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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden ist

Dr. Christoph Eppinger, Dr. Daniela Kelm
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Rz. 229

[Autor/Zitation]

Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b APrVO verbietet die Teilnahme an der Führung des geprüften Unternehmens und die Teilnahme an Entscheidungen dieses Unternehmens. Gemeint ist nicht eine räumliche Teilnahme im Sinne einer Anwesenheit, während Entscheidungen getroffen werden, sondern eine inhaltliche Teilnahme, dh. eine Mitwirkung an der Führung bzw. den Entscheidungen des geprüften Unternehmens, oder die Übernahme einer Managementrolle im Unternehmen (Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 319 HGB Rz. 145). Die Übernahme einer Managementrolle ist bereits nach nationalem Recht durch § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c verboten (vgl. Rz. 134). Hintergrund für dieses Verbot ist die Auffassung, dass der Abschlussprüfer nicht unvoreingenommen prüfen kann, was er zuvor mitentschieden hat.

 

Rz. 230

[Autor/Zitation]

Die APrVO nennt das Working Capital Management, die Bereitstellung von Finanzinformationen, die Optimierung von Geschäftsabläufen, das Cash Management, die Gestaltung von Verrechnungspreisen und die Herbeiführung von Effizienzgewinnen bei Lieferketten als Beispiele für Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung bzw. an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden sein könnte. Ein pauschales Verbot dieser Tätigkeiten erscheint aber vor dem Hintergrund des Wortlauts ("könnte") der APrVO ebenso wie im Hinblick auf das Ziel, nur Leistungen zu verbieten, die die Unabhängigkeit beeinträchtigen können, zu unpräzise. Geboten ist vielmehr eine Einzelfallwürdigung anhand der Frage, ob die erbrachte Nichtprüfungsleistung Tätigkeiten betrifft, die Aufgabe des Managements sind, oder ob sie diesem lediglich zur Vorbereitung einer Entscheidung zuarbeitet (glA Justenhoven/Nagel in Beck BilKomm.14, § 319 HGB Rz. 147).

 

Rz. 231

[Autor/Zitation]

Vom Ver...

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