs. 2 CRR räumt Instituten iSd. CRR die Möglichkeit ein, Zwischengewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Buchst. C VO (EU) 575/2013 bei der Ermittlung des Kernkapitals als hartes Kernkapital zu berücksichtigen, sofern die entsprechende behördliche Genehmigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Zwischenabschluss aufgestellt wird, der somit aussc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Umfang der Prüfung

Rz. 169 [Autor/Zitation] Der Umfang der Berichterstattung wird einerseits von der Notwendigkeit bestimmt, über die Prüfungsfeststellungen vollständig, klar und wahr zu berichten, andererseits von der Rücksichtnahme auf den Berichtsleser, dem nicht zugemutet werden darf, aus vielem Unwichtigen und Selbstverständlichen das Wichtige und Wesentliche herauszufinden. Der Prüfungsbe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Form des Widerrufs und Pflichtenrahmen der Abschlussprüfer

Rz. 655 [Autor/Zitation] Der Widerruf ist schriftlich und mit Begründung an die Auftraggeber und an das geprüfte Unternehmen bzw. den geprüften Konzern zu richten (vgl. KG Berlin v. 19.9.2000 – 2 W 5362/00, AG 2001, 189; IDW PS 400 nF Rz. 93). Rz. 656 [Autor/Zitation] Auftraggeber sind nach § 318 Abs. 1 Satz 4 die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit des AR dieser. Erk...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Anwendung internationaler Prüfungsgrundsätze (Abs. 1a)

Rz. 172 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 1a verlangt, dass Abschlussprüfer bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks die internationalen Prüfungsstandards anwenden, die von der EU-Kommission im Verfahren nach Art. 26 Abs. 3 APrRL angenommen worden sind (vgl. auch Rz. 97). Inhaltlich korrespondiert diese Norm in Bezug auf die Erstellung des Betätigungsvermerks mit § 317 Abs. 5, w...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 78 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die weitere Verpflichtung, über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße der gese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ellenbürger, Die versicherungstechnischen Posten des Jahresabschlusses der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, in IDW (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, 5. Aufl. 2011, 334; Rohlfs/Glößner, Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, in Diehl (Hrsg.), Versicherungsunternehmensrecht, 2020; Boetius/Boetius/Kölschbach, Handbuch der vers...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Rechtsnatur und Abgrenzung zur Versagung nach Abs. 4 (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 307 [Autor/Zitation] Der zweite Fall der Versagung (neben der Versagung aufgrund von Einwendungen), ist in § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 geregelt und betrifft die Versagung des Bestätigungsvermerks aufgrund von Prüfungshemmnissen mit umfassenden Auswirkungen, infolge derer sich Abschlussprüfer auch nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Sachverhalts...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Sell/Grund, Zu den Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, in IDW (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, 5. Aufl. 2011.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 563 [Autor/Zitation] Zur künftigen Ablösung der nichtfinanziellen Berichterstattung durch den Nachhaltigkeitsbericht vgl. Rz. 101 ff. Bei Unternehmen oder Konzernen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, prüfen Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 Satz 4, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Beri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden ist

Rz. 229 [Autor/Zitation] Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b APrVO verbietet die Teilnahme an der Führung des geprüften Unternehmens und die Teilnahme an Entscheidungen dieses Unternehmens. Gemeint ist nicht eine räumliche Teilnahme im Sinne einer Anwesenheit, während Entscheidungen getroffen werden, sondern eine inhaltliche Teilnahme, dh. eine Mitwirkung an der Führung bzw. den ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 321 HGB regelt die Inhalte des vom Abschlussprüfer zu erstattenden Prüfungsberichts. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift können sich inhaltliche Besonderheiten vor allem abhängig vom Prüfungsgegenstand ergeben (vgl. Rz. 13 ff.). Umfasst dieser keinen Lagebericht, entfallen die darauf bezogenen Ausführungen im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Abschlussprüfer als Adressat

Rz. 193 [Autor/Zitation] Die falschen Prüfungsnachweise müssen von den Tätern gegenüber dem Abschlussprüfer gemacht werden, dh. dem Abschlussprüfer der zu prüfenden KapGes (§ 316 Abs. 1 iVm. § 319 Abs. 1), dem MU eines Konzerns (§ 316 Abs. 2 iVm. § 319 Abs. 5) oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 271 Abs. 2; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 88; Grottel/Hoffm...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unterzeichnung

Rz. 186 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen (Abs. 5 Satz 1). Fehlt die Unterschrift, so liegt im Rechtssinn ein Prüfungsbericht nicht vor Die Unterzeichnung sollte im Anschluss an die Zusammenfassung und die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Zusammenfassung und Wiedergabe des Bestätigungsverm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cg) Mehrkomponentengeschäfte

Rn. 428 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Abgrenzung: In einem förmlichen Gesamt-Vertragswerk werden häufig mehrere sich ergänzende, aber unterscheidbare Teilleistungen mit abweichenden Zivilrechtsstrukturen verknüpft. Solche Leistungsbündel beinhalten insbesondere Service-/Zusatznutzenelemente, die den Kaufanreiz erhöhen sollen und/oder auf langfristige Kundenbindung ausgerichtet ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Einzelbewertung

Rz. 107 [Autor/Zitation] Für die RdV gilt grds. das Gebot der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3. Dies schließt jedoch nicht aus, dass mehrere Geschäfte wirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind (Schubert in Beck BilKomm.14, § 249 HGB Rz. 117). Der kollektive Charakter des Versicherungsgeschäfts führt dazu, dass für die Bewertung der RdV nicht der einzelne Versicheru...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB)

Rz. 156 [Autor/Zitation] Ist die GuV nach § 275 HGB zu gliedern, müssen die ergänzenden Bestimmungen des § 277 HGB beachtet werden. Dessen Beachtung ist für Einzelkaufleute und Personengesellschaften wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 als lex specialis im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht verpflichtend, soweit sich hieraus Bestimmungen zur Gliederung bzw. zum Ausweis in der GuV erge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abgrenzung Zurechnungs-/Zuordnungsobjekt

Rn. 152 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Gegenstand der Zurechnung nach § 39 AO ist das WG, Gegenstand der Zurechnung nach § 246 Abs 1 S 2 HGB iVm § 5 Abs 1 EStG der Vermögensgegenstand. Der Zurechnungs- und Zuordnungsentscheidung vorausgehen muss die Abgrenzung selbstständiger Zurechnungs-/Zuordnungsobjekte. Hier ist insb die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen es...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Unselbstständige Gebäudeteile

Rn. 161a Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Das Gebäude ist mit allen Bestandteilen, die zu seiner Herstellung und Nutzung erforderlich sind, grds ein einheitliches unteilbares WG (BFH v. 22.08.1966, GrS 2/66 BStBl III 1966, 672; BFH v. 26.11.1973, GrS 5/71 BStBl II 1974, 132), aber s Rn 165. Für die Frage, welche Bestandteile zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt sind, kommt es ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Leasing in der handelsrechtlichen Bilanzierung

Rn. 1057 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die Zurechnungsfrage wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung auch in Leasingfällen an den allg Zurechnungsgrundsätzen ausgerichtet (s Rn 41). Einzig zur Bilanzierung von Leasinggegenständen, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind, liegt mit HFA 1/1989 eine Stellungnahme des IDW vor. Für die Frage der Zurechnung zum Leasinggeber bzw -n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bilanzierung von Wertpapierleihgeschäften: Kriterium des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums

Rz. 88 [Autor/Zitation] Die Bilanzierung von Wertpapierleihgeschäften ist gesetzlich nicht geregelt und in der Literatur umstritten. Hinsichtlich der bilanziellen Abbildung der Wertpapierleihgeschäfte ist ebenso wie bei Pensionsgeschäften die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend und die Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums von entscheidender Bedeutung (vg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Ausstehende Feststellung des Vorjahresabschlusses

Rz. 592 [Autor/Zitation] Die aufschiebende Bedingung ist auch einschlägig bei Erteilung eines Bestätigungsvermerks zu einem JA, der auf einen noch nicht festgestellten JA folgt, dessen Feststellung jedoch ansteht (vgl. IDW PS 400 nF Rz. A100; ebenso zB Ebke in MünchKomm. HGB5, § 322 Rz. 82 mwN). Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass Bilanz und GuV wegen des Grundsatzes d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Restlaufzeit des Versicherungsbestands

Rz. 119 [Autor/Zitation] Grundlage für die Bemessung der RdV bildet die wirtschaftliche Restlaufzeit der Versicherungsverträge. Der Verlust ist dabei für die Dauer des schwebenden Geschäfts anzusetzen, soweit nicht vorzeitige den Verlust unterbindende Sanierungsmöglichkeiten bestehen. Da die Bewertung für ein Kollektiv erfolgt, ist auf die durchschnittliche Restlaufzeit des K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Beginn der PIE-Eigenschaft

Rz. 61 [Autor/Zitation] Erfüllt ein Unternehmen die PIE-Definition nach § 316a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3, sind die Regelungen der APrVO ab dann unmittelbar und, weil darin keine zeitliche Übergangsfrist für ihre Anwendung formuliert ist, sofort zu beachten (vgl. auch European Commission, Additional Q&A, 1), dh. bereits bei der bzw. für die Abschlussprüfung für das GJ, in dem ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Geib/Ellenbürger/Kölschbach, Ausgewählte Fragen zur EG-Versicherungsbilanzrichtlinie (VersBiRiLi) (Teil I), WPg 1992, 177; Perlet, Zur Umsetzung der Versicherungsbilanzrichtlinie in deutsches Recht, FS Moxter, 1994, 833; Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2011; Rockel/Helten/Ott/Sauer, Versicherungsbilanzen, 2012, Sell/Grund, Zu den Vorschriften über die Rechnungslegung und ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Allgemeine Berichtsgrundsätze

Rz. 224 [Autor/Zitation] Die allgemeinen Berichtsgrundsätze der Klarheit, Vollständigkeit, Berichtswahrheit und Unparteilichkeit (vgl. im Einzelnen Rz. 36 ff.) gelten auch für den Konzernprüfungsbericht (vgl. IDW PS 450, 118).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Freiheit von Einwendungen und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 256 [Autor/Zitation] Die in § 322 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Bestätigung, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat, bedeutet im Kern nichts anderes, als dass nach ihrer Beendigung in Bezug auf den geprüften Abschluss keine wesentlichen Beanstandungen festzustellen waren. Dieses Ergebnis tritt auch dann ein, wenn Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung von Ansa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Kriterien für die Messung oder Beurteilung

Rz. 710 [Autor/Zitation] Mit den "gesetzlichen Vorschriften", auf deren Beachtung Lagebericht und Konzernlagebericht zu prüfen sind, sind in erster Linie die Vorschriften des HGB sowie ggf. ergänzende rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Sondervorschriften über den Lagebericht gemeint. Soweit die gesetzlichen Vorschriften die anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Darstellungen zu den weiteren geprüften Unterlagen

Rz. 238 [Autor/Zitation] Die weiteren geprüften Unterlagen (vgl. auch Rz. 115) umfassen insbes. die im Konzernabschluss zusammengefassten und grds. nach § 317 Abs. 3 zu prüfenden Jahresabschlüsse (vgl. IDW PS 450 Rz. 123). Rz. 239 [Autor/Zitation] Soweit in den KA einbezogene JA nach den Grundsätzen der §§ 316 ff. oder nach den Anforderungen der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses (Abs. 2 Satz 5)

Rz. 157 [Autor/Zitation] Das KonTraG hat die Pflicht zur Aufgliederung und ausreichenden Erläuterung der Posten des JA gegenüber dem bisherigen Recht eingeschränkt (krit. zur Gesetzesänderung Ludewig, WPg 1998, 595, 598 f.; aA Pfitzer in Dörner/Menold/Pfitzer2, 649, 668, der in der gesetzlichen Neuregelung lediglich die Umsetzung bereits existierender Berichtsgrundsätze sieht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsbericht des Abschlussprüfers

Rz. 27 [Autor/Zitation] Über die Abschlussprüfung und ihr Ergebnis hat der Prüfer gem. § 340k Abs. 1 iVm. § 321 Abs. 1 einen Prüfungsbericht abzufassen und diesen bei den entsprechenden Adressaten einzureichen. Der Prüfungsbericht stellt einen elementaren Bestandteil der Jahresabschlussprüfung dar, ohne dessen Vorliegen eine Feststellung des JA nicht erfolgen kann. Rz. 28 [Aut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bedeutung der Feststellung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Abs. 3 begründet selbst keine Pflicht zur Feststellung des JA; diese muss sich vielmehr aus dem Gesetz (so zB für Personenhandelsgesellschaften aus § 121 HGB) oder aus dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung des Unternehmens ergeben. Abs. 3 regelt lediglich, welche rechtliche Bedeutung die Feststellung des JA hat. Sie ist seine Billigung durch die zuständi...mehr